Umsatzsteuer Verein

Umsatzsteuer beim Verein: Tipps für Schatzmeister

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Eintrittsgelder für Veranstaltungen, der Verkauf von Speisen oder Sponsoring: Ein Leistungsaustausch dieser Art verpflichtet Vereine zur Zahlung der Umsatzsteuer. Unter bestimmten Umständen sind Vereine – ähnlich wie Unternehmen – jedoch von der Umsatzsteuer befreit. Erfahren Sie hier, welche Reglungen für Vereine gelten, warum eine jährliche Prüfung der Einnahmen so wichtig ist und welche Neuerungen zur Umsatzsteuer bei Vereinen 2023 in Kraft treten.

Wann muss ein Verein Umsatzsteuern zahlen?

Der obligatorische Kuchenverkauf beim jährlichen Basar – fallen hier für den Verein Umsatzsteuern an? Die Antwort lautet: Ja. Denn immer dann, wenn ein Verein 

  • Einnahmen erzielt,
  • gegenüber seinen Mitgliedern oder außenstehenden Dritten bestimmte Leistungen erbringt oder 
  • Gegenstände liefert 

muss er Umsatzsteuer abzuführen. So regelt es das Umsatzsteuergesetz (UStG). In diesen Fällen agiert der Verein wie ein Unternehmen – mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten.

Ein Verein kann in vier steuerlichen Bereichen tätig sein. Davon ist der ideelle Bereich – jener, der zur Erfüllung der Satzungszwecke dient – niemals unternehmerisch. Ermäßigte Umsatzsteuern fallen für Vereine im Zweckbetrieb an: Hier ist der Verband zwar wirtschaftlich tätig, jedoch nur, um seine in der Satzung festgelegten Zwecke zu erreichen. Daraus ergibt sich folgendes Bild:

BereichBeispielUmsatzsteuer?
Ideeller BereichMitgliedsbeiträge,

Spenden, Zuschüsse
nein
Zweckbetriebsportliche Veranstaltungen

bis 45.000 Euro, Lotterien

für gemeinnützige Zwecke,

Museen, Theater, Konzerte
7 %
VermögensverwaltungBankgeschäfte, Vermietung

von Grundbesitz, Verpachtung,

Werberechte
ggf. 7 %, wenn nicht

von vornherein

umsatzsteuerfrei, z. B.

Vermietung
Wirtschaftlicher GeschäftsbetriebVerkauf von Kaffee und

Kuchen beim Turnier,

Vereinsheim usw.
Regelsteuersatz 19%

oder in Einzelfällen 7%

Und wie sieht es bei gemeinnützigen Vereinen mit der Umsatzsteuer aus? Die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig schließt die Umsatzsteuerpflicht nicht aus. Gemeinnützige Vereine profitieren jedoch von Steuervergünstigungen und zahlen auf bestimmte Leistungen nur sieben Prozent. Das gleiche gilt auch für kirchliche und mildtätige Organisationen.



Eine Ausnahme für gemeinnützige Vereine bilden Einkünfte im Bereich der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe. Auf Ticketverkäufe entfallen Umsatzsteuern, ebenso auf Sponsoring eines Vereins. Hier gilt ein Steuersatz von 19 Prozent – wenn die Umsätze nicht dem in der Satzung bezeichneten steuerbegünstigten Zweck dienen.

Wann ist ein Verein von der Umsatzsteuer befreit?

Wie für Unternehmen gibt es auch für Vereine unter bestimmten Voraussetzungen Umsatzsteuerbefreiungen. So muss ein Verein keine Umsatzsteuer zahlen, wenn die Summe seines steuerpflichtigen Umsatzes im vorherigen Jahr 22.000 Euro und im aktuellen Jahr 50.000 Euro nicht überschreitet. In diesem Fall greift die sogenannte Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG). 

Für Kleinunternehmer entfällt gleichzeitig auch der Abzug von Vorsteuern. Aus den relevanten Einnahmen ausgenommen sind Spenden sowie Mitgliedsbeiträge. Laut Regelung darf ein Verband jedoch nicht über eine der beiden Grenzen hinausgehen – ansonsten sind Umsatzsteuern auf die Einkünfte zu bezahlen.

Ein Beispiel:

Der Sportverein SV erzielt in den Jahren 2020 bis 2022 folgende Einnahmen:

 MitgliedsbeiträgeVereinsfeste
20205.000 €20.000 €
20215.000 €25.000 €
20225.000 €21.000 €

2021 – Der Umsatzsteuer unterliegen lediglich die steuerpflichtigen Einnahmen, nicht aber die Mitgliedsbeiträge und Spenden. Der Sportverein hat im Vorjahr (2020) mit seinen mit Abgaben belegten Einnahmen von 20.000 Euro die Grenze von 22.000 Euro nicht überschritten. Somit ist er im Jahr 2021 nicht umsatzsteuerpflichtig.

2022 – Der Sportverein SV hat im Vorjahr (2021) mit seinen steuerpflichtigen Einnahmen von 25.000 € die Grenze von 22.000 € überschritten, sodass im Jahr 2022 eine Umsatzsteuerpflicht besteht. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Verein im Jahr 2022 die Kleinunternehmergrenze von 22.000 € einhalten kann.

Änderungen bei der Umsatzsteuer 2023 – auch für Vereine?

