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Günter Stein Chefredakteur "Handbuch für den Vereinsvorsitzenden"
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Was fangen Sie denn jetzt mit dieser Spende an?
Liebe Leserin, lieber Leser,
egal wie das Spiel der deutschen Nationalmannschaft am Samstag ausgeht. Hängen bleibt, dass sich Nachwuchsarbeit lohnt. Denn nach dem Desaster der Europameisterschaft 2000 hat der deutsche Fußballbund
zusammen mit den nachfolgenden Bundestrainern Völler, Klinsmann und Löw bemerkenswerte Aufbauarbeit geleistet. Das Erreichen des Viertelfinales ist Bestätigung und Belohnung dafür.
Und vielleicht geht das „Sommermärchen“ ja auch noch weiter.
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Machen Sie den Datenschutz im Verein jetzt zur Chefsache – bevor die Mitglieder es für Sie tun!
In jedem Verein werden allein schon wegen der Einziehung der Mitgliedsbeiträge persönliche Daten der Mitglieder erfasst und weiterverwendet – von der Anschrift bis zur Bankverbindung. Auch
wenn Sie mit den Daten vorsichtig umgehen, birgt jede Datenverarbeitung das Risiko von Pannen, Fehlverarbeitung und unberechtigtem Zugriff. Doch ist das Kind erst in den Brunnen gefallen, ist es zu spät.
Bußgelder drohen. Doch Sie können sich schützen!
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im Verein: So handeln Sie rechtssicher und machen sich als Vereinsvorstand unangreifbar“
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in Sachen Datenschutz rechtssicher handeln – und sich als Vereinsvorstand schützen wollen. Ein
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Leider ist „Nachwuchsarbeit“ in vielen Vereinen aber ein etwas vernachlässigtes Pflänzchen. „Brummt“ der Laden und ist die Nachfrage groß, besteht scheinbar kein Grund
für verstärkte Nachwuchsförderung – ist der Verein erst einmal „auf dem absteigenden Ast“, hört man häufig: „Das bringt doch nichts. Zu uns finden keine
jungen Mitglieder mehr.“
Natürlich ist es schwer, die Balance zu halten. Doch es gibt immer wieder zahlreiche Erfolgsbeispiele anderer Vereine, die die Nachwuchsarbeit systematisiert und strategisch optimiert haben.
Um es ganz klar zu sagen:
Nachwuchsarbeit rentiert sich immer: zum Beispiel Jugendliche gewinnen:
Egal ob im Verein zwölf, zwanzig oder mehr Jugendliche sind. Kleinere Vereine können gemeinsam mit ihren Nachbarvereinen ein Jugendprogramm aufstellen. Dies hat den Vorteil, dass mehr Kinder und
Jugendliche zusammenkommen und dass mehr Helfer zur Verfügung stehen.
Wichtig ist – wenn sich die Nachwuchsarbeit an Jugendliche richtet – eine wirkliche Freizeitgestaltung zu bieten. Denn diese erschöpft sich nicht im bloßen Abspulen eines Trainingsprogramms
sondern erfordert mehr. Die Kinder/Jugendlichen müssen Gelegenheit haben, Kontakte und Freundschaften zu schließen und zu pflegen. Sich auszutoben. Mit einfachen Mitteln kann hier viel erreicht
werden.
Doch wie kam ich jetzt auf dieses Thema?
Ach ja. Nationalmannschaft. Um ganz klar zu sagen: 2000 war der Tiefpunkt. Die Mannschaft war unter ihrem Trainer Ribbeck am Tiefpunkt angekommen. Auf den Hund gekommen, sozusagen. Und das Stichwort „Hund“
bringt mich zu einem E-Mail-Wechsel, den ich in dieser Woche mit einer Leserin hatte.
Die Leserin ist Vorsitzende eines Vereins, der sich um herrenlose Hunde kümmert. Auf der Internetseite des Vereins werden einzelne Hunde vorgestellt – und es wird auch um Spenden gebeten. Über
die Internetseite können die Spendenwilligen gleich spenden. Das kleine Problem, dass sich dabei auftut:
Viele der Spender schreiben beim Spendenzweck: „Für Hund xy“. Sie bringen damit zum Ausdruck, dass das gespendete Geld einem bestimmten Hund (= bestimmten Zweck) zugewendet wird. Die Leserin
wollte nun wissen: „Was tun wir, wenn der betreffende Hund aber gar keine Unterstützung mehr benötigt, weil genug Spenden eingegangen sind. Dürfen wir dieses Geld dann auch für
andere Hunde verwenden?“
Diese Frage führt unmittelbar zum heutigen Tipp des Tages. Der lautet nämlich:
So entkommen Sie bei zweckgebundenen Spenden der Zweckbindungsfalle!
Wenn Ihr Verein zweckgebundene Spenden sammelt (z.B. „Erbitten Spenden für die Ausstattung der Jugendmannschaft!“) müssen Sie diese Spenden zeitnah (bis zum Ende des nächsten
Wirtschaftsjahres) und für den konkreten Zweck verwenden. Gleiches gilt bei einer Spende, die ein Spender von sich aus zweckbindet (z.B. „Für die Reparatur der Musikanlage der Tanzgruppe“).
So lautet die generelle Regel.
