Abwahl Vorstand mit außerordentlichen MV

  • Dieses Thema hat 7 Antworten und 4 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 8 months, 1 week von  FriedelVogt.
Ansicht von 8 Beiträgen - 1 bis 8 (von insgesamt 8)
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  • Kein Profilbild vorhanden gartenfreund75

    Hallo,
    über 90% der Vereinsmitglieder möchte den Vorstand + ersten Vorsitzenden vorzeitig abwählen.
    Muss bei solch einer außerordentlichen MV, bei den TOP Punkte, auch die Entlastung rein oder wie verhält es sich damit,
    wenn der Vorstand abgewählt wird ? Ist er automatisch entlastet?

    Gibt es irgendwo ein Musterformular, welches an den Vorstand geschickt wird, mit der bitte eine außerordentlichen MV einzuberufen.
    Ist sonst noch etwas Wichtiges dabei zu beachten?

    Vielen Dank

    Grüße

    Kein Profilbild vorhanden Rosa

    Habe ich es jetzt richtig verstanden, die Mitglieder möchten den gesamten Vorstand vorzeitig abwählen?

    Wenn der Vorstand abgewählt werden soll, dann ist der Vorstand verpflichtet eine ao MV einzubeverufen mit folgenden TOP’s:
    1, Abwahl des Vorsitzenden
    2. Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorsitzenden
    3. Wahl eines neuen Vorstandes

    Ihr könnt nicht nur abwählen, sondern benötigt einen neuen Vorstand, der dann gewählt werden sollte.

    Bei einer Abwahl ist man nicht gleichzeitig entlastet. Die Revision schlägt eine Entlastung vor oder auch nicht.

    Kein Profilbild vorhanden gartenfreund75

    Die Mitglieder möchten nur die Positionen (Vorsitzender + Stellvertreter) abwählen.
    Die Nachfolger für die Positionen, sind auch geklärt.
    Wenn ich das jetzt richtig verstehe, schreiben wir den jetzigen Vorstand an, und bitte um eine ao MV mit den aufgeführten Top Punkten:

    1, Abwahl des Vorsitzenden + Stellvertreter (+Begründung)
    2. Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorsitzenden + Stellvertreter
    3. Wahl eines neuen Vorsitzenden + Stellvertreter

    Muss sonst noch etwas wichtiges in das Anschreiben rein, z.B. Unterschriftenliste, wie bei einem Minderheitenbegehren ?

    Vielen Dank

    Grüße

    Tom Tom

    Einfach nur den Vorstand anschreiben um eine aoMV zu erhalten reicht nicht.
    Ihr müsst hier zwingend Unterschriften sammeln. Wie viele ihr braucht müsste in der Satzung stehen. Wenn nicht gilt BGB §37 (1). D.h. 10% der Mitglieder, oder gem. Satzung, müssen einer aoMV mit diesem Grund zustimmen. (Minderheitenbegehren)
    Dazu werdet ihr wahrscheinlich eine Mitgliederliste benötigen um zum einen festzustellen wie viele Mitglieder hat der Verein tatsächlich und um diese anschreiben bzw. unterschreiben zu lassen. Diese Mitgliederliste muss der Vorstand herausgeben, ansonsten könnt ihr die Herausgabe einklagen.
    Eine Entlastung dieser Vorstände würde ich erst einmal nicht vornehmen. Wer weiß was da hochkommt, nicht umsonst wollt ihr sie ja loswerden.
    Das kann auch zu einer späteren normalen MV erfolgen.

    Kein Profilbild vorhanden FriedelVogt

    Ich stimme dem im Wesentlichen zu, mit einer Ausnahme. Die erwähnte Mitgliederleiste muss der Vorstand in der Regel nicht herausgeben, er DARF sie meist gar NICHT herausgeben. Hierzu gibt es leider mehrere Gesetze, die sich zum Teil widersprechen. Grundsätzlich darf der Vorstand die ihm anvertrauten Daten nur herausgeben, wenn der Empfänger eine entsprechende Datenschutzbelehrung nachweisen kann oder glaubhaft machen kann, dass er entsprechende Kenntnisse hat. Dazu kann eine Datenschutzerklärung ausreichen. Bei besonders sensiblen Daten kann (und muss möglicherweise) der Vorstand die Herausgabe verweigern. Andererseits habt ihr das Recht, ein solches Begehren durchführen zu können und der Vorstand muss seine Möglichkeiten nutzen, das zu ermöglichen. Das könnte er bei einem Verein, bei dem sich ein großer Teil der Mitglieder ohnehin kennt, zum Beispiel machen, indem er nur die Zahl der Mitglieder nennt. Er könnte auch besonders sensible Datensätze schwärzen. Wenn z.B. ein Superreicher, ein Promi oder ein Spitzenpolitiker oder sonst jemand Mitglied ist und das euch nicht von sich aus mitteilt, darf der Vorstand euch das auch nur unter besonderen Bedingungen mitteilen. Hier müssen Interessen abgewogen werden. Wenn das Begehren ohne diese Info mit vertretbarem Aufwand möglich ist, sind diese Bedingungen wahrscheinlich nicht gegeben.

    Ich bin Mitglied in einem Verein, bei dem die Mitgliederverwaltung in solchen Fällen ein Schreiben an alle Mitglieder schickt. Das Schreiben wird vom Initiator des Begehrens verfasst. