4. Mai 2012
Ausgabe 18/2012
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Günter Stein Chefredakteur "Handbuch für den Vereinsvorsitzenden"
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Nix los ohne Moos im Verein? Aufpassen müssen Sie bei diesen Sponsoringeinnahmen
trotzdem!
Liebe Leserin, lieber Leser,
derzeit bereite ich für das „Handbuch für den VereinsVorsitzenden“, dessen Chefredakteur ich bin, einen Beitrag zum Thema „Facebook für Vereine“ vor. Facebook,
das wissen viele Vereinsvorsitzende noch gar nicht, bietet die Möglichkeit, geschlossene Gruppen zu gründen, in denen sich dann beispielsweise nur Mitglieder tummeln dürfen, oder auch nur
eine bestimmte Abteilung.
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Das Redner-Sofort-Hilfepaket für Vereins-Vorsitzende ist da!
Haben Sie als Vereinsvorsitzender je an einer Rede gefeilt und gedacht: „Wie kann ich das jetzt in schöne Worte packen?“. Oder auch: „Welche Sätze sind für diesen Anlass
angemessen?“.
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Ein kleiner Karnevals-, oder wie man im Süden des Landes sagt, Faschingsverein, aus Bonn-Kessenich macht das sehr vorbildlich. Andere aber natürlich auch. Schauen Sie sich auf www.facebook.de
einfach mal ein paar Vereine an. Geben Sie als Suchbegriff einfach „Verein“ ein. Ab der zweiten Seite wird es interessant. Die ersten Treffer bilden die großen Bundesligavereine. Die können
Sie getrost überspringen.
Eine sehr interessante Frage hat mich derweil per Fax erreicht. Ein Verein kooperiert mit Anbietern technischer Geräte, die für die körperlich gehandicapten Vereinsmitglieder wichtig und
interessant sind. Im Rahmen von Seminaren werden den Mitgliedern diese Geräte vorgestellt, nicht verkauft. Auch nicht über den Verein vertrieben. Trotzdem geben die Hersteller Geld. Spenden dem
Verein also etwas. Der Leser möchte wissen, ob diese Einnahmen „Spenden“ oder „Sponsoring“ darstellen. Und falls Zweites, welchem Mehrwertsteuersatz diese Einnahmen dann unterliegen.
Dahinter wiederum verbirgt sich die Frage: Gehören die Einnahmen in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (19 %), oder in den Zweckbetrieb (7%).
Die Frage ist durchaus berechtigt, denn die im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen können
- steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich,
- steuerfreie Einnahmen aus der Vermögensverwaltung oder
- Einnahmen eines steuerpflichtigen, wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs darstellen.
Doch was gilt wann?
Also:
KEIN wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn Ihr Verein dem Sponsor nur die Nutzung seines Namens zu Werbezwecken gestattet. Beispiel: „Freund und Förderer des TSV Musterhausen
e.V.“.
Des Weiteren liegt keine Einnahme im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb vor, wenn Sie den Namen des Sponsors auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen usw. aufnehmen. Beispiel:
„Wir danken unserem Sponsor, dem Getränkegroßhandel Max Mustermann“.
Wenn Ihr Verein aber an einer Werbemaßnahme mitwirkt, liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Im vom Leser geschilderten Fall ist das gegeben. Damit beträgt dann auch der Umsatzsteuersatz
19 Prozent.
Achtung:
Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kann nach §65 bis §68 der Abgabenordnung (AO) nie ein Zweckbetrieb sein!
Was gilt damit für die umsatzsteuerliche Behandlung?
Hier sind verschiedene Konstellationen denkbar:
Ihr Verein bekommt Geld:
Wenn Ihr Verein für das Geld eine Gegenleistung erbringt (Trikoaufdruck, Banden- und Trikotwerbung, Lautsprecherdurchsagen, Überlassung von Eintrittskarten) gilt der allgemeine Steuersatz. Also
19 %, da es sich um Umsätze „im Rahmen eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs handelt“, wie das die Finanzverwaltung so schön nennt (§ 12 Abs. 1
und Abs. 8 Buchst. a Satz 1 UStG).
Auf sogenannte „Duldungsleistungen“ (also wenn Ihr Verein z.B. nur das Logo des Sponsors in die Festschrift aufnimmt, ohne besonders für ihn zu werben), gilt der ermäßigte Steuersatz
von 7 %. Das Ganze bewegt sich im Zweckbetrieb.
Zur richtigen Unterscheidung hält die Finanzverwaltung folgendes Beispiel bereit:
Beispiel:
Die Versicherung B zahlt dem Sportverein A für ein Turnfest einen Zuschuss von 1.000 €. Es wird vereinbart, dass in der Festschrift und im Festprogramm auf die finanzielle Unterstützung
durch den Sponsor B hingewiesen wird (Abdruck des Firmenlogos). Gegenüber der Bank C, die ebenfalls 1.000 € zahlt, verpflichtet sich A, neben dem Banklogo auch einen allgemein bekannten Werbeslogan
aufzudrucken.
Folge:
- Sportverein A erbringt an Versicherung B steuerpflichtige Duldungsleistungen, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen.
- An die Bank C wird durch den zusätzlichen Abdruck des Werbeslogans eine Werbeleistung im Rahmen eines „steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs“ ausgeführt.
Es gilt der Satz von 19 %.
Achtung:
Geben Sie dem Sponsor für seine Leistung auch Eintrittskarten für eine kostenpflichtige Vereinsveranstaltung, müssen Sie die Entgelte aufteilen. Die auf die Eintrittskarten entfallende Zahlung
ist steuerfrei (z.B. wenn es um Theaterkarten eines Theatervereins geht, § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG) oder unterliegt dem ermäßigtem Steuersatz (7%), § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG. Das gilt
z.B. für Zirkuskarten oder Eintrittsberechtigungen zu Sportveranstaltungen eines Vereins, dessen Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer 35.000 € (30.678 € bis 31.12.2006) nicht übersteigen.
Wichtig:
Ihr Verein muss dem Sponsor grundsätzliche eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erteilen, § 14 Abs. 2 UStG. Natürlich nur dann, wenn Ihr Verein auch Umsatzsteuerpflichtig
ist (Einnahmen vergangenen Jahr mehr als 17.500 Euro und im laufenden Jahr voraussichtlich mehr als 50.000 Euro).
Bestehen die Leistungen des Sponsors nicht in Geld, sondern in Sachleistungen, gilt im Grunde das gleiche. Wichtig ist, dass Sie den Wert der Sachleistung genau ermitteln. Hier geht die Finanzverwaltung
vom „gemeinen Wert“ aus.
Beispiel:
Eine Mietwagenfirma stellt dem Verein einen Mietwagen zur Verfügung. Hier gilt der Anmietpreis als Grundlage. In diesem Fall müssen Sponsor und Verein (der eine für die Autos, der andere
für die gewährte Gegenleistung) eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis ausstellen.
Achtung:
Eine ausschließliche Verwendung für den ideellen Bereich oder für steuerfreie Umsätze schließt den Vorsteuerabzug aus.
Und nachdem das nun geklärt ist, hier noch ein Hinweis auf die Frage eines Lesers. Dieser schrieb: „Immer wieder muss ich Reden im Verein halten. Haben Sie ein paar Anregungen für mich?“.
Klare Antwort: Ja! Hier sind sie:
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