Hallo Sandra,
was Sie gelesen haben, stimmt. Bei besonderen Vereinsanlässen können Mitglieder mit Aufmerksamkeiten bedacht werden, die unschädlich für die Gemeinnützigkeit des Vereins sind. Die Aufmerksamkeit, die der Verein einem Mitglied zukommen läßt, darf im Geschäftsjahr die 40 Euro Grenze nicht überschreiten. Natürlich muß der Wert der Zuwendung mit einer Quittung belegt werden.
Die auf 40 Euro begrenzte Zuwendungsgrenze greift auch bei besonderen Jubiläen und Geburtstagen von Mitgliedern. Auch den Krankheitsfall würde ich dort einordnen.
Was ist nicht verstehe ist, sie wollen etwas besorgen, aber Ihre Kollegin hat keine Rechnung mehr. Kann sie ja auch nicht, weil Sie noch nichts besorgt haben.
Sollten Sie aber etwas besorgt haben und Ihnen fehlt die Rechnung, können Sie einen Eigenbeleg für die Kasse schreiben.
Viele Grüße
IC