Teilnahme Mitgliederversammlung – Rechte, Pflichten und Verbote

Teilnahme Mitgliederversammlung – Rechte, Pflichten und Verbote

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Inhaltsverzeichnis

Diese Situation ist wohl jedem Vereinsvorstand bestens bekannt: Die Mitgliederversammlung steht an und ein Mitglied möchte seinen Anwalt als Rechtsbeistand bzw. Berater dazu einladen. Aber darf das Mitglied einfach ein Nicht-Mitglied zur Versammlung mitbringen?

Gleiches gilt natürlich für den Vorstand selbst, der zur Mitgliederversammlung einen Sachverständigen zur Beratung hinzuziehen möchte. Muss der Vereinsvorstand damit rechnen, dass sich Mitglieder dagegen zur Wehr setzen?

Dürfen demnach vereinsfremde Personen ohne Weiteres an einer Mitgliederversammlung teilnehmen? Und wer entscheidet darüber? Diese und andere wichtige Fragen zum Thema „Teilnahme Mitgliederversammlung“ beantworten wir für Sie in diesem Ratgeber.

Ist die Teilnahme an der Mitgliederversammlung für Vereinsmitglieder Pflicht?

Die Mitgliederversammlung gehört neben dem Vorstand zu den beiden Pflichtorganen eines Vereins. Eine solche Versammlung aller Vereinsmitglieder findet in der Regel nur ein Mal pro Jahr statt. Demzufolge stehen dabei überwiegend relevante Fragestellungen oder beispielweise Satzungsänderungen auf dem Programm. Aufgrund der Bedeutung der Versammlung für den Verein stellt sich schnell die Frage, ob die Teilnahme an der Mitgliederversammlung für alle Vereinszugehörige verpflichtend ist. Die Antwort auf diese Frage mag für manches Vereinsmitglied erleichternd sein – nein, es besteht keine Pflicht zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung.

Allerdings ist die Mitgliederversammlung selbst Pflichtveranstaltung für jeden Verein. Dagegen wird Vereinsmitgliedern lediglich die Möglichkeit eingeräumt, an der Versammlung teilzunehmen. Das Gesetz kennt in seinen Regelungen zum Verein (§§ 21–79 a BGB – Bürgerliches Gesetzbuch) keine verpflichtenden Vorschriften. Vergleichbare Grundpflichten könnten sich allenfalls aus individuellen Vereinssatzungen ergeben.

Aber auch aus den Ausführungen und Regelungen einer Vereinssatzung ist kein zwingendes Recht ableitbar, die Mitglieder zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen verpflichten zu können. In der Konsequenz sind auch keine Sanktionsmöglichkeiten durchsetzbar. Ein derartiger Beschluss wäre als unwirksam anzusehen und kann zudem gerichtlich angefochten werden.

Wer darf an einer Mitgliederversammlung teilnehmen?

Wie die Frage bereits durchklingen lässt, geht es bei der Teilnahme an einer Mitgliederversammlung mehr um die Gelegenheit, der Versammlung beizuwohnen und womöglich an den Beschlüssen mitwirken zu können. Von einem „Privileg“ zu sprechen, wäre vielleicht übertrieben, aber jedes Vereinsmitglied hat zumindest das Recht auf die Teilnahme an der Mitgliederversammlung.

Demzufolge erhält auch jedes Mitglied eine Einladung zur Mitgliederversammlung, sogar Minderjährige. Die entsprechenden Formalien bzgl. der Einberufung einer Mitgliederversammlung sind in der Vereinssatzung festzuhalten. Eingeladen werden alle aktiven und passiven Mitglieder, darüber hinaus Ehrenmitglieder und sogenannte Fördermitglieder. Dieses Recht gilt im Übrigen unabhängig vom Stimmrecht. So dürfen selbstverständlich auch Mitglieder, die kein Stimmrecht besitzen, der Mitgliederversammlung beiwohnen.  

Nach § 58 Nr. 2 BGB (Sollinhalt der Vereinssatzung) sollen in jeder Vereinssatzung die von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge bestimmt werden. Davon erfasst sind auch Gemeinschaftsleistungen, die von den Mitgliedern erwartet werden. Doch auch wenn Gemeinschaftsleistungen und sonstige Beiträge unerlässlich für das Vereinsleben sind, lassen sich auch daraus keine Teilnahmeverpflichtungen hinsichtlich der Mitgliederversammlung herleiten. Es bleibt dabei: Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung berechtigt, es besteht jedoch kein Zwang. Somit droht auch keine Sanktion, wenn man dem Ereignis fernbleibt.

Dürfen Nicht-Mitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen?

Grundsätzlich gilt: Die Mitgliederversammlung eines Vereins ist nicht öffentlich.

Der § 32 Abs. 1 BGB besagt nämlich, dass die Angelegenheiten eines Vereins in einer Versammlung der Mitglieder geordnet werden. Das bedeutet, dass die Mitgliederversammlung zunächst einmal nur für Mitglieder zugänglich ist. Da das Vereinsrecht in den §§ 21–79 BGB allerdings keine weiteren Regelung getroffen hat, wer an Vereinssitzungen teilnehmen darf, kann die Vereinssatzung über das weitere Vorgehen entscheiden. So kann in einer Satzung etwa festgehalten werden, dass ein Dachverband Vertreter entsenden darf, denen extra ein Teilnahmerecht eingeräumt wird.

