Liebe Leserin, lieber Leser, beim Fußballverein Schalke 04 ist Zoff unter dem Dach. Der Grund: Viele Mitglieder fühlen sich vom Verein übergangen. Sie hatten Anträge zur Jahreshauptversammlung eingebracht, die vom Verein pauschal...
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3 Spendenquellen, auf die Sie nicht verzichten sollten
„Warum denn in die Ferne schweifen, wenn das Gute liegt so nah?“ Diese Volksweisheit wird gerade beim Thema Spendensammeln immer wieder vergessen. Auf die folgenden drei Möglichkeiten sollten Sie keineswegs verzichten! Beerdigungsunternehmen Immer mehr vermögende Menschen haben keine Nachkommen und wollen, dass Ihr Geld im Todesfalle einem guten Zweck zugutekommt. Viele Beerdigungsunternehmer vermitteln an...
Top Thema der aktuellen Ausgabe
Endlich sinkt Ihr Haftungsrisiko als Vorstand: Was sich rückwirkend zum 1. Januar 2013 ändert
Die Sache könnte so einfach sein: Nach § 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gilt für Vereine das Prinzip der sogenannten Organhaftung. Es besagt, dass der Verein und nicht etwa der Vorsitzende für einen Schaden verantwortlich ist, den der Vorsitzende, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer Vertreter des Vereins in Ausübung seines Vereinsamtes einem Dritten zufügt.
Diese Organhaftung galt bislang nur für den ehrenamtlich tätigen BGB Vorstand. Und ehrenamtlich hieß bisher: Mehr als die alte Ehrenamtspauschale (500 Euro) durften Sie als echte Vergütung nicht erhalten, ohne die Organhaftung zu verlieren.
Welche Neuerungen das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts mit sich bringt und wie Sie diese besonders vorteilhaft für Ihren Verein nutzen, lesen Sie in der neuen Ausgabe von "Verein & Vorstand aktuell".
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