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Vereinssitz

Nach dem Sitz des Vereins bestimmt sich insbesondere der Gerichtsstand. Damit ist gemeint, welches Gericht zuständig ist, wenn es um Eintragungen in das Vereinsregister geht oder beispielsweise darum, bei welchem Gericht Klagen gegen den Verein zu erheben sind. Als Sitz des Vereins muss in der Satzung ein bestimmter Ort (Stadt, Stadtteil, Gemeinde, Ortsteil) in Deutschland angegeben werden. Regelungen wie beispielsweise „Anschrift des Vereinsheims“ oder „jeweilige Wohnanschrift des Vorsitzenden“ sind unzulässig.

 
 
 
 
 
 
 
 
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