In unserem Verein fanden zu Beginn des Jahres 2011 Neuwahlen des Vorstandes statt.
Hierzu hat sich der Kassier und der 2. Vorsitzende geändert.
Unser Verein ist ein eingetragener Verein.
Bis heute (27.11.2011) ist die Abänderung dieser Wahl noch nicht in das Vereinsregister eingetragen worden.
Meine Frage:
Kann der Vorstand auf der nächsten Jahreshauptversammlung entlastet werden, wenn bis dahin noch keine Eintragung vorgenommen wurde?
Fragen & Antworten
Entlastung des Vorstandes
Antworten & Kommentare
Ich würde die Änderungen an das Vereinsregister melden, als eingetragener Verein sollte dies möglichst seitnah zur Änderung geschehen siehe folgendes Merkblatt:
http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/amtsgerichte/muenchen/registergericht/vereinsregister/merkblatt_fuer_eingetragene_vereine_200911.pdf
http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/amtsgerichte/muenchen/registergericht/vereinsregister/merkblatt_fuer_eingetragene_vereine_200911.pdf
Hallo,
sie sprechen in Ihrer Frage zwei Dinge an: einmal die Eintragung ins Vereinsregister und einmal die Entlastung des Vorstandes bei der Jahreshauptversammlung. Dazu ist Folgendes zu sagen:
ad 1: Bedeutung der Registereintragung
Das Vereinsregister gewährt einen beschränkten Vertrauensschutz. Wenn zum Beispiel der bisherige Vorstand - so wie bei Ihnen - noch im Vereinsregister eingetragen ist, wird ein Vertragspartner, der mit ihm in Unkenntnis der im Vorstand eingetretenen Änderung ein Rechtsgeschäft vornimmt, geschützt. Der Verein kann sich also im Streitfall nicht darauf berufen, dass der noch eingetragene Vorstand zum Zeitpunkt, in dem das Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde, bereits zurückgetreten oder aus sonstigen Gründen nicht mehr im Amt war. Es empfiehlt sich also, eingetretene Änderungen umgehend ( innerhalb der nächsten Wochen) beim Registergericht anzumelden.
ad 2: Der neue Vorstand ist im Amt, sobald er gewählt ist und sein Amt angenommen hat. Die Eintragung im Vereinsregister ist dafür nicht ausschlaggebend. DieEintragung macht den Vorstandswechsel nur noch publik.
DieEntlastung bei der nächsten Jahreshauptversammlung hat also damit nichts zu tun.
Gruß IC
sie sprechen in Ihrer Frage zwei Dinge an: einmal die Eintragung ins Vereinsregister und einmal die Entlastung des Vorstandes bei der Jahreshauptversammlung. Dazu ist Folgendes zu sagen:
ad 1: Bedeutung der Registereintragung
Das Vereinsregister gewährt einen beschränkten Vertrauensschutz. Wenn zum Beispiel der bisherige Vorstand - so wie bei Ihnen - noch im Vereinsregister eingetragen ist, wird ein Vertragspartner, der mit ihm in Unkenntnis der im Vorstand eingetretenen Änderung ein Rechtsgeschäft vornimmt, geschützt. Der Verein kann sich also im Streitfall nicht darauf berufen, dass der noch eingetragene Vorstand zum Zeitpunkt, in dem das Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde, bereits zurückgetreten oder aus sonstigen Gründen nicht mehr im Amt war. Es empfiehlt sich also, eingetretene Änderungen umgehend ( innerhalb der nächsten Wochen) beim Registergericht anzumelden.
ad 2: Der neue Vorstand ist im Amt, sobald er gewählt ist und sein Amt angenommen hat. Die Eintragung im Vereinsregister ist dafür nicht ausschlaggebend. DieEintragung macht den Vorstandswechsel nur noch publik.
DieEntlastung bei der nächsten Jahreshauptversammlung hat also damit nichts zu tun.
Gruß IC



