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Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Zu den Einkünften aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gehören alle Erträge, die weder im ideellen Bereich noch im Rahmen der Vermögensverwaltung oder eines Zweckbetriebs anfallen. Unerheblich ist dabei, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb lediglich dazu dienen soll, Mittel für den gemeinnützigen Bereich des Vereins zu beschaffen. Das gilt allein schon deshalb, weil jeder gemeinnützige Verein die durch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erwirtschafteten Mittel ohnehin nur für seine gemeinnützigen Zwecke verwenden darf.

Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind insbesondere:

  • gesellige Veranstaltungen, die eintrittspflichtig sind,
  • Sammlung und Verwertung von Altmaterial,
  • sportliche Veranstaltungen, soweit sie kein Zweckbetrieb sind,
  • Veranstaltung von Basaren, Flohmärkten und Straßenfesten,
  • Vereinsheim, das in Eigenregie betrieben wird,
  • Verkauf von Speisen und Getränken,
  • Verkauf von Sportartikeln,
  • Vermietung von Sportanlagen und Sportgeräten an Nichtmitglieder (z. B. stundenweise Vermietung),
  • Werbung auf Plakaten, Stellwänden usw. durch den Verein selbst,
  • Werbung in Zeitschriften und Programmheften durch den Verein selbst.

Als gemeinnütziger Verein brauchen Sie keine Körperschaftsteuer zu zahlen, wenn die Bruttoeinnahmen aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe insgesamt 35.000€ im Jahr nicht übersteigen. Wird diese Grenze überschritten, ist Ihr Verein in vollem Umfang körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig. Das gilt nicht etwa nur für den Betrag, der 35.000€ übersteigt, sondern für alle Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

 
 
 
 
 
 
 
 
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