Warum sich Sachspenden aus Betriebsvermögen selten lohnen

Warum sich Sachspenden aus Betriebsvermögen selten lohnen

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Ein Leser wollte wissen: „Mir hat jemand gesagt, dass es sich für Unternehmen nicht lohnt, Sachspenden aus dem Betriebsvermögen zu spenden. Warum eigentlich nicht? Es gibt doch eine Zuwendungsbestätigung!“

Die Antwort: Ganz Unrecht hat derjenige, der die Auskunft erteilt hat, nicht, denn:  Zum einen kosten Sachspenden aus dem Betriebsvermögen Umsatzsteuer, zum anderen liegt es an der Bewertung der Spende. Diese ist ja maßgeblich für den Betrag, den Sie auf der Spendenbescheinigung ausweisen.

Natürlich ist es Unternehmen unbenommen, Ihrem Verein Sachspenden (also Gegenstände) aus dem Betriebsvermögen zu spenden – zum Beispiel einen Computer. Dafür wird der Gegenstand aus dem Betriebsvermögen entnommen.  Zu welchem Wert? Zum sogenannten Teilwert, das ist der tatsächliche Wert, wenn eine einfache Entnahme erfolgt.

Doch siehe da: So einfach ist es dann doch nicht. Der Unternehmer kann nämlich, wenn er das Gut einem gemeinnützigen Verein spendet, auch den sogenannten Buchwert ansetzen. So regelt es § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 und 4 des Einkommensteuergesetzes.

Wenn das entnommene Wirtschaftsgut bereits komplett abgeschrieben ist, beträgt der Wert der Entnahme dann noch 1 Euro. Güter, die bereits abgeschrieben sind, werden in der Regel mit 1 Euro im Unternehmen in der Bilanz oder dem Anlageverzeichnis bewertet, das ist der sogenannte „Erinnerungswert“. Ist kein Erinnerungswert ausgewiesen, beträgt der Wert der Entnahme 0 €.

Die Entnahme unterliegt allerdings der Umsatzsteuer. Bemessungsrundlage hierfür aber ist der Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt der Entnahme (§ 10 Abs. 4 UStG). Das heißt, der Unternehmer muss den Betrag ansetzen, den er bei einem Verkauf erzielen könnte.

Beispiel:

   
  Tatsächlich hat der gebrauchte und abgeschriebene Computer noch einen Wert von 100 Euro.

Folge:

  Da der Unternehmer den Computer unmittelbar nach der Entnahme spendet, setzt er den Buchwert von 1 € als Entnahmewert an.
  Die Umsatzsteuer beträgt allerdings (100 € x 19%=) 19 €.

Welchen Betrag dürfen Sie auf der  Spendenbescheinigung ausweisen?

Den Entnahmewert zuzüglich der Mehrwertsteuer (R 10b.1 Abs. 1 Satz 4 EStR). Das heißt,

Sie bescheinigen 1 Euro plus 19 Euro = 20 Euro. Nicht wirklich lohnend für das Unternehmen, da die Umsatzsteuer vom Betrieb in voller Höhe an den Fiskus abgeführt werden muss.

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