Guten Tag, nach unserer Satzung muß die Einladung zur Jahreshauptversammlung SCHRIFTLICH erfolgen. Wir haben aber-wie im Vorjahr- allen Newsletterbeziehern die Einladung per e-mail versendet. Ist das rechtens?
Eine weitere Frage: auf unserer HV am 28.2 wollen wir eine Beitragserhöhung für dieses Jahr (Gesch.Jahr 1.1.bis 31.12.)beschließen.Ist das zulässig? Vielen Dank im voraus. K.Menke 1.Vorsitzender des TCR in Düsseldorf
Fragen & Antworten
Karlheinz Menke, 1.Vorsitzender des TC Rheinstadion: Ich bitte Sie herzlich um d
Antworten & Kommentare
Hallo,
mit einer Email ist die Anforderung der Schriftlichkeit erfüllt. Allerdings müssen alle Mitglieder eingeladen werden, und wenn es nicht anders geregelt ist muss auch sichergestellt sein, dass alle Mitglieder in diesem Newsletter registiert sind.
Wurde ein Mitglied nicht eingeladen kann es die Beschlüsse der Versammlung anfechten. Wo kein Kläger da kein Ärger, aber sowas kann man vermeiden indem man z.B. die örtliche Tageszeitung oder die Internetseite des Vereins als Medium in der Satzung festlegt.
Eine Beitragserhöhung kann frühestens im Folgemonat greifen, also nicht Rückwirkend.
mit einer Email ist die Anforderung der Schriftlichkeit erfüllt. Allerdings müssen alle Mitglieder eingeladen werden, und wenn es nicht anders geregelt ist muss auch sichergestellt sein, dass alle Mitglieder in diesem Newsletter registiert sind.
Wurde ein Mitglied nicht eingeladen kann es die Beschlüsse der Versammlung anfechten. Wo kein Kläger da kein Ärger, aber sowas kann man vermeiden indem man z.B. die örtliche Tageszeitung oder die Internetseite des Vereins als Medium in der Satzung festlegt.
Eine Beitragserhöhung kann frühestens im Folgemonat greifen, also nicht Rückwirkend.



