18. Mai 2012
Ausgabe 20/2012
Was tun Sie in so einer Situation in Ihrem Verein?
Liebe Leserin, lieber Leser,
leider konnte ich den Absender der folgenden Frage nicht persönlich erreichen, denn es hätte mich brennend interessiert, welchen Hintergrund sie hat. Da muss doch in diesem Verein irgendwas
im Busche sein. Die Frage lautet:
Was würde eigentlich geschehen, wenn man sich zum 1. Vorsitzenden wählen lässt und die Wahl auch für sich entscheidet, aber alle anderen Vorstandsmitglieder würden zurücktreten?
In der Satzung steht allerdings Folgendes:
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So werden Sie zum vorbildlich geführten
Verein in Sachen Datenschutz!
Endlich ist er da. Der neue Spezial-Report „Datenschutz
im Verein 2012“. Von „Mitgliederliste“ über „Datengeheimnis“ bis hin zu: „Worauf Sie Mitarbeiter im Verein (auch 400-Euro-Jobber) UNBEDINGT verpflichten
müssen“, zeigt er Ihnen klipp und klar:
- Welche datenschutzrechtlichen Bestimmungen selbst für kleine Vereine gelten,
- wie Sie Mitglieder rechtssicher über die Speicherung Ihrer Daten informieren,
- welche Erklärung auf den Internetseiten des Vereins NIEMALS fehlen darf,
- wie sich das neue Bundesgerichtshof zum Thema Mitgliederlisten auf die Praxis auswirkt und wie Sie sich als Vereinsvorsitzender vor einer pernlichen Haftung von bis zu 50.000 Euro schützen.
- Plus: Musterschreiben - So erteilen Sie rechtssicher schriftliche Auskünfte zum Datenschutz.
Meine Empfehlung:
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„Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, Stellvertreter, Geschäftsführer der Finanzen, Schriftführer.“ Wenn sich aber keine Personen finden, die für die obigen restlichen
Posten antreten, wie würde sich das dann Verhalten da es ja nur noch den 1. Vorsitzenden geben würde?
Die erste, politisch nicht korrekte Antwort, die mir durch den Kopf ging, lautete: „Wenn die Mitgliederversammlung einen 1. Vorsitzenden wählt, mit dem offensichtlich niemand zusammenarbeiten
will, muss es da etliche Menschen geben, die - zumindest was diesen Punkt betrifft - nicht ganz richtig ticken ...“.
Da man das aber natürlich nur denken und nicht sagen darf, hier die Antwort - wobei ich davon ausgehe, dass der neue 1. Vorsitzende „nachgewählt“ wurde oder es einen unterschiedlichen
Wahlrhythmus für die Vorstandsämter gibt. In den allermeisten Vereinen wird ja der Vorstand in einem Rutsch gewählt. Dann aber würde die Frage keinen Sinn ergeben.
Also:
Angenommen, der 1. Vorsitzende nimmt die Wahl an und der gesamte übrige Vorstand tritt zurück. In dieser Sekunde ist ein Blick in die Satzung unabdingbar. Es muss geprüft werden: Ist der
Verein noch handlungsfähig, oder nicht.
Beispiel:
In der Satzung ist geregelt, dass der Verein nach innen und außen durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstands vertreten wird.
Folge:
Da es kein weiteres Vorstandsmitglied gibt, ist der Verein - und damit auch der neue 1. Vorsitzende - handlungsunfähig. In diesem Fall sollte die Mitgliederversammlung sofort einen neuen Termin für
eine außerordentliche Mitgliederversammlung bestimmen (zeitnah unter Berücksichtigung der in der Satzung genannten Ladungsfristen), um dann zu versuchen, die übrigen Vorstandsämter
zu besetzen. Gelingt es nicht, die Handlungsfähigkeit wieder herzustellen, muss via Amtsgericht die Einsetzung eines Notvorstands beantragt werden.
Was aber, wenn der 1. Vorsitzende allein handeln kann?
