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Selbstlosigkeit

Ein gemeinnütziger Verein darf nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Interessen oder eigene wirtschaftliche Interessen seiner Mitglieder verfolgen. So kann beispielsweise ein Verein zur Förderung der örtlichen Interessen des Fachhandels nicht gemeinnützig sein. Denn hier geht es in erster Linie um die Steigerung des Umsatzes seiner Mitglieder.

Entscheidend für die Anerkennung der Selbstlosigkeit ist nicht nur die Art und Weise der Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins. Dazu zählen insbesondere Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und Überschüsse aus der Vermögensverwaltung sowie Gewinne aus etwaigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Von großer Bedeutung ist auch der Zeitraum, in dem die finanziellen Mittel des Vereins ausgegeben werden (Mittelverwendung).

Selbstlosigkeit setzt auch voraus, dass

  • kein Mitglied aus den Mitteln des Vereins Zuwendungen erhält.
  • der Verein keine Person durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
  • das Vermögen des Vereins auch nach dessen Auflösung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden darf.

Praxis-Tipp: Zulässig ist, dass Vereinsmitglieder Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Reisekosten oder andere Vergütungen für konkrete Arbeitsleistungen (z. B. für eine Lehrtätigkeit, für Helferdienste und Organisationstätigkeiten) im üblichen Rahmen erhalten.

Achtung: Dies gilt auch für Annehmlichkeiten, die im Rahmen der Mitgliederbetreuung allgemein üblich sind.

Beispiel: Blumen oder Genussmittel als Geschenke aus besonderen persönlichen Anlässen wie beispielsweise „runde“ Geburtstage.

 
 
 
 
 
 
 
 
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