Zum 1. Januar 2023 traten zahlreiche steuerrechtliche Änderungen in Kraft, die auch die Umsatzsteuer betreffen. So beschied der Bundestag neu über Verbrauchsteuergesetzen oder über die Absenkung des Steuersatzes von Gaslieferungen. All dies hat auf die Finanzen eines Vereins jedoch wenig bis gar keine Auswirkungen. In seiner Sitzung vom 28.10.2022 beschloss der Deutsche Bundestag jedoch, für Sportvereine eine verbale Anpassung der Steuerbefreiung von besonderen Entgelten seiner Mitglieder anzuregen. 

Konkret geht es um Leistungen, welche Sportverbände an ihre Mitglieder gegen eine gesonderte Vergütung erbringen – etwa die Nutzung eines Sportplatzes oder die Durchführung von Turnieren. Hier kommt es seit Jahren immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen darüber, welche Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind und welche nicht. Die Bundesregierung sieht vor einer Abstimmung allerdings den Bedarf weiterer Beratungen und plant umfangreichere Änderungen der aktuell geltenden Reglungen.

Umsatzsteuer – warum ist die jährliche Prüfung so wichtig?

Vereine sollten jährlich prüfen, ob ihre Einnahmen umsatzsteuerpflichtig sind. Denn liegt die Summe der zu entrichtenden Steuern über 1.000 Euro, ist eine dreimonatige Umsatzsteuervoranmeldungen notwendig. Achten Sie außerdem darauf, in Ihren Rechnungen die Umsatzsteuer auszuweisen. Im Gegenzug dazu können Sie als Schatzmeister dann aber auch aus allen Eingangsrechnungen die Mehrwertsteuer abziehen und geltend machen.

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Liegen die Summe der Steuern über 1000 Euro muss eine dreimonatige Umsatzsteuervoranmeldung durchgeführt werden. © Thomas Francois | Adobe Stock
Gut zu wissen: Wann muss ein Verein eine Umsatzsteuererklärung abgeben?

Ob gemeinnützig oder nicht – immer dann, wenn ein Verein die Kleinunternehmergrenze überschreitet, ist beim zuständigen Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung einzureichen. Ist dies nicht der Fall, müssen gemeinnützige Vereine nur alle drei Jahre eine Körperschaftsteuererklärung abgeben, um ihren Status der Gemeinnützigkeit zu erhalten.

Ist für Vereine eine freiwillige Umsatzsteuer möglich?

Auch Vereine, die steuerlich als Kleinunternehmer gelten, können sich für die Zahlung von Umsatzsteuern entscheiden. Teilen Sie dafür dem Finanzamt mit, dass Sie umsatzsteuerpflichtig sein möchten. Das lohnt sich in der Regel dann, wenn der Verein größere Vorhaben plant – zum Beispiel den Bau eines neuen Vereinsheims – oder wenn der Verein hohe Einnahmen aus der Verpachtung von Werberechten erzielt. 

Ein Vorteil der freiwilligen Umsatzsteuerpflicht: Der Verein profitiert von der Berechtigung zu Vorsteuern. Bei neuen Anschaffungen ist dann nur der Nettobetrag des Preises fällig. Zudem vermeiden Vereine bei hohen Einkünften größere Nachzahlungen. Sie als Schatzmeister können die Option bis zur endgültigen Umsatzsteuerfestsetzung eines Jahres abgeben, sind danach aber für Ihren Verein mindestens fünf Jahre daran gebunden.

Umsatzsteuern bei Vereinen: Pflicht trotz Gemeinnützigkeit

Leistung und Gegenleistung: Auch Vereine sind für unternehmerische Tätigkeiten umsatzsteuerpflichtig. Das betrifft den Zweckbetrieb sowie die Vermögensverwaltung einer Organisation – in jedem Fall aber Einkünfte, die in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Vereins fallen. Vor der Zahlung der Steuern im Umfang von sieben oder 19 Prozent schützt auch die Gemeinnützigkeit nicht. Sie bietet Vereinen aber gewisse Steuervergünstigungen.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Vereine von der Umsatzsteuer befreit: Etwa, wenn sie unter die sogenannte Kleinunternehmerregelung fallen. Manchmal lohnt es auch, sich freiwillig für die Abgabe beim Finanzamt zu verpflichten – zum Beispiel bei teuren Bauvorhaben oder zu erwartenden größeren Einnahmen. Für Vereine brachten neue Regelungen der Umsatzsteuer im Jahr 2023 wenig Änderungen mit sich. Sportvereine dürfen jedoch auf weitere Steuerbefreiungen durch den Gesetzgeber auf von ihnen erbrachte Leistungsaustausche an ihre Mitglieder hoffen. 

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FAQ zur Umsatzsteuerpflicht

Zum einen ist ein Verein umsatzsteuerpflichtig, wenn entweder mehr als 17.500€ Umsatz im vergangenen Jahr gemacht wurde oder im laufenden Jahr mehr als 50.000€. Ein gemeinnütziger Verein ist nur umsatzsteuerpflichtig, wenn unternehmerische Tätigkeiten anfallen.
Ein Verein muss keine Umsatzsteuer zahlen, wenn er im vorherigen Jahr weniger als 17.500€ Umsatz gemacht hat und im aktuellen Jahr 50.000€ Umsatz nicht überschritten wird. In diesem Fall greift die Kleinunternehmerregelung (§ 19 Umsatzsteuergesetz) und der Verein wird als Kleinunternehmen angesehen. Sobald eine der beiden Grenzen überschritten wird, muss der Verein Umsatzsteuer bezahlen.
Prüfen Sie jährlich, ob der Verein in die Umsatzsteuerpflicht rutscht. Dann werden Umsatzsteuervoranmeldungen zur Pflicht.