Finden sich auch in der individuellen, vereinsinternen Satzungsregelung keine näheren Ausführungen über die Teilnahme von Gästen, wonach die Teilnahme von Fremden gänzlich ausgeschlossen sein soll, spricht nichts gegen die Anwesenheit von Vereinsfremden. Voraussetzung hierfür ist natürlich, dass in der entsprechenden Sitzung kein Beschluss der Mitgliederversammlung vorliegt, dass „mitgebrachte“ Fremde eben nicht teilnehmen dürfen.

Wichtig: Grundsätzlich beschränkt sich das Recht zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen für Nicht-Mitglieder auf die bloße Anwesenheit. Sie haben als Gast demzufolge auch kein Stimmrecht und sollten sich auch nicht an den Diskussionen beteiligen. Anders liegt der Fall wie gesagt nur dann, wenn sie ausdrücklich zu bestimmten Tagesordnungspunkten eingeladen wurden, um punktuell ihr Fachwissen oder ihre Meinung einzubringen.

Wer entscheidet darüber, ob vereinsfremde Personen an einer Mitgliederversammlung teilnehmen dürfen?

Die Entscheidung darüber, ob vereinsfremde Personen an einer Mitgliederversammlung teilnehmen dürfen, obliegt in erster Linie dem Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung überlässt dem Versammlungsleiter sozusagen stillschweigend die Entscheidung über eine Teilnahme von Nicht-Mitgliedern. Allerdings kann die endgültige Entscheidung über die Teilnahme in der Mitgliederversammlung auch gemäß § 32 Abs. 1 BGB per Beschluss getroffen werden. Dies ist dann von Bedeutung, wenn der Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung überstimmt wird.

Beispiel:

In der Mitgliederversammlung soll über den Ausschluss eines Mitglieds beraten werden. Das Vereinsmitglied möchte seinen Anwalt mitbringen, um sich aus rechtlicher Sicht zur Wehr setzen zu können. Während sich der Versammlungsleiter mit der Teilnahme des Anwalts einverstanden erklärt, sind einige Mitglieder damit nicht einverstanden. Sie fordern einen Beschluss darüber, ob der Anwalt während der gesamten Versammlung anwesend sein darf. In der Mitgliederversammlung wird schließlich beschlossen, dass der Anwalt zwar teilnehmen darf, jedoch nur am entsprechenden „Topic“ seines Mandanten. Zu allen anderen Themen hat er keinen Zutritt.

Fazit: Über die Frage, ob Gäste einer Mitgliederversammlung beiwohnen dürfen, entscheidet der Versammlungsleiter. Er kann jedoch durch Beschluss der Mitgliederversammlung überstimmt werden.

Haben Mitglieder bei der Versammlung einen Anspruch auf die Teilnahme von Nicht-Mitgliedern?

Nein. Vereinsmitglieder haben grundsätzlich keinen Anspruch auf die Teilnahme von Gästen bzw. vereinsfremden Personen. Ein solcher Anspruch kann dann aus der Satzung abgeleitet werden, wenn darin die Teilnahme von Nicht-Mitgliedern an einer Mitgliederversammlung ausdrücklich erwähnt ist. Wie im obigen Beispiel gezeigt, kann ansonsten die Mitgliederversammlung durch Beschluss entscheiden, ob der Gast bzw. Anwalt des Mitglieds wenigstens teilweise oder auch gar nicht teilnehmen darf. Von dieser Regelung kann laut Rechtsprechung nur in einem Fall abgewichen werden. Nämlich dann, wenn der Verein selbst einen Anwalt zur Beratung hinzuzieht.

Wenn beispielweise über den Ausschluss eines Mitglieds beraten werden soll, darf das Mitglied ebenfalls einen rechtlichen Beistand zur Mitgliederversammlung einladen. Der Grund für diesen Ausnahmefall liegt in der zu gewährenden Chancengleichheit bzw. in der Möglichkeit, sich sozusagen „mit gleichen Mitteln“ zur Wehr setzen zu können. Insbesondere, wenn es um eine für das Mitglied außergewöhnlich wichtige Angelegenheit wie z. B. den Vereinsausschluss geht.

Wichtig: Auch in einem solchen Fall darf der Anwalt als vereinsfremde Person lediglich beratend agieren und sich selbst eben nicht zu Wort melden.

Wann kann die Mitgliederversammlung öffentlich abgehalten werden?

Grundsätzlich ist eine Mitgliederversammlung nicht öffentlich. Wenn aber zum Beispiel der TSV Musterhausen zum 100-jährigen Vereinsbestehen eine Jubiläums-Mitgliederversammlung abhalten und hierzu lokale Prominenz wie etwa den Bürgermeister einladen möchte, ist dies trotzdem möglich.

Denn es spricht nichts dagegen, Mitgliederversammlungen öffentlich zu gestalten. Allerdings besteht seitens der Mitglieder kein Anspruch auf eine öffentliche Mitgliederversammlung. Gleiches gilt natürlich für Außenstehende wie z. B. Pressevertreter oder Vertreter von Dachverbänden.

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