In diesem Fall kann der Verein zumindest weiterhin Rechtsgeschäfte abwickeln, also handeln. Ob das aber eine besonders günstige Situation ist, dass ein neuer 1. Vorsitzender alles alleine entscheidet,
sei einmal dahin gestellt. Zumal, wenn es sich um jemanden handelt, mit dem ja offensichtlich niemand sonst zusammen arbeiten möchte. Nichtsdestotrotz muss auch hier schnell dafür gesorgt werden,
dass der Vorstand komplettiert wird. Das heißt: Auch hier muss im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung versucht werden, wieder einen vollständigen Vorstand herzustellen.
Auf Dauer ist das weder rechtlich noch organisatorisch ein haltbarer Zustand ...
Häufiger aber ist wohl der umgekehrte Fall:
Es finden sich zwar Menschen, die bereit sind, sich im Vorstand ehrenamtlich einzubringen, aber niemand will den ersten Vorsitzenden machen. Und dann? Darum dreht sich heute mein Tipp des Tages für
Sie:
Hilfe, der erste Vorsitzende fehlt! Was nun?
Das ist leider eine Situation, wie sie in letzter Zeit häufiger vorzukommen
scheint. Zumindest häufen sich entsprechende Anfragen. Sie lauten in etwa so: „Bei der nächsten Mitgliederversammlung stehen Neuwahlen des gesamten Vorstands an. Ein neuer erster Vorsitzender
ist nicht in Sicht. Wie geht es denn nun weiter?“.
Wie so oft ist zur Beantwortung der Frage erst einmal ein Blick in die Satzung Ihres Vereins erforderlich. Denn es muss zunächst geklärt werden,
- wer zur Wahl ansteht,
- welche Regelungen die Satzung dazu vorsieht und
- wie die Amtszeit des Vorstands
dort geregelt ist.
Hintergrund:
Aus Sicht des Amtsgerichts ist nur der Vorstand nach § 26 BGB entscheidend, da dieser die Handlungsfähigkeit des Vereins gewährleistet. Wichtig ist also, dass aufgrund der Vereinsregelungen
des Vereins sichergestellt ist, dass auch nach den Neuwahlen ein handlungsfähiger Vorstand nach § 26 BGB vorhanden ist. Dieser Vorstand – und das ist in dieser Situation schon einmal tröstlich
– muss nicht umfänglich besetzt sein. Das heißt:
Wenn sich kein erster Vorsitzender findet und der Verein laut Satzung trotzdem handlungsfähig ist, entstehen zunächst erst einmal keine Probleme, solange die übrigen zum Erhalt der Handlungsfähigkeit
erforderlichen Positionen besetzt sind.
Hierzu ein Beispiel:
- Im Verein Musterhausen e. V. findet sich kein erster Vorsitzender bei den turnusmäßig abzuhaltenden Vorstandswahlen.
- Die Satzung des Vereins sieht vor, dass sich der Vorstand nach § 26 BGB aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzendem und dem Schatzmeister zusammensetzt.
- Jedes der Vorstandsmitglieder ist einzelvertretungsberechtigt.
Folge: Wenn in diesem Fall kein Kandidat für den ersten Vorsitzenden zur Wahl steht, die Positionen des zweiten Vorsitzenden und des Schatzmeister aber ordnungsgemäß besetzt sind,
ist der Verein handlungsfähig, da die beiden einzelvertretungsberechtigt sind. Das heißt, der Verein bleibt selbst dann handlungsfähig, wenn einer der beiden für längere Zeit in
Urlaub geht oder aus anderen Gründen vorübergehend ausfällt.
Doch auch diese Variante ist denkbar:
Laut Satzung setzt sich der Vorstand nach § 26 BGB aus dem ersten, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister zusammen. Der erste Vorsitzende ist einzelvertretungsbefugt, der zweite Vorsitzende
und der Schatzmeister können nur gemeinsam handeln.
Folge: In diesem Fall kann zwar theoretisch auf die Besetzung des Amtes des ersten Vorsitzenden verzichtet werden. Da der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister jedoch nur gemeinsam handeln können,
ist der Verein handlungsunfähig, wenn einer der beiden – aus welchen Gründen auch immer – nicht anwesend ist. In einem solchen Fall wird das Registergericht möglicherweise nicht
auf die Besetzung des Amtes des ersten Vorsitzenden verzichten.
