Vorsicht! Wenn Sie jetzt als Vorstand nicht handeln, kostet das 50.000 Euro und mehr. Und zwar Sie persönlich!
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11. Mai 2012
Ausgabe 19/2012

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Günter Stein Chefredakteur "Handbuch für den Vereinsvorsitzenden"
Vorsicht! Wenn Sie jetzt als Vorstand nicht handeln, kostet das 50.000€ und mehr. Und zwar Sie persönlich!

Liebe Leserin, lieber Leser,

ein spannender Anruf erreichte mich am Mittwoch. Der Vorsitzende eines Vereins fragte nach einem Mediator. „Wir sind im Vorstand so zerstritten, dass eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist. Da Neuwahlen nicht in Frage kommen, möchten wir jetzt mit Hilfe eines neutralen Schlichters probieren, wieder zu einer konstruktiven Zusammenarbeit zu finden“, so der Vorsitzende.

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Neues BGH-Urteil zwingt Vereins-Vorstände zum sofortigen Handeln
Wer jetzt nicht handelt, steuert auf eine 50.000-Euro-Falle zu!

Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen zum Umgang mit der Mitgliederliste in Ihrem Verein erheblich verschärft! Selbst wenn Mitglieder die Einsicht verlangen, weil sie über ein Minderheitenbegehren eine außerordentliche Mitgliederversammlung erzwingen wollen, wird es für Sie kritisch! Denn Verstöße gegen die neuen Spielregeln und den Datenschutz können mit Geldbußen von 50.000 Euro und mehr belegt werden!

Meine Empfehlung:

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Erst war ich überrascht, dann jedoch erfreut. Denn wenn sich ein Vorstand in so einer Situation sagt: „Okay, wir kommen alleine nicht mehr klar. Aber so geht es auch nicht weiter. Also suchen wir uns externe Hilfe“, ist das ein sehr positives Signal. Schließlich heißt das auch: „Wir wollen zum Wohl des Vereins wieder zu einer konstruktiven Form der Zusammenarbeit finden“.

Anders hat es ein Vorstand aus Düsseldorf probiert. Er wollte via Amtsgericht vorübergehend einen Notvorstand bestellen, der die strittigen Fragen erledigen sollte. Ganz nach dem Motto: „Und danach machen wir dann weiter ...“. Da spielte allerdings das Amtsgericht nicht mit, denn ein Notvorstand wird nur dann eingesetzt, wenn sich der Verein aus eigener Kraft nicht mehr helfen kann.

Der Vorstand wollte dieses „Nein“ zwar noch gerichtlich zu Fall bringen, scheiterte schließlich aber auch vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 11.11.2011, Az. I-3 Wx 194/11).

Falls Sie in ähnlichen Situationen auch über einen Mediator, also einen vollkommen neutralen Schlichter, nachdenken. Beim Bundesverband Mediation e.V. (www.bmev.de) werden Sie fündig.

Nicht mit Streit, aber mit Geld hat das folgende Thema zu tun. Ein Leser schrieb ganz irritiert:

Unser Verein hat aufgrund eines großen Festes im vergangenen Jahr die steuerliche Grenze von 35.000 Euro im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb überschritten. Gestern war nun plötzlich ein Beitragsbescheid der örtlichen Industrie- und Handelskammer im Briefkasten. Unser Verein wurde als „neues Mitglied“ begrüßt und aufgefordert, die Beiträge für 2011 rückwirkend zu zahlen - und die für 2012 am liebsten gleich mit. Was in aller Welt hat es damit auf sich?

Klare Antwort:

Wenn Ihr Verein im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die „magische“ Grenze von 35.000 Euro Umsatz (nicht Gewinn!) überschreitet, wird er Körperschaft- und Gewerbesteuerpflichtig. Und wer gewerbesteuerpflichtig ist, wird Zwangsmitglied in der Industrie- und Handelskammer.

Es nützt übrigens auch nichts, wenn Sie argumentieren, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in Ihrem Verein überhaupt nicht den Schwerpunkt bilde. Das ist der IHK vollkommen gleichgültig. Die freut sich über jeden Beitragszahler ...

Ein kleiner Trost ...

Die „Keule“ Steuerpflicht trifft Ihren Verein in ähnlichen Fällen jedoch nur in abgestufter Weise. Denn als Verein sind Sie nun einmal darauf angewiesen, diverse Geldquellen zu erschließen und zum Sprudeln zu bringen. Je nachdem, wie intensiv sich ein Verein am Wirtschaftsverkehr beteiligt, können Sie vier Tätigkeitsbereiche mit unterschiedlichen Folgen für die Steuerpflicht unterscheiden:

  • den ideellen Bereich (steuerfrei)
  • die Vermögensverwaltung (steuerfrei)
  • den steuerbegünstigten Zweckbetrieb (steuerfrei)
  • den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (steuerpflichtig)

Zu den Einkünften aus steuerpflichtigen, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gehören alle Erträge, die weder im ideellen Bereich noch im Rahmen der Vermögensverwaltung oder eines Zweckbetriebs anfallen. Unerheblich ist dabei, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb lediglich dazu dienen soll, Mittel für den gemeinnützigen Bereich des Vereins zu beschaffen. Das gilt allein schon deshalb, weil jeder gemeinnützige Verein die, durch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erwirtschafteten Mittel ohnehin nur für seine gemeinnützigen Zwecke verwenden darf.

Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind insbesondere:

  • gesellige Veranstaltungen, die eintrittspflichtig sind
  • Sammlung und Verwertung von Altmaterial
  • sportliche Veranstaltungen, soweit sie kein Zweckbetrieb sind
  • Veranstaltung von Basaren, Flohmärkten und Straßenfesten
  • Vereinsheim, das in Eigenregie betrieben wird
  • Verkauf von Speisen und Getränken
  • Verkauf von Sportartikeln
  • Vermietung von Sportanlagen und Sportgeräten an Nichtmitglieder (z. B. stundenweise Vermietung)
  • Werbung auf Plakaten, Stellwänden usw. durch den Verein selbst
  • Werbung in Zeitschriften und Programmheften durch den Verein selbst

Wie sich die Besteuerungsgrenze praktisch auswirkt

Ein gemeinnütziger Verein braucht keine Körperschaftsteuer zu zahlen, wenn die Bruttoeinnahmen aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe insgesamt 35.000 Euro im Jahr nicht übersteigen. Wird diese Grenze überschritten, ist der Verein in vollem Umfang körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig.

Achtung:

Das gilt nicht etwa nur für den Betrag, der 35.000 Euro übersteigt, sondern für alle Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Tipp: Für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer gibt es Freibeträge
5.000 € bei der Körperschaftsteuer und 5.000 € bei der Gewerbesteuer (siehe weiter unten: Kasten mit Beispielrechnungen). Solange diese Steuerhöhe nicht erreicht wird, brauchen Sie keine Steuern abzuführen.

Tipp:
Bei der Prüfung, ob die Besteuerungsgrenze überschritten ist, werden folgende Einnahmen nicht berücksichtigt:

  • Einnahmen im ideellen Bereich
    Beispiel: Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse aus öffentlichen Kassen
  • Einnahmen aus der steuerfreien Vermögensverwaltung
    Beispiel: Zins- und Mieteinnahmen
  • Einnahmen aus einem Zweckbetrieb
    Beispiel: Einnahmen aus der Veranstaltung einer Lotterie für gemeinnützige Zwecke
  • Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen, die als Zweckbetrieb anzusehen sind
    Beispiel: Die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen sind nicht höher als 35.000 Euro

Wichtig:
Alle wirtschaftlichen Aktivitäten (Bereiche) Ihres Vereins werden zu einem einzigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammengefasst. Das bedeutet konkret: Für jede wirtschaftliche Aktivität, also für jeden wirtschaftlichen Bereich, ermitteln Sie getrennt die Einnahmen und Ausgaben und stellen somit fest, ob Sie Gewinn oder Verlust gemacht haben.

Die Gewinne und Verluste aus den einzelnen wirtschaftlichen Bereichen können miteinander saldiert werden. Verluste können also mit Gewinnen verrechnet werden.

Beispiel:

Ihre Verluste aus der Veranstaltung des Vereinsfestes verrechnen Sie mit Ihren Gewinnen aus dem Vereinsheim.

Beispielfälle:
Wie sich die Besteuerungsgrenze von 35.000 Euro auswirkt
Einnahmen-Positionen Verein A Verein B
Mitgliedsbeiträge  22.500 € 31.500 €
Speisen und Getränke 8.400 €   6.900 €
Vereinsfest  3.250 € 8.820 €
Vereinsheim 14.370 € 13.280 €
Werbung 12.090 € 5.640 €
Zinsen (Sparguthaben) - 480 €
Gesamteinnahmen 60.610 € 66.620 €
Davon Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb 38.110 € 34.640 €
So lesen Sie die Tabelle: Bei Verein A sind von den Gesamteinnahmen in Höhe von 60.610 € die Mitgliedsbeiträge in Höhe von 22.500 € abzuziehen, da es sich um Einnahmen aus dem ideellen Bereich handelt. Somit verbleibt ein Betrag in Höhe von 38.110 €. Damit ist die Besteuerungsgrenze von 35.000 € überschritten. Körperschaft- und Gewerbesteuer fallen aber dennoch nicht an, da sich dieser Betrag noch innerhalb der Freibeträge bewegt.

Bei Verein B sind von den Gesamteinnahmen nicht nur die Mitgliedsbeiträge, sondern zusätzlich auch die Zinsen aus dem Sparguthaben abzuziehen. Bei Letzteren handelt es sich um Einnahmen aus der steuerfreien Vermögensverwaltung. Danach verbleibt ein Betrag in Höhe von 34.640 €, sodass die Besteuerungsgrenze nicht überschritten wird.


Doch da ich gerade beim Thema Geld bin, hier noch eine wichtige Frage an Sie:

Haben Sie 50.000 Euro über, die Sie persönlich gerne zum Fenster rauswerfen möchten? Falls ja, dann brauchen Sie jetzt nichts weiter zu lesen. Falls nein: Dann lege ich Ihnen den folgenden Gratis-Download dringend ans Herz:

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Stellen Sie sich vor, ein Mitglied verlangt Einsicht in die Mitgliederliste, und sie gewähren sie ihm. Schon hat die Falle zugeschnappt, die laut Bundesdatenschutzgesetz Sie persönlich 50.000 Euro und mehr an Bußgeld kosten kann!

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Und ganz wichtig:
Selbst wenn Mitglieder die Einsicht verlangen, weil sie über ein Minderheitenbegehren eine außerordentliche Mitgliederversammlung erzwingen wollen, wird es für Sie kritisch! Der BGH hat neue Vorgaben hierzu gemacht, an die Ihr Verein zwingend gebunden ist!

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Mit besten Grüßen

Günter Stein
Chefredakteur

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