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25.Juni 2010
Ausgabe 24/2010


Günter Stein Chefredakteur "Handbuch für den Vereinsvorsitzenden"
Dieses Mitglied muss raus aus dem Verein - aber bitteschön wie?

Liebe Leserin, lieber Leser,

Hat ein Ehrenamt auch Tücken? In einer Ausgabe von „simplify yourself“ habe ich zufällig eine entsprechende Warnung gefunden. Der Beitrag beginnt mit folgendem Beispiel:

Frau Perleberg – Mutter von 2 Kindern – hat sich vor einiger Zeit mit einen Büro-Service selbstständig gemacht. Um ein wenig Ausgleich für ihren stressigen Alltag zu haben, geht sie jede Woche 1-mal zum Badminton-Spielen. Beim letzten Training fragt sie der  Abteilungsleiter, ob sie nicht Lust habe, seine Nachfolge anzutreten. Er müsse aus gesundheitlichen Gründen kürzertreten und Frau Perleberg sei eigentlich genau die Richtige für das Amt. Das bisschen Organisation schaffe sie doch bei ihrer Erfahrung mit links.

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  3. Ist es Ihnen wichtig zu wissen, wie Sie bei Geschenken und Annehmlichkeiten an Mitglieder gemeinnützigkeitsschützend auf Nummer sicher gehen?

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Frau Perleberg fühlt sich geschmeichelt. Sie sagt ohne langes Zögern zu und wird auf der nächsten Hauptversammlung gewählt. Allerdings bereut sie ihre Entscheidung bereits nach einigen Wochen. Das Ehrenamt erfordert sehr viel mehr Zeit und Einsatz als gedacht. Einen Rückzieher will Frau Perleberg jetzt aber auch nicht mehr machen. Denn: Es findet sich kein anderer.

Weiter geht es im Beitrag dann so:

Ohne ehrenamtliche Tätigkeit funktionieren viele Sachen nicht. So können sich nur wenige Vereine fest angestellte Mitarbeiter leisten, karitative Organisationen sind zwingend auf den Einsatz von Freiwilligen angewiesen und auch in Schule und Kindergarten wäre vieles ohne das Engagement von Eltern gar nicht möglich.

Irgendjemand muss es ja machen ...

Vor allem Menschen, die sowieso schon viel Verantwortung übernommen haben, neigen dazu, sich noch zusätzliche Aufgaben aufzuladen oder aufladen zu lassen. Irgendjemand muss ja schließlich der Abteilungsleiter im Sportverein sein, sich um die Elternarbeit in der Schule kümmern oder auch den nächsten Betriebsausflug organisieren. Das müssen aber nicht immer Sie sein. Denn solche Aufgaben kosten nicht nur Zeit, sondern auch sehr viel Energie und Kraft.

Sagen Sie deshalb nicht voreilig zu – auch wenn Sie sich vielleicht geschmeichelt fühlen, dass man Sie für ein „besonderes“ Amt ausgewählt hat.

Fragen Sie sich kritisch:

  • „Will ich die Aufgabe wirklich übernehmen?"
  • „Reicht meine Zeit, meine Kraft und auch meine Energie dafür aus?“

Tipp:
Verlassen Sie sich nicht auf Aussagen, dass die Aufgabe nebenbei erledigt werden kann. Verschaffen Sie sich nach Möglichkeit selbst einen Eindruck, wie viel Aufwand tatsächlich damit verbunden ist – zum Beispiel, indem Sie Personen mit vergleichbaren Ämtern fragen oder einfach eine Art „Praktikum“ für einen Tag machen.

Sagen Sie Nein!
Wenn Sie die Aufgabe nicht übernehmen können oder nicht übernehmen wollen, sagen Sie schlicht und einfach „Nein“. Haben Sie dabei keine Angst, jemanden zu beleidigen oder zu enttäuschen. Kaum einer wird es Ihnen übel nehmen, wenn Sie ein Amt erst gar nicht antreten.

Wenn Sie dagegen eine Aufgabe übernehmen, die Sie aus Zeitgründen nicht ordentlich erledigen können, sind Konflikte vorprogrammiert – sei es, weil Ihre Mitmenschen nicht zufrieden sind oder Sie selbst ein ungutes Gefühl haben.

Was meinen Sie als aktiver Ehrenamtler zu diesem Beitrag?

Ich persönlich finde, dass er einen wichtigen Aspekt ausklammert: Ein Ehrenamt macht ja nich nur Arbeit. Es bringt auch viel: Neue Kontakte, Gesellschaftliche Anerkennung, Herausforderungen, die es zu meistern gilt – und damit Selbstbestätigung, und, und, und. Das hätte die Autorin ruhig auch einmal erwähnen können.

Apropos erwähnen:

Kürzlich erwähnte ein Leser, dass er Probleme beim Rauswurf eines Mitglieds hat, dass beharrlich seine Beiträge nicht bezahlt. Der Haken an der Sache: In der Satzung ist nicht ausdrücklich geregelt, wie der Vereinsausschluss (um einen solchen geht es hier ja) abzulaufen hat.

