Guten Tag allen hier.
Wir sind eine Ortsgruppe unseres Vereins, der auf Landesebene einen geschäftsführenden Vorstand hat. Für die Gliederungen auf Bezirks- und Ortsebene werden Vorstände oder Sprecherräte, je nach Anzahl der Mitglieder und Bereitschaft geeigneter Personen gebildet. Die Satzung des Vereins regelt lediglich für den Vorstand gemäß §26 BGB die Möglichkeit der Zahlung der Ehrenamtspauschale. Für alle nachgeordneten Ehrenämtler ist die Möglichkeit der Zahlung in der erlassenen Kassen- und Finanzordnung enthalten.
In der bisherigen Diskussion zu dieser Problematik konnte ich nicht eindeutig erkennen, das dies nicht ausreichend ist für die Gewährung. Ein Hinweis an den geschäftsführenden Vorstand zu prüfen, ob die Satzung eventuell doch geändert werden müßte, wurde verneint. Man will lediglich die entsprechenden Ordnungen auf ihre Eindeutigkeit prüfen, damit die Zahlung einer Ehrenamtspauschale für alle Ehrenämtler möglich ist.
Reicht das?
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Ehrenamtspauschale, Satzung
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Guten Morgen Dieter,
die Möglichkeit von Zahlungen der Ehrenamtspauschale für die nachgeordneten Ehrenämtler ist innerhalb Ihrer Satzung gegeben. Ihrem Vorstand ist es unbenommen, die entsprechenden Bestimmungen innerhalb Ihrer Kassen- und Finanzordnung auf ihre Eindeutigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls bei letztlich nicht klaren Bestimmungen zu ergänzen und zu ändern.
Die Satzung braucht also nicht geändert zu werden.
Gruß
I. Cziudaj
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Ehrenamtspauschale, Satzung
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Guten Morgen Dieter,
die Möglichkeit von Zahlungen der Ehrenamtspauschale für die nachgeordneten Ehrenämtler ist innerhalb Ihrer Satzung gegeben. Ihrem Vorstand ist es unbenommen, die entsprechenden Bestimmungen innerhalb Ihrer Kassen- und Finanzordnung auf ihre Eindeutigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls bei letztlich nicht klaren Bestimmungen zu ergänzen und zu ändern.
Die Satzung braucht also nicht geändert zu werden.
Gruß
I. Cziudaj
die Möglichkeit von Zahlungen der Ehrenamtspauschale für die nachgeordneten Ehrenämtler ist innerhalb Ihrer Satzung gegeben. Ihrem Vorstand ist es unbenommen, die entsprechenden Bestimmungen innerhalb Ihrer Kassen- und Finanzordnung auf ihre Eindeutigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls bei letztlich nicht klaren Bestimmungen zu ergänzen und zu ändern.
Die Satzung braucht also nicht geändert zu werden.
Gruß
I. Cziudaj
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