Ich habe in der Neufassung folgenden Inhalt:
§ 8 Umlagen
1. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können von den Mitgliedern Umlagen erhoben werden.
2. Die Höhe der Umlage darf das Sechsfache des Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.
3. Über die Notwendigkeit, die Höhe und Fälligkeit von mlagen und den Kreis der zahlungspflichtigen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
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Sollte der Verein in finanzielle Schwierigkeiten kommen, verpflichtet diese Satzungsregelung zur Begleichung von "Schulden" eine Umlage von den Mitgliedern zu verlangen?
Fragen & Antworten
Antworten & Kommentare
Hallo,
der BGH hat mit einer Entscheidung vom 24.09.2007 (II ZR 91/06) die Zulässigkeit von Umlagen in Vereinen eingeschränkt.
Zunächst muss die Satzung regeln, unter welchen Voraussetzungen solche Zahlungen in Betracht kommen. Darüber hinaus muss geregelt werden, welche Obergrenzen vorgesehen sind bzw. wie diese berechnet werden können.
Eine solche Satzungsregelung könnte in etwa wie folgt lauten:
"Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Diese Umlagen können jährlich bis zu ... Euro/bis zum ... -fachen des Mitgliedsbeitrages betragen."
Es sei darauf hingewiesen, dass Umlagen immer die Deckung von Sonderbedarf über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus beinhalten müssen.
Kalle
der BGH hat mit einer Entscheidung vom 24.09.2007 (II ZR 91/06) die Zulässigkeit von Umlagen in Vereinen eingeschränkt.
Zunächst muss die Satzung regeln, unter welchen Voraussetzungen solche Zahlungen in Betracht kommen. Darüber hinaus muss geregelt werden, welche Obergrenzen vorgesehen sind bzw. wie diese berechnet werden können.
Eine solche Satzungsregelung könnte in etwa wie folgt lauten:
"Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Diese Umlagen können jährlich bis zu ... Euro/bis zum ... -fachen des Mitgliedsbeitrages betragen."
Es sei darauf hingewiesen, dass Umlagen immer die Deckung von Sonderbedarf über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus beinhalten müssen.
Kalle
Hallo
ich hoffe sehr, das Sie neue Mitglieder darüber informieren.
Ich als Familie würde das so nicht hinnehmen bzw die Mitgliedschaft sofort kündigen.
Aus dem einfachen Grund wenn ich z. B 100 € Jahresbeitrag zahle und soll dann plötzlich das sechsfache zahlen ; also 600 €! Das wäre dann ein bißchen viel als Familie.
Vielleicht sollten Sie darüber nochmal nachdenken!
Mit sportlichen Grüßen
mtvacd
ich hoffe sehr, das Sie neue Mitglieder darüber informieren.
Ich als Familie würde das so nicht hinnehmen bzw die Mitgliedschaft sofort kündigen.
Aus dem einfachen Grund wenn ich z. B 100 € Jahresbeitrag zahle und soll dann plötzlich das sechsfache zahlen ; also 600 €! Das wäre dann ein bißchen viel als Familie.
Vielleicht sollten Sie darüber nochmal nachdenken!
Mit sportlichen Grüßen
mtvacd