Die Folge:
Sie dürfen diese Spende auch nur für den angegebenen Zweck verwenden. Tun Sie das nicht, geraten Sie in die Haftungsfalle. Zum einen gegenüber dem Spender, der möglicherweise sein Geld
zurückfordert – zum anderen gegenüber dem Finanzamt, weil Sie in diesem Fall die ordnungsgemäße Verwendung ja nicht nachweisen können.
Um es hier einmal ganz deutlich zu sagen:
Zweckgebundene Spenden müssen auf gesonderten Konten liegen und auch buchmäßig getrennt erfasst werden. Hat sich der Zweck erledigt, kann der Zweck nicht mehr erfüllt werden und die
Spenden müssen zurücküberwiesen werden (!), es sei denn, der Spender ist damit einverstanden, dass seine Spende für die allgemeinen Vereinszwecke eingesetzt wird.
Was also tun, wenn Sie eine zweckgebundene Spende nicht mehr für den eigentlichen Zweck verwenden können?
So traurig es ist: Sie müssen um Erlaubnis fragen, ob Sie diese Spende anderweitig zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verwenden können. Sagt der Spender „Ja“,
ist alles in Ordnung und Sie haben ein Problem aus der Welt geschaffen. Sagt er aber „Nein“, bleibt Ihnen nur übrig, ihm das Geld zurück zu überweisen.
Achtung:
Haben Sie bereits eine Zuwendungsbescheinigung ausgestellt, müssen Sie das Finanzamt informieren. Etwa so:
„Herr xy (Adresse) hat am xx.xx.xxxx eine zweckgebundene Spende in Höhe von xx Euro erhalten. Dafür hat er von unserem Verein eine Zuwendungsbescheinigung erhalten. Leider konnte die
Spende nicht wie von Herrn xy beabsichtigt für den angegebenen Spendenzweck verwendet werden. Mit einer anderweitigen Verwendung war Herr xy nicht einverstanden, so dass wir ihm seine Spende am xx.xx.xxxx
zurücküberweisen mussten.“
Nun fragen Sie sich möglicherweise, ob es nicht eine andere Möglichkeit gibt.
Klare Antwort: Nicht, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist. Aber für zukünftige Spenden können Sie solche Unannehmlichkeiten vermeiden. Denn die Finanzverwaltung gestattet eine
Ausnahme, die Sie aber – um es noch einmal ausdrücklich auf den Punkt zu bringen – VOR der Spendenaktion beachten sollten:
Wenn Sie bereits bei der Spendengewinnung darauf hinweisen, dass die Spenden Ihrem Vereinsvermögen zugeführt werden sollen oder können, ist das anschließend auch problemlos möglich.
(Das Gleiche gilt übrigens auch für Einnahmen aus Erbschaften oder Vermächtnissen. Auch diese können Sie ohne Zweckbindung Ihrem Vereinsvermögen zuführen.). Gleiches gilt
für Sachspenden an Ihren Verein, die langfristig im Vereinsvermögen verbleiben (z. B. Zuwendung eines PKW, Spende eines Sportgerätes oder Musikinstruments).
Andersherum gilt:
Haben Sie bei der Spendensammlung keinen Hinweis auf die Zuführung um Vereinsvermögen gegeben, kann dieser Schritt nicht erfolgen. Der Grund: Eine allgemeine Zuführung eingegangener Spenden
z.B. in eine Rücklage ist nicht zulässig, da Sie in diesem Fall gegen das Gebot der ,,Selbstlosigkeit" verstoßen. Es sei denn, Sie führen die Spenden einer zweckgebundenen Rücklage
zu.
Nun können Sie natürlich einwenden:
„Alles gut und schön. Aber was hilft das dem eben vorgestellten Tierhilfsverein, wo Menschen von sich aus eine Zweckbindung für die Spende vorsehen?“
Antwort:
Auch hier gilt: Für die bereits in den Brunnen gefallenen Kinder gilt im Grunde das eben Gesagte. Für zukünftige Fälle kann sich der Verein (und auch Ihr Verein) das Leben leichter machen,
wenn er folgenden Satz deutlich auf der Internetseite unterbringt:
„Wir freuen uns über jede Spende und garantieren, dass diese ausschließlich zur Erfüllung unserer satzungsgemäßen Zwecke verwendet wird. Sollten Sie Ihre Spende einem ganz
bestimmten Hund (Anmerkung: andere Vereine können hier schreiben: „Zweck“) zuwenden, werden wir uns bemühen, es auch genau so zu verwenden. Sollte das nicht mehr möglich oder
erforderlich sein, wird Ihre Spende anderen Tieren zugute kommen, die ebenso dringend darauf angewiesen sind.“
Und nachdem das nun geklärt ist, hier noch ein weiterer wichtiger Tipp für Sie:
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- Worauf Sie bei der Verarbeitung persönlicher Daten achten müssen (hier
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- Wie Sie der Gesetzgeber mit der neuen Datenschutznovelle in die Pflicht nimmt (hier
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- Wo Bußgelder drohen – und wie Sie sich schützen (hier
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- Wer im Verein auf das Datengeheimnis verpflichtet werden muss (hier
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- Wann Sie überhaupt personenbezogene Daten erheben dürfen (hier
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- Wann und wie Sie Ihre Mitglieder über die Speicherung persönlicher Daten informieren (hier
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