31. Mai 2012
Ausgabe 22/2012
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Günter Stein Chefredakteur "Handbuch für den Vereinsvorsitzenden"
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Mit diesem Urteil legt der BFH so manchem Verein ein dickes Ei ins Nest. Ihrem
auch?
Liebe Leserin, lieber Leser,
nun ist es amtlich: Wenn sich Ihr Verein wirtschaftlich betätigt, kann ein davon betroffenes, konkurrierendes Wirtschaftsunternehmen vom Finanzamt Auskunft darüber verlangen, ob Sie als Verein
nur den ermäßigten Umsatzsteuersatz gezahlt haben, oder nicht. Ihr Verein betätigt sich in diesem Fall als konkurrierendes Unternehmen.
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Kassenprüfung klipp und klar? Mit diesem neuen Vereins-Ratgeber gar kein Problem!
- „Darf der Kassenprüfer diese oder jene Unterlagen überhaupt einsehen?“
- „Können wir ihn zur Verschwiegenheit über bestimmte Punkte verpflichten?“
- „Was tun, wenn der Prüfer nicht die Entlastung vorschlagen möchte?“
- „Reichen eigentlich Stichproben, oder muss der Prüfer alle Belege anschauen?“
Rund um das Thema Kassenprüfung ranken sich viele Fragen. Endlich gibt es die Antworten klipp und klar! Mit dem neuen Vereins-Spezialratgeber
„Kassenprüfung im Verein“, der Ihnen maximale Rechtssicherheit und unzählige Praxistipps an die Hand gibt.
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Der Bundesfinanzhof dazu: „Der Wettbewerber hat einen Anspruch zur Vorbereitung einer Konkurrenzklage, wenn diese nicht von vornherein aussichtlos ist“ (Az. VII R 4/11).
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Verein einen ermäßigten Umsatzsteuersatz für den Transport von Blutkonserven in seinen Rechnungen veranschlagt. Die GmbH unterstellte Wettbewerbsverzerrung.
Nun können Sie natürlich argumentieren: „Wir transportieren kein Blut“ – trotzdem hat das Urteil grundsätzliche Bedeutung. Wenn zum Beispiel Tanzsportvereine Tanzkurse für
die Öffentlichkeit anbieten oder, wenn ein Sportverein Gesundheitskurse anbietet, tritt er damit in Konkurrenz zu örtlichen Unternehmen der freien Wirtschaft. Für alle diese Fälle greift
nun dieses Urteil. Das Finanzamt muss dann Auskunft darüber geben, ob der Verein den ermäßigten Steuersatz (im Zweckbetrieb) in Anspruch genommen hat, oder nicht.
Sicher kommt das nur in Frage, wenn sich der Verein sehr umfangreich als Konkurrent zu anderen Betrieben betätigt. Aber mit einem solchen Informationsersuchen ist noch eine andere Gefahr verbunden:
Ihr Vereinsstättenfinanzamt könnte auf die Idee kommen, sich die Geschäftsführung des Vereins etwas näher anschauen zu wollen. Vor allem mit Blick auf die Frage: Gehören diese
Einnahmen wirklich in den Zweckbetrieb – und betätigt sich der Verein nicht mittlerweie in so großem Umfang wirtschaftlich, dass er noch als gemeinnützig gelten kann? Verneint das
Finanzamt dies, wäre auch der Umsatzsteuervorteil weg. Umfangreiche Nachzahlungen wären die Folge. Zudem könnte der Verein keine Spendenbescheinigungen mehr ausstellen.
Es ist deshalb wichtig, dass es sich ihr Verein nicht mit den orstansässigen Unternehmen verscherzt!
Apropos verscherzt:
Nicht verscherzen möchte ich es mir mit dem Leser, der folgende Anfrage geschickt hat:
Amtszeit später antreten – geht das?