Was ich Ihnen für diesen Fall empfehle:
Sollte sich herausstellen, dass Ihr Verein aufgrund der Satzungsregelungen Probleme bekommt, bleibt Ihnen leider keine andere Wahl, als einen geeigneten Kandidaten zu suchen, um dann in der kommenden (außerordentlichen)
Mitgliederversammlung die vakante Position zu besetzen.
Tipp:
Prüfen Sie, was Ihre Satzung zur Frage der Amtszeit des Vorstands regelt. Wenn die Amtszeit zum Beispiel auf drei oder vier Jahre festgelegt ist und die Satzung keine Übergangsklausel enthält,
muss unbedingt sichergestellt werden, dass rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit Neuwahlen stattfinden, da ansonsten die Amtszeit des alten Vorstandes mit der Entlastung in der Mitgliederversammlung endet
und der Verein dann keinen Vorstand mehr hat. Hier kann es erhebliche Probleme mit dem Vereinsregister geben und der Verein ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr handlungsfähig. Dies kann in der äußersten
Konsequenz dazu führen, dass das Amtsgericht einen Notvorstand (§ 29 BGB) für den Verein bestellt und/oder der Verein sich auflösen muss.
Tipp für alle Vereine:
Da es nicht einfacher wird, Mitglieder zu finden, die sich für den Vorstand engagieren, empfehle ich Ihnen dringend, in die Satzung eine Übergangsklausel aufzunehmen. Sie dient dazu, eine „vorstandslose
Zeit“ erst gar nicht entstehen zu lassen. So könnte diese Klausel aussehen:
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus ...
(2) Vertretungsregelung ...
(3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt (zum Beispiel) drei Jahre.
(4) Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit nach Abs. 3 so lange im Amt, bis die Wiederwahl durchgeführt wurde oder Neuwahlen stattgefunden haben.
Mit dieser Satzungsklausel haben Sie quasi ein Sicherheitsnetz eingezogen. Natürlich können Sie einen amtsmüden 1. Vorsitzenden nicht daran hindern, in diesem Fall seinen Rücktritt zu
erklären, aber sinnvoll ist eine solche Satzungsregelung in jeden Fall.
Apropos sinnvoll:
SEHR sinnvoll und wichtig ist es derzeit für Sie und die übrigen Vorstandsmitglieder, sich mit dem Thema Datenschutz im Verein zu beschäftigen. Denn die bei Datenschutzpannen verhängten
Verstöße sind drastisch - und die Rechtsprechung scharf. So hat der Bundesgerichtshof erst kürzlich entschieden: Sogar ein Vorstand, der einem Mitglied die Mitgliederliste überlässt,
weil dieses via Minderheitenbegehren eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen will, macht sich eines Verstoßes gegen Datenschutzbestimmungen schuldig. Mit entsprechenden Konsequenzen,
die der Vorstand trägt - nicht der Verein. Bei Bußgeldern, die weit im vier- und fünfstelligen Beriech liegen, ein „Spaß“, der richtig teuer wird.
Neu
Nur so sind Sie als Vorstand und Ihr Verein in Sachen
Datenschutz perfekt abgesichert:
Neu erschienen ist der Spezial-Report „Datenschutz
im Verein 2012“. Er zeigt Ihnen auf 24 kompakten Seiten wie Sie als Vereinsvorsitzender
- die Verarbeitung persönlicher Daten umfassend schützen,
- das Datengeheimnis mit einer Verpflichtungserklärung wahren,
- Ihre Mitglieder rechtssicher über die Speicherung Ihrer Daten informieren und
- schriftliche Auskünfte zum Datenschutz richtig erteilen.
Meine Empfehlung:
Lassen Sie als Vorstand nichts, aber auch wirklich nichts anbrennen in Sachen Datenschutz. Nur so können Sie sich vor Bußgeldern schützen, die bis zu 50.000 Euro betragen können.
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