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Geschäftsführender Vorstand

Wie groß der Vorstand eines Vereins auch immer ist, Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) ist nur der BGB-Vorstand. Um diesen von den übrigen Vorstandsmitgliedern abzugrenzen, wird er in Vereinssatzungen oftmals als geschäftsführender Vorstand bezeichnet. Um Missverständnissen vorzubeugen, empfiehlt es sich dringend, die Begriffe in der Satzung klar zu definieren.

 
 
 
 
 
 
 
 
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