Der Leser schreibt:
In der kommenden Mitgliederversammlung wird der Vorstand für ein Jahr neu gewählt. Es gibt einen Kandidaten, der sich für ein Vorstandsamt gerne bewerben möchte, dieses aktiv aber
erst ab August wahrnehmen kann. Gibt es die Möglichkeit, diesen Bewerber dennoch zu wählen und zum Beispiel für die ersten 3 Monate der Amtszeit durch den jetzigen Amtsinhaber (der nicht
mehr antreten wird) vertreten zu lassen?
Der Vorstand besteht laut Satzung aus dem/der Vorsitzenden und vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
Die Antwort:
Leider gibt Ihre Satzung eine solche Möglichkeit (wie vermutlich der Großteil aller anderen Vereinssatzungen in Deutschland) nicht her. Sie könnten natürlich jetzt den „alten“
Amtsinhaber antreten und wählen lassen. In 3 Monaten tritt er zurück und es finden im Rahmen einer Mitgliederversammlung Neuwahlen statt. Praktikabler aber ist es, den Kandidaten jetzt schon
zu wählen – und seine Aufgaben intern im Vorstand bis August anderweitig zu verteilen.
Es ist dem Vorstand ja überlassen, für sich festzulegen, wer welche Aufgaben übernimmt – es sei denn, eine Geschäftsordnung regelt etwas anderes. Das aber ist hier nicht der Fall.
Ein anderer Leser schreibt:
Einer unserer Trainer ist 16 Jahre alt. Kann er alleine eine Gruppe von ca. 10 Kindern im Alter von 8 bis 13 Jahren trainieren oder muss ein Erwachsener zwingend vor Ort sein?
Klare Antwort:
Es gibt keine Vorschrift, die vorsieht, dass ein Übungsleiter volljährig sein muss. Aber: Der Vorstand sollte die Gewissheit haben, dass der junge Mann eine entsprechende Reife für diese
Aufgabe hat. Ich empfehle, für die ersten Trainingsstunden einen „Beobachter“ zu senden, und immer mal wieder vorbeizuschauen.
Ebenso ist es wichtig, dem Jugendlichen eine Notfall-Nummer an die Hand zu geben, falls einmal etwas passiert. Vor allem aber auch: Sprechen Sie mit ihm durch, wie er sich zu verhalten hat bei Unfällen,
wenn Kinder vom Training nicht abgeholt werden oder wenn es andere, gravierende Störungen gibt.
Und weil ich gerade so schön dabei bin, hier noch eine letzte Leserfrage:
Unsere Satzung hat im § 8 – Vorstand des Vereins – folgenden Wortlaut:
(1) Der Vorstand des Vereins wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er besteht aus 5 Personen ...
(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Anzahl der Vorstandsmitglieder erweitert oder reduziert werden ...
Auf unserer kommenden Mitgliederversammlung wollen wir die Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder auf 7 bzw. 9 erhöhen. Muss dazu im Vorfeld eine Satzungsänderung durchgeführt werden,
oder reicht es, dass die Mitgliederversammlung vor dem Wahlgang diese Erhöhung beschließt? (Wird natürlich mit der Einladung an die Mitglieder schriftlich angekündigt).
Antwort:
Die Satzungsformulierung macht es möglich, dass die Mitgliederversammlung beschließt, den Vorstand „formlos“, also ohne Satzungsänderung zu erweitern. Ich halte es aber für
empfehlenswert, konkret auf die kommende Amtszeit zu beschränken – und eine gewisse Flexibilität in Bezug auf die Personenzahl einzubauen. Also beispielsweise so:
Beschluss: Erweiterung des Vorstands für die kommende Amtszeit (2012 – 2015) auf maximal 9 Personen ...
Damit stellen Sie sicher, dass beim Rücktritt oder Ausfall eines zusätzlichen Mitglieds auch die Zahl von zum Beispiel „nur“ 8 Personen noch durch den Beschluss gedeckt ist.
Und nachdem das nun alles geklärt ist, hier noch ein letzter Tipp:
Einfacher als jetzt können Sie sich das Leben bei der Kassenprüfung nie mehr machen!
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