In einer Schreibmaschine ist ein Blatt Papier, auf dem das Wort Steuererklärung zu sehen ist. Nun erfahren Sie, was Vereine bei der Abgabe einer Steuererklärung beachten müssen und in welchen Fällen sie steuerpflichtig sind.

Steuererklärung im Verein

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Inhaltsverzeichnis

Das Finanzamt übernimmt dabei die Aufgabe, den Verein in punkto Ausrichtung und Umsatz zu überprüfen. Wo aber liegen hier die Grenzen zur Steuerpflicht? Diese und andere Fragen werden in unserem Ratgeber zum Thema Steuererklärung im Verein beantwortet. Außerdem: Haftet der Vorstand für Pflichtverletzung in Steuerfragen? Und: Welche Unterlagen muss ein Verein bei der Finanzbehörde einreichen?

Die Steuererklärung im Verein



● Jeder deutsche Verein ist grundsätzlich steuerpflichtig und immer meldepflichtig.



● Gemeinnützige Vereine genießen Steuerbegünstigungen. In der Regel müssen sie nur alle drei Jahre eine Steuererklärung abgeben.



● Ist der Verein wirtschaftlich tätig und erwirtschaftet im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb pro Jahr mehr als 45.000 Euro, wird er körperschafts- und gewerbesteuerpflichtig.



● Die Tätigkeiten eines Vereins werden vom Finanzamt in insgesamt vier (Steuer-)Bereiche: Ideeller Bereich, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Zweckbetrieb und Vermögensverwaltung unterteilt.



● Zu den Steuerarten einer Vereinsarbeit gehören: Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Lohnsteuer.



● umsatzsteuerpflichtig ist ein Verein bei einem Vorjahresumsatz von mehr als 22.000 Euro oder wenn er im noch laufenden Kalenderjahr voraussichtlich Einnahmen von mehr als 50.000 Euro erzielt.



● Nach der Rechtsprechung haftet der Vorstand mit seinem Privatvermögen für nicht abgeführte Steuerbeträge und Säumniszuschläge.

Besteht für Vereine eine Meldepflicht beim Finanzamt?

In Deutschland ist jeder Verein grundsätzlich steuerpflichtig und in jedem Fall meldepflichtig. Demnach ist jeder Verein verpflichtet, sich als sogenanntes Steuersubjekt nach seiner Gründung beim Finanzamt zu melden. Dabei erhält der Verein eine Steuernummer, unter der er registriert wird und anhand derer eine Zuordnung für die Steuerformulare möglich ist. Diese Meldepflicht betrifft im Übrigen auch Vereine, die lediglich geringe Einnahmen etwa durch Mitgliedsbeiträge haben.

Die durch die Meldepflicht verursachte Registrierung durch die Steuerbehörde erfolgt somit in jedem Fall. Die Art der Einnahmequellen oder die Höhe der Einnahmen spielen hierfür keine Rolle und bleiben demzufolge unberücksichtigt. 

Umsatzsteuerpflichtig wird ein Verein erst dann, wenn er einen jährlichen Umsatz von mehr als 22.000 Euro verzeichnen kann. In diesem Fall bekommt der Verein nach Antrag eine „Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“ (USt-ID) zugewiesen, die er im Geschäftsverkehr – insbesondere bei der Rechnungsstellung – anzugeben hat.

Wann muss ein Verein eine Steuererklärung abgeben?

Ob Vereine eine Steuererklärung abgeben müssen, lässt sich aus juristischer Sicht am ehesten standardmäßig beantworten: Es kommt ganz darauf an. Um dennoch ein wenig Licht ins mitunter unübersichtliche Steuerrecht für Vereine zu bringen, lässt sich zumindest sagen, dass gemeinnützige Vereine in der Regel nur alle drei Jahre eine Steuererklärung abgeben müssen. Sie genießen Steuerbegünstigungen, die sich in vielfacher Hinsicht auswirken.

Die eigenen Mitgliedsbeiträge, Spenden bzw. Fördermittel oder auch Erbschaften müssen von einem Verein nicht versteuert werden. 

Zu den Steuerarten, die bei der Vereinsarbeit anfallen können, gehören:

Daneben können auch eine Grunderwerbssteuer oder Kfz-Steuer anfallen.

