Müssen Sie in so einer Situation denn nun die Mitgliederliste rausrücken oder nicht?
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25. Mai 2012
Ausgabe 21/2012

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Günter Stein Chefredakteur "Handbuch für den Vereinsvorsitzenden"
Müssen Sie in so einer Situation die Mitgliederliste denn nun rausrücken oder nicht?

Liebe Leserin, lieber Leser,

beim Bundesverband der Schädel-Hirnpatienten ist ganz schön was los. Seit zwei Jahren kämpfen einige Mitglieder darum, die Mitgliederliste vom Vorsitzenden zu bekommen. Sie wollen eine außerordentliche Vollversammlung einberufen, um den Vorsitzenden abzuwählen.

Dieser Machtkampf um die Führung des rund 3000 Mitglieder starken Vereins beschäftigt seither Gerichte bis in höchste Instanzen:

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Ein im Oktober 2010 gefälltes Urteil hatte dem Verein die Herausgabe der Mitgliederliste auferlegt. Der Verband leistete diesem Richterspruch bisher aber nicht Folge und zahlte sogar einen Zwangsvollstreckungsbescheid von über 2.000 Euro. Nun ist der nächste über 4.000 Euro unterwegs ...

Ein starker Fall, oder?

Natürlich stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage: Können Sie die Herausgabe wirklich dauerhaft verweigern? Oder haben diejenigen Mitglieder, die eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen wollen, nicht sogar ein Anrecht darauf, die Liste zu erhalten?

Die Antwort:
Ja, dieses Recht haben die Mitglieder ... ABER - es spielen auch datenschutzrechtliche Belange eine Rolle - und die Frage, ob ein berechtigtes Interesse der Mitglieder vorliegt.

Beispiel:
Einige Mitglieder eines insgesamt mehr als 50.000 Mitglieder starken Vereins verlangten vom Vorstand die Herausgabe der Mitgliederliste, um ein Positionspapier an die übrigen Mitglieder zu richten, indem die Vorstandsarbeit kritisiert wurde. Der Vorstand hatte wenig Interesse, die Liste herauszugeben. Der Fall landete vor Gericht.

Der Dreh der Mitglieder:

Sie verlangten vor Gericht nicht Herausgabe an sich selbst, sondern an einen Treuhänder, der die Versendung vornehmen sollte. Diesen Anspruch hat der Bundesgerichtshof (BGH) bejaht (Beschluss vom 21.06.2010, II ZR 219/09).

Aufgrund dieses Urteils wird nun aber auf zahlreichen Internetseiten kommentiert: „Damit hat der Bundesgerichtshof auch grundsätzlich entschieden, dass Mitgliederlisten herauszugeben sind!“

Hat er eben nicht. Hier handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Aber:

Der Bundesgerichtshof hat in der Urteilsbegründung eindeutig nachgeschoben:

Dem Mitglied eines Vereins steht ein Anspruch auf Offenbarung der Namen und Anschriften der Mitglieder des Vereins zu, wenn es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Interesse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstünden.

Heißt im Klartext:
Der Vorstand muss die Liste (aber nur die Namen und Anschriften!) dann rausrücken, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt (der Wunsch, via Minderheitenbegehren eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu erzwingen, gehört auf jeden Fall dazu) - und keine berechtigten Belange der Vereinsmitglieder dem entgegenstehen. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn das Mitglied die Liste haben möchte, um Versicherungen zu verkaufen. Das kann nicht im Interesse der Mitglieder sein.

Im hier entschiedenen Einzelfall entschied der BGH zudem, dass auch der Wunsch, auf die Willensbildung der Mitgliederversammlung Einfluss nehmen zu wollen (es ging ja um die Versendung eines Positionspapiers) unter Umständen ein solches berechtigtes Interesse darstellen kann. Mit Betonung auf „unter Umständen“. Womit deutlich wird, dass die Entscheidung nicht auf jeden Verein und jede Situation übertragbar ist.

Letztendlich heißt das für Sie, dass Sie eine Interessenabwägung vornehmen müssen:

  1. Liegt ein berechtigtes Interesse aufgrund einer konkreten Absicht vor?
  2. Ein berechtigtes Interesse liegt IMMER vor, wenn es den Mitgliedern darum geht, das nach der Satzung oder nach § 37 BGB erforderliche Stimmenquorum für ein Minderheitenbegehren zu erreichen (Minderheitenrecht auf Einberufung einer Mitgliederversammlung).
  3. In allen anderen Fällen kommt es auf den Einzelfall an. Soll die Meinungsbildung - zum Beispiel durch Versand eines Positionspapiers, z.B. „Meinungen zum geplanten Bau des Bootshauses“, beeinflusst werden, sollten Sie die Meinungsbildung immer dann zulassen, wenn es sich nicht offensichtlich um sachfremde Aktivitäten von Querulanten handelt, die wenig mit der konkreten Vereins- und Vorstandsarbeit zu tun haben.

Mein Tipp für Sie:
Suchen Sie möglichst stets nach einer einvernehmlichen Lösung! Verlangt beispielsweise eine Minderheit die Herausgabe von Kommunikationsdaten, um ein Schreiben an die übrigen Mitglieder zu richten, springen Sie über Ihren Schatten und bieten Sie an, das Schreiben über die Geschäftsstelle zu versenden.

Wichtig:
Kommt es zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kommt es natürlich ebenso entscheidend darauf an, dass Sie stimm- und wortgewaltig die Standpunkte des Vorstands vertreten können. Doch genau hierfür habe ich doch was für Sie:

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Mit besten Grüßen

Günter Stein
Chefredakteur

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