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Registergericht

Die Führung des Vereinsregisters und die Erledigung der damit zusammenhängenden Angelegenheiten ist Aufgabe der Amtsgerichte. Geht es um das Vereinsregister, ist stets das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Die Vereinsregistersachen werden in vielen Bundesländern zunehmend zentralisiert. Das bedeutet, dass dann ein Amtsgericht für alle Vereine in gleich mehreren Landkreisen bzw. Regierungsbezirken zuständig ist. In Stadtstaaten kann ein Amtsgericht auch für sämtliche Vereine des Bundeslandes zuständig sein.

 
 
 
 
 
 
 
 
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