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Einnahme-Überschuss-Rechnung

Für die Ermittlung der Einkünfte kommen zwei verschiedene Gewinnermittlungsmethoden in Betracht: die > Bilanz und die Einnahme-Überschuss-Rechnung.

Wenn Sie nicht zur > Buchführung verpflichtet sind und auch nicht freiwillig Bücher führen und Abschlüsse machen, kommt für Sie die Einnahme-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs.3 EStG in Frage. Das erfordert eine Gegenüberstellung der zugeflossenen Betriebseinnahmen und der abgeflossenen Betriebsausgaben nach dem Zu- und Abflussprinzip.

Es handelt sich somit grundsätzlich um eine reine Ist-Rechnung. Grundlage dieser Gewinnermittlung sind Aufzeichnungen der betrieblich ver-anlassten Einnahmen und Ausgaben. Dabei ist im Gegensatz zur Buchführung eine exakte zeitliche Erfassung nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht vorgesehen.

 
 
 

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