In jedem Fall trägt der Bereich der Buchhaltung die wichtige Verantwortung, dem Finanzamt gegenüber umfassend Angaben über die getätigten Ein- und Ausgaben zu machen. Deren Zuordnung ist demnach aufzuteilen in:

  • ideeller bzw. gemeinnütziger Bereich
  • wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
  • Zweckbetrieb (z. B. Sport- und Kulturveranstaltungen, Alten- und Pflegeheime, Kinder-, Jugend- und Erziehungsheime)
  • Vermögensverwaltung

Ab wann ist ein gemeinnütziger Verein steuerpflichtig?

Sobald geklärt ist, dass es sich um einen gemeinnützigen Verein handelt, dessen Ziel die Förderung eines gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks ist, können sich Vergünstigungen bzw. Einsparungen bei der Gewerbesteuer, der Umsatzsteuer und der Körperschaftssteuer ergeben. In dem Fall erlässt das zuständige Finanzamt einen „Freistellungsbescheid“.

Dennoch ist festzuhalten, dass auch gemeinnützige Vereine steuerpflichtig sein können. Ob dies der Fall ist, ob also die Voraussetzungen einer Steuerbegünstigung vorliegen, überprüft letztendlich das zuständige Finanzamt. Hierzu ist der Verein verpflichtet, nach der Gründung und bei vorgenommenen Änderungen die eigene Satzung einzureichen, damit die Finanzbehörde das Vorliegen der Gemeinnützigkeit gemäß §§ 51, 59 ff AO (Abgabenordnung) feststellen kann. Dies ist nämlich dann der Fall, wenn „ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke“ verfolgt werden.

Erfüllt der Verein  die genannten Voraussetzungen, kann er als steuerbefreit eingestuft werden.

Ist der Verein dagegen steuerpflichtig, weil er die Umsatzgrenze von 45.000 Euro des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs überschritten hat, muss er fortan jährlich  Steuererklärungen abgeben. Gleiches gilt, wenn er Mitarbeiter beschäftigt (inklusive Lohnsteueranmeldung) oder umsatzsteuerpflichtig ist.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

Der Verein braucht keine Körperschaftsteuererklärung abzugeben, wenn er steuerbegünstigte Zwecke erfüllt, keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält oder die Einnahmen-Grenze nicht überschreitet.

Euro-Scheine liegen auf einer weißen Oberfläche. Wir verraten Ihnen jetzt, wann Vereine umsatzsteuerpflichtig sind und welche anderen Steuern anfallen können
Quelle: Lena Balk / Unsplash

Welche Vordrucke muss ein Verein beim Finanzamt einreichen?

Gemeinnützige Vereine geben zumeist keine Steuererklärung ab, dafür aber den ausgefüllten Vordruck „KSt1″ mit der Anlage „Gem“ (Erklärung zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen). Das gilt wie bereits erörtert auch, wenn sonst keine Steuererklärungen abzugeben sind. Anhand der hier gemachten Angaben prüft das Finanzamt, inwieweit die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim Verein noch gegeben sind. Hierzu wird der Verein in der Regel alle drei Jahre vom Finanzamt aufgefordert. Der Schwerpunkt liegt dabei auf dem letzten Jahr.

Wichtig ist ebenfalls, dass Vereine ihre Steuererklärung seit 2018 elektronisch abgeben müssen. Dazu ist es erforderlich, dass der Verein ein entsprechendes Buchhaltungsprogramm verwendet (z. B. ELSTER).

Beispiel:

Der Verein muss für die drei Jahre 2020 bis 2022 eine Gemeinnützigkeitserklärung abgeben. Die Angaben in dem jeweiligen Vordruck beziehen sich, sofern das Finanzamt nicht ausdrücklich etwas anderes fordert, lediglich auf das Jahr 2022.

Ergänzend zu den Vordrucken sind vom Verein ebenfalls einzureichen:

  • Gewinn- und Verlustrechnungen (Überschussermittlungen, Kassenberichte) für die Jahre 2020, 2021 und 2022
  • Geschäfts- und Tätigkeitsberichte für die Jahre 2020, 2021 und 2022
  • Aufstellung über das Vermögen bis einschließlich 31.12.2022
  • eine Satzung (wenn sich seit der letzten Prüfung eine inhaltliche Änderung ergeben hat)

Wann ist ein Verein umsatzsteuerpflichtig?

Ein Verein ist in der Regel dann umsatzsteuerpflichtig, wenn er auch unternehmerisch tätig ist. Gemeinnützige Vereine unterliegen nur alle drei Jahre einer Prüfung. Überprüft wird, ob inzwischen ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt. Ist der Verein bis zu dieser Feststellung noch nicht zur Abgabe einer Steuererklärung oder zur Erklärung bzgl. der Körperschaftssteuer verpflichtet, so kann sich dieser Umstand ab diesem Zeitpunkt ändern.

