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Gewinnpauschale

Manchmal liegen die steuerbegünstigte Haupttätigkeit eines Vereins und seine steuerpflichtigen Nebentätigkeiten so eng zusammen, dass sie kaum voneinander getrennt werden können. Ein typisches Beispiel hierfür ist die Werbung im Sport, beispielsweise bei Turnierveranstaltungen.

Praxis-Tipp: Sie können für die Werbeleistung (z. B. Bandenwerbung) im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit (Veranstaltung von Wettkämpfen) einschließlich Zweckbetrieben anstelle der genauen Zuordnung eine pauschale Ermittlung des Gewinns in Höhe von 15 % der Einnahmen beantragen. Dabei sind die Einnahmen ohne Umsatzsteuer (Nettoentgelte) maßgeblich.

Beispiel: Der Verein erzielt Nettoentgelte aus Werbeleistungen in Höhe von 24.000€ bei Ausgaben in Höhe von 6.400€. Die Ausgaben werden hier nicht berücksichtigt. Die Gewinnpauschale beträgt 3.600€ (= 15 % von 24.000€).

 
 
 
 
 
 
 
 
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