Da ich davon ausgehe, dass die Frage nach dem rechtssicheren Vorgehen bei einem Mitglieder“rauswurf“ auch in Ihrem Verein möglicherweise eine Rolle spielt, hier meine Antwort:

Mitglied zahlt nicht – Rauswurf?

Die Pflicht, Beiträge zu zahlen, ist eine wichtige Pflicht eines Vereinsmitglieds. Zahlt es hartnäckig nicht, rechtfertigt dies einen Ausschluss aus dem Verein.

Beim Vereinsausschluss wiederum gibt es grundsätzlich zwei 2 verschiedene Arten:

  1. das vereinfachte Verfahren
  2. das besondere Ausschließungsverfahren.

BEIDE Möglichkeiten stehen aber nur dann zur Verfügung, wenn die Vereinssatzung entsprechende Regelungen zum Vereinsausschluss enthält. Ist dies nicht der Fall, so kommt das vereinfachte Ausschlussverfahren nicht infrage. (Bei dem vereinfachten Verfahren erfolgt der Ausschluss einfach durch Streichung des betreffenden Vereinsmitglieds aus der Mitgliederliste.)

Beispiel:
Vereinsmitglied Kai Wuttke ist bereits seit einem halben Jahr mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand. Die Satzung bestimmt, dass die Mitgliedsbeiträge monatlich im Voraus fällig sind und ein Rückstand von 3 Monatsbeiträgen den sofortigen Vereinsausschluss zur Folge hat (= vereinfachtes Ausschlussverfahren). 

Folge:
Kai Wuttke kann einfach aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er einen Rückstand von 3 Monatsbeiträgen erreicht hat.

Bei diesem vereinfachten Ausschlussverfahren erfolgt die Streichung des betreffenden Vereinsmitglied aufgrund eines entsprechenden Beschlusses. Wer hierfür zuständig ist, müsste sich dann auch aus der Vereinssatzung ergeben. Dies kann der Vorstand sein oder auch die Mitgliederversammlung. Möglich ist es auch, außenstehende Dritte über den Vereinsausschluss bestimmen zu lassen, was freilich eine Seltenheit ist.

Tipp:
Fehlt in Ihrer Satzung eine Bestimmung über das zur Beschlussfassung zuständige Organ, ist grundsätzlich die Mitgliederversammlung für die Beschlussfassung zuständig.

„Normales“ Ausschließungsverfahren
In den meisten Vereinssatzungen ist ein derart vereinfachtes Ausschließungsverfahren nicht vorgesehen. In diesem Fall müssen Sie - auch wenn in Ihrer Satzung nichts entsprechendes geregelt ist - dem vom Vereinsausschluss betroffenen Vereinsmitglied die Möglichkeit geben, auf die ihm gemachten Vorwürfe Stellung nehmen zu können. Aus Beweisgründen sollten Sie die Stellungnahme des betroffenen Mitglieds schriftlich verlangen.

Innerhalb der Frist zur Stellungnahme (ich empfehle ca. 2 Wochen) werden Sie nun die weiteren Vorbereitungen für den Vereinsausschluss treffen und Ihre Satzung nach dem für den Ausschluss zuständigen Organ durchsehen. Es besteht nämlich die Möglichkeit, dass Sie als Vereinsvorsitzender oder der Vorstand Ihres Vereins über den Ausschluss einen Beschluss fasst oder aber die Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung berufen ist.

Tipp:
Immer dann, wenn die Satzung keine Bestimmung darüber enthält, wer zur Beschlussfassung ermächtigt ist, fasst den Ausschließungsbeschluss die Mitgliederversammlung.

Wichtig:
Erfolgt die Abberufung eines Mitglieds Ihres Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung, müssen Sie prüfen, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist. Sie können zwar grundsätzlich den Termin zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung abwarten, gleichwohl empfiehlt sich ein derartiges Vorgehen in den Fällen nicht, in denen ein wichtiger Grund für den Vereinsausschluss gegeben ist.

Achtung:

  • Bei der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen Sie zumindest angeben, welches Mitglied ausgeschlossen werden soll und den Grund kurz skizzieren.
  • Sollte der Vereinsausschluss anlässlich einer ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung gestellt werden, müssen Sie einen entsprechenden TOP in der Einladung aufnehmen. Keinesfalls kann aber über einen Vereinsausschluss unter dem TOP „Verschiedenes“ abgestimmt werden.

Und nicht vergessen:
Der Ausschließungsbeschluss muss eine schriftliche Begründung enthalten. Sie muss – wenn auch in aller Kürze – so gehalten sein, dass das betroffene Mitglied die Vorgänge, auf die sich der Beschluss stützt, in eindeutiger Weise erkennen kann. Dies ist auch dann erforderlich, wenn der Ausschließungsbeschluss von der Mitgliederversammlung gefasst wurde. Ein nicht oder nur unzulänglich begründeter Ausschließungsbeschluss ist unwirksam.

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Mit besten Grüßen

Günter Stein
Chefredakteur

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