Dabei trifft den Verein die Umsatzsteuerpflicht, sobald er einen Vorjahresumsatz von mehr als 22.000 Euro erwirtschaftet oder wenn davon auszugehen ist, dass der Verein im noch laufenden Kalenderjahr Einnahmen von mehr als 50.000 Euro zu erwarten hat. Hierbei ist zu beachten, dass bereits das Vorliegen einer der beiden Umstände genügt, um als Verein in die Umsatzsteuerpflicht zu rutschen.

Basierend auf den untenstehenden Punkten können Sie überprüfen, ob Ihr Verein umsatzsteuerpflichtig (geworden) ist.

  • Ein Verein ist dann umsatzsteuerpflichtig, wenn er durch seine Tätigkeit im Vorjahr mehr als 22.000 Euro Umsatz (Kleinunternehmergrenze) erzielt hat – oder im Folgejahr bzw. laufenden Kalenderjahr mehr als 50.000 Euro machen wird.
  • Liegt die jährliche Umsatzsteuer-Zahllast über 1.000 Euro, muss der Schatzmeister zusätzlich eine vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.
  • Beträgt die Steuerschuld mehr als 7.500 Euro, müssen die Voranmeldungen monatlich eingereicht werden.

Weitere Steuerbelastungen, die im Verein anfallen können:

  1. Körperschaft- und Gewerbesteuer

Wenn die Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb über 45.000 Euro liegen, werden für diesen Bereich entsprechende Steuererklärungen fällig. Dies bedeutet, dass der Verein sowohl gewerbesteuerpflichtig ist als auch Körperschaftssteuer entrichten muss. Allerdings kann er zunächst die getätigten Ausgaben in diesem Bereich gegenrechnen und hat dann noch einen Freibetrag von 5.000 Euro. Auf den verbleibenden Rest entfallen dann Körperschafts- und Gewerbesteuer.

  1. Lohnsteuer

Falls der Verein Mitarbeiter beschäftigt, müssen monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen abgegeben werden.

Auf dem Bild ist ein modernes Finanzamt zu sehen. Dieses entscheidet, ob Voraussetzungen für die Gewährung der Gemeinnützigkeit erfüllt sind oder ob ein Verein steuerpflichtig ist.
Quelle: Matt / Unsplash

Welche Faktoren spielen für das Finanzamt eine wichtige Rolle?

Beim Thema „Steuern“ sollte der Verein stets auf der Hut sein und entsprechend gut vorbereitet sein. Um bei der Buchführung strukturiert und exakt vorzugehen, bietet es sich natürlich an, diesen wichtigen Verantwortungsbereich an einen Schatzmeister oder sonstigen Steuerrechtsexperten zu übergeben. Denn je korrekter man in Finanzfragen vorgeht, desto weniger Arbeit fällt langfristig an. Zudem ist der Verein auf diese Art und Weise vor unangenehmen Überraschungen sicher.

Anhand der folgenden Punkte prüft das Finanzamt, ob ein Verein zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist.

  • Spenden: Stehen die Spendeneinnahmen und der dafür betriebene Aufwand (Verwaltungs- und Werbekosten) in einem akzeptablen Verhältnis?
  • Aufwandsentschädigungen: Gibt es für geleistete Aufwandsentschädigungen eine Satzungsgrundlage oder entsprechende Vorstandsbeschlüsse? Denn erst durch diese Voraussetzungen ist es dem Verein gestattet, pauschale Aufwandsentschädigungen zu zahlen. Dem Verein obliegt in solchen Fällen weder eine Meldepflicht, noch ist er dazu verpflichtet, Steuern oder Sozialabgaben zu leisten.
  • Ehrenamtspauschale: Erhält der Vorstand die Ehrenamtspauschale aufgrund einer entsprechenden Satzungsgrundlage? Der Verein darf seinen ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder bis zu 840,00 Euro pro Jahr für ihre Arbeit zahlen. Dafür ist jedoch eine sogenannte Satzungsregel erforderlich. Der Ehrenamtliche erhält die Pauschale als steuerfreien Freibetrag ungeachtet mehrerer Vereinszugehörigkeiten maximal nur ein Mal jährlich.
  • Übungsleiterpauschale: Danach sind für bestimmte begünstigte, nebenberufliche Tätigkeiten Einnahmen bis zur Höhe von insgesamt 3.000,00 Euro im Jahr steuerfrei möglich. Zu den Tätigkeiten gehören z. B. Trainer, Jugendgruppenleiter, Chorlieter, Kirchenmusiker oder Lehrtätigkeiten an einer Fachhochschule.
  • Rücklagen: Hat der Verein Rücklagen nur im erlaubten Maß gebildet? Der Verein muss gemäß § 55 Abs. 5 AO seine vermögensbildenden Mittel zeitnah im Sinne seiner Satzungsordnung verwenden.
  • Zeitnahe Mittelverwendung: Wurden die Mittel zeitnah eingesetzt, also spätestens zwei Jahre, nachdem sie dem Verein zugeflossen sind? Für Vereine mit einem Jahresumsatz unter 45.000 Euro gilt die zeitnahe Mittelverwendung nicht.
  • Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder Zweckbetrieb? Bewegt sich der Verein nach außen, also in der Wahrnehmung eines fremden Dritten, überwiegend im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke? Um dies herauszufinden, überprüft der Fiskus auch die Vereinswebsite.
  • Umsatzsteuerpflicht: Ist der Verein aufgrund seiner Umsätze umsatzsteuerpflichtig geworden?
  • Kassenberichte: Das Finanzamt prüft anhand der Kassenberichte, die jährlich der Mitgliederversammlung präsentiert werden, ob sich der Verein vorwiegend im gemeinnützigen Bereich bewegt.

Welche Unterlagen muss der gemeinnützige Verein beim Finanzamt einreichen?

Nachdem ein Verein seiner Meldepflicht nachgekommen ist und eine Steuernummer erhalten hat, stellt sich die Frage, welche Unterlagen er unter Angabe seiner Nummer an die Finanzbehörde weiterreichen muss. Grundsätzlich muss ein Verein mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb eine „ganz normale Steuererklärung“ abgeben. Da gemeinnützige Vereine jedoch – wie in der Satzung festgelegt – ohne Gewinnabsicht tätig werden, erfolgt die Überprüfung der Unterlagen nur alle drei Jahre.

Neben dem Steuerformular KSt 1 und der Anlage Gem sind folgende Unterlagen für das Finanzamt relevant:

  • aktuell gültige Vereinssatzung, die den Charakter eines ideellen Betriebs bzw. gemeinnützigen Zwecks bestätigt (Gemeinnützigkeitsnachweis)
  • Tätigkeitsberichte und Protokolle zu Mitgliederversammlungen
  • Geschäftsberichte
  • Jahresabschlüsse
  • Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben der letzten drei Jahre
  • evt. Spendenbescheinigungen
  • evtl. Gewerbesteuererklärung
  • evtl. Umsatzsteuererklärung

Wie werden Einnahmen des Vereins steuerrechtlich eingestuft?

Immer mehr Vereine bieten nicht nur für die eigenen Mitglieder, sondern auch für Nichtmitglieder Kurse an. Ein solches Kursangebot kann für jeden Verein Sinn machen, da so auch Nichtmitglieder in den Genuss eines neuen Kurses kommen, ohne gleich Mitglied werden zu müssen.

Aus steuerrechtlicher Sicht stellt sich in der Praxis schnell die Frage: Wie werden die hierdurch erzielten Einnahmen steuerlich behandelt? Muss der Verein nun Umsatzsteuer zahlen, da er umsatzsteuerpflichtig geworden ist?

Beispiel:

Der Sportverein bietet einen Schnellkurs „Tennis spielen lernen in drei Tagen” in erster Linie für Nicht-Mitglieder gegen Zahlung einer Gebühr an. Davon erhofft sich der Sportverein zum einen zusätzliche Einnahmen. Zum anderen sollen durch das Angebot Neumitglieder angeworben werden. Wie behandelt der Schatzmeister die Einnahmen aus solchen Kursen richtig?

Grundsätzlich gehören die Kurse, die ein gemeinnütziger Verein anbietet, in den Zweckbetrieb. Zudem sind diese Kurse nach § 4 Nr. 22 UStG (Umsatzsteuergesetz) von der Umsatzsteuer befreit – und zwar sowohl die Gebühren der Mitglieder als auch die der teilnehmenden Gäste.

Dabei ist darauf zu achten, dass die Kurse im Rahmen der Satzungszwecke angeboten werden und einen belehrenden Charakter haben. Denn ist der Kurs nicht mehr vom Satzungszweck umfasst, zählen die Einnahmen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Einnahmen sollten dem Vereinszweck zugeführt werden!

Wurden Einnahmen mit Kursen im Rahmen des Satzungszwecks erzielt, sollten diese dem Vereinszweck zugeführt werden. Überschüsse aus den Kursgebühren dürfen daneben nicht dazu verwendet werden, um Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auszugleichen.

Eine Frau spielt Geige. Anhand eines Praxis-Beispiels, in dem es um Künstler geht und deren Gage geht, erfahren Sie jetzt, weshalb Vereine ihre steuerlichen Pflichten Ernst nehmen sollten.
Quelle: Elijah M Henderson / Unsplash

Wie erfolgt die Besteuerung bei der Beauftragung ausländischer Künstler?

Jeder Schatzmeister sollte akribisch darauf achten, die steuerlichen Pflichten bei der Steuererklärung für den Verein ernst zu nehmen.

Beispiel:

Für das anstehende Sommerfest hat ein bei Aachen ansässiger Verein einen holländischen Künstler engagiert, der 1.000 Euro Gage erhielt. Aus Belgien kam zudem eine Geigenspielerin, die für ihren Auftritt 500,00 Euro bekam. Nach der Veranstaltung überwies der Kassenwart die Gagen. Jahre später folgte im Rahmen einer Betriebsprüfung das böse Erwachen: Der Verein muss Steuern zahlen!

Der Vorstand wurde wie folgt belehrt: Engagiert der Verein ausländische Künstler, muss er von der Gage 15 % abziehen und gemäß § 50a Abs. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) an das deutsche Finanzamt überweisen. Für diese Summe haftet der Verein gegenüber dem Finanzamt – inklusive jährlich anfallenden Zinsen.

Dabei entsteht die abzuführende Steuer zum Zeitpunkt der Vergütung, also wenn der Verein den Künstler bezahlt. In diesem Zeitpunkt hat der Verein als Veranstalter den Steuerabzug „für den Künstler“ vorzunehmen.

Ist der Vereinsvorstand für die Erfüllung von steuerlichen Pflichten zuständig?

Wenn aus einer steuerbegünstigten eine steuerpflichtige Vereinstätigkeit wird, kann dies dazu führen, dass der Vereinsvorstand bei entsprechenden Pflichtverletzungen zur Rechenschaft gezogen wird. Denn der eingetragene Verein selbst ist als juristische Person nicht handlungsfähig. Deshalb liegt es am Vereinsvorstand als dessen gesetzlicher Vertreter, sämtliche steuerliche Pflichten zu erfüllen. Diese Pflicht trifft gemäß § 26 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) im Übrigen jedes einzelne Vorstandsmitglied.

Wenn der Verein im vorangehenden Beispiel zum Zeitpunkt der Prüfung bereits zahlungsunfähig war, darf sich der Fiskus das geschuldete Geld direkt beim Vorstand holen. Ein entsprechendes Urteil ist zuletzt vom Finanzgericht (FG) München (Az. 14 K 1035/10) ergangen. Nach Auffassung dieses Gerichts haftet der Vorstand mit dem Privatvermögen nicht nur für nicht abgeführte Steuerbeträge, sondern auch für die Säumniszuschläge, die das Finanzamt in diesem Fall erhebt.

Wer sich demnach kaum oder gar nicht in steuerlichen Angelegenheiten auskennt, sollte daher am besten schon vor geplanten Veranstaltungen fachmännischen Rat in Steuerangelegenheiten in Anspruch nehmen.

Dazu gehören vor allem:

  • Buchführungspflichten
  • Erklärungspflichten, nämlich die Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer
  • die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen
  • die Pflicht, Steuern pünktlich zu entrichten

Ist nur eine Person im Vorstand zahlungskräftig, kann es mitunter passieren, dass sich das Finanzamt ausschließlich an ihr schadlos hält. Der Grund dafür liegt in § 191 AO (Abgabenordnung). Danach hat die Finanzverwaltung ein Auswahlermessen, welche Person aus dem Vorstand im Fall von Steuerschulden samt Säumniszuschlägen in Haftung genommen werden soll.

Fazit: Bei Unklarheiten im Verein einfach einen Experten fragen

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FAQ über die Steuererklärung im Verein

Gemeinnützige Vereine müssen meistens keine Steuererklärung abgeben, es sei denn, der Verein hat die Umsatzgrenze des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs überschritten, beschäftigt Mitarbeiter oder ist umsatzsteuerpflichtig.
Der Vereinsvorstand fungiert als gesetzlicher Vertreter des Vereins und sorgt dafür, dass die Steuerpflichten erfüllt werden.
Hier findet der Vordruck "KSt1" mit der Anlage "Gem" (Erklärung zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen) Anwendung. Dieser muss ausgefüllt werden, auch wenn keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht.