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Ehrenamtspauschale

Die Ehrenamtspauschale ist ein persönlicher Steuerfreibetrag in Höhe von 500 €/Jahr, der allen ehrenamtlich Tätigen in

  • Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke nach § 5 Abs.1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (also in gemeinnützigen Vereinen, Personenvereinigungen, Stiftungen) aber auch in
  • juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Industrie und Handelskammern, Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskammern, Ärztekammern, Universitäten oder Trägern der Sozialversicherung)

zugutekommen kann, sofern er ihnen aufgrund eines Beschlusses (Vorstand/Mitgliederversammlung) oder einer Satzungsregelung sowie ggf. einer entsprechenden Vereinbarung konkret zusteht. Im Klartext:
Den Freibetrag von 500 € kann steuerfrei nur erhalten, wer auch tatsächlich einen Anspruch darauf hat. Man kann also nicht einfach 500 € von der Steuer abziehen mit der Begründung: „Ich arbeite ja ehrenamtlich.“ Es geht andersherum: Man kann bis zu 500 € im Jahr zusätzlich steuerfrei einstreichen! Das ist eine wichtige Unterscheidung.

Übrigens:
Ehepaare können laut dem neuen BMF-Schreiben vom 25.11.2008 (Az.: IV C 4 S 2121/07/0010) sogar doppelt profitieren. Sind beide ehrenamtlich tätig, können auch beide 500 € pro Jahr steuerfrei erhalten. Ob sie gemeinsam veranlagt werden oder nicht, spielt keine Rolle!

Und noch ein Tipp:
Bei der Ehrenamtspauschale handelt es sich um einen JAHRESfreibetrag. Das heißt, man muss nicht das ganze Jahr über ehrenamtlich tätig sein, um den vollen Betrag erhalten zu können! Da stellt sich Ihnen natürlich die Frage:

Wer wird von der Ehrenamtspauschale konkret begünstigt?
Auch hier hat das neue BMF-Schreiben für einiges an Klarheit gesorgt. Begünstigt sind demnach alle Tätigkeiten im ehrenamtlichen Bereich (= ideeller Bereich und Zweckbetrieb). Und das eröffnet einen weiten Spielraum. Begünstigt sind damit beispielsweise:

  • Mitglieder des Vorstands
  • Kassierer
  • Bürokräfte
  • Reinigungspersonal
  • Platzwart
  • Aufsichtspersonal
  • Betreuer
  • Assistenzbetreuer im Sinne des Betreuungsrechts
  • und, und, und

Doch Achtung:
Das BMF hat ausdrücklich klargestellt: Amateurspieler gehören NICHT dazu!

„Können alle Personengruppen profitieren?“
Auch das ist eine Frage, die das BMF jetzt eindeutig beantwortet hat: Ja, solange die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird, das heißt: nicht mehr als 1/3 der Zeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs umfasst.
Positiv ist: Dazu zählt das BMF in seinem Schreiben ausdrücklich auch Hausfrauen, Schüler, Arbeitslose, Studenten und Rentner. Auch ALG-II-Empfänger gehören dazu.

Für Vorstände gilt aber eine wichtige Voraussetzung!
Soll der Vorstand die Ehrenamtspauschale erhalten, muss hierfür eine Satzungsgrundlage geschaffen werden, sofern Ihre Satzung bislang vorsieht, dass der Vorstand des Vereins rein ehrenamtlich arbeitet! Eine solche Satzungsformulierung kann lauten:

"Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft [zuständiges Organ benennen z.B. Vorstand/ Mitgliederversammlung]. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung."

Tipp: Enthält die Satzung keinerlei Regelung, braucht sie nicht angepasst zu werden. Entscheidend ist also die Frage: Steht dort, dass der Vorstand ehrenamtlich arbeitet? In diesem Fall muss eine Satzungsänderung her.

Achten Sie auf Ihre Nachweispflichten!
Wenn Sie Ehrenamtlichen die Ehrenamtspauschale zahlen, muss sich aus den Vereinsunterlagen natürlich auch ergeben, wer die pauschale Vergütung (denn darum handelt es sich ja) erhält und wofür.
Zudem muss der Ehrenamtliche Ihnen schriftlich bestätigen, dass er nicht bei einem anderen Verein die Ehrenamtspauschale bereits in Anspruch nimmt. Schließlich stellen die 500 € die Jahresobergrenze dar. Diese kann zwar überschritten werden, dann ist der übersteigende Teil zu versteuerndes Einkommen des Vereinsmitarbeiters. Doch ehe der Verein in eine teure Steuerfalle gerät, nehmen Sie diese Bestätigung unbedingt mit zu den Unterlagen. Dann ist der Schwarze Peter beim Vereinsmitarbeiter!
Schließen Sie mit den Ehrenamtlichen eine schriftliche Vereinbarung über ihre Tätigkeit im Bereich des § 3 Nr. 26a EStG!

Achtung:
Verzichten Sie niemals auf diese Vereinbarung und schließen Sie sie grundsätzlich mit allen Ehrenamtlichen ab, die in den Genuss der Ehrenamtspauschale kommen sollen, egal, ob es sich um eine längerfristige Mitarbeit (z. B. als Vorstandsmitglied, Chorleiter oder Hausmeister) oder um eine kurzfristige Aushilfstätigkeit (z. B. als Helfer beim Tag der offenen Tür) handelt. Denn nur mit einer solchen Vereinbarung ist Ihr Verein auf der sicheren Seite und Sie können dem Finanzamt gegenüber steuerlich geförderte Engagements mit den dazugehörigen Zahlungen exakt nachweisen.

Tipp: Das Muster einer solchen Vereinbarung finden Sie im nur Abonnenten zugänglichen Bereich unter www.vereinswelt.de.

Mit der Ehrenamtspauschale die 400-€-Grenze knacken!
Vielleicht beschäftigen Sie im Verein ja auch Mitarbeiter im Rahmen der 400-€-Grenze. Das Problem dabei: Seit Jahren wurde diese Grenze nicht angehoben, sodass manche Vereinsmitarbeiter schon seit längerem vergeblich auf eine Anhebung ihres Gehaltes warten. Auch hier hilft die Ehrenamtspauschale, sofern die Mitarbeiter im ideellen Bereich beziehungsweise für den Zweckbetrieb des Vereins tätig sind.

Hierzu ein Beispiel:
Frau Müller, die gute Seele des Vereins, erledigt für den gemeinnützigen Verein nebenberuflich alle Aufgaben in der Geschäftsstelle auf 400-€-Basis und kümmert sich um die Mitgliederverwaltung, Lastschriften, Rechnungsläufe und Co. Das alles findet im ideellen Bereich beziehungsweise im steuerbegünstigten Zweckbetrieb statt. Dann könnte Ihre Rechnung zukünftig so aussehen:

Monatlicher Verdienst:

400,00 €

 

Zussatzverdienst aus Ehrenamtspauschale

41,66 €

   (500 €/12)

Gesamtverdienst:

441,66 €

 


Trotzdem wird die 400-€-Grenze für Minijobs nicht berührt, denn die Ehrenamtspauschale ist ja komplett steuerfrei. Sie brauchen hierfür also auch nicht die (bis zu) 30 % Pauschalabgaben zahlen, die auf den 400-€- Job anfallen.

Aus 500 € mach 755,59 €
Zahlreiche Vorstände haben in der Vergangenheit vom § 22 Nr. 3 S. 2 EStG profitiert, wonach Einkünfte bis 255,99 € pro Jahr (also weniger als 256 € pro Jahr) steuerfrei waren. Diese Regelung gilt weiterhin und kann von Ihnen genutzt werden. Beispiel:

Vergütung jährlich:

755,59 €

Abzgl. Ehrenamtspauschale

– 500,00 €

Einkünft

255,59 €

Folge: Der verbleibende Betrag von 259,99 € liegt innerhalb der Freigrenze des § 22 Nr. 3 S. 2 EStG (er liegt ja unter 256 €). Steuern und Abgaben fallen also keine an.Ehrenamtspauschale und Übungsleiterfreibetrag: Auch das gehtIn seinem Rundschreiben vom 25.11.2008 weist das Bundesfinanzministerium darauf hin, dass sich die Freibeträge nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) und § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) bei gleichartigen Tätigkeiten nicht miteinander kombinieren lassen.Beispiel: Übungsleiter Müller nutzt bereits die Übungsleiterpauschale in Höhe von 2.100 € und möchte nun für seine Übungsleitertätigkeit auch noch die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen.Folge: Die Übungsleiterpauschale beträgt 2.100 €/ Jahr. Erhält er noch 500 € aus der Ehrenamtspauschale, muss er trotzdem 500 € versteuern. Denn in diesem Fall lassen sich beide Freibeträge nicht miteinander kombinieren.Anders aber sieht das aus, wenn …… Herr Müller als Übungsleiter die Übungsleiterpauschale erhält und auch im Vorstand tätig ist. Da beide Tätigkeiten vollkommen getrennt voneinander sind, kann er in diesem Fall die Ehrenamtspauschale zusätzlich nutzen. Sie sehen: Auch hier kommt es auf Ihre Dokumentation an, damit einwandfrei ersichtlich ist, dass es unterschiedliche Zahlungen für unterschiedliche Tätigkeiten sind. Wenn Sie das gewährleisten, geht die Kombination auch nach Auffassung des BMDF vollkommen in Ordnung!

 

 
 
 
 
 
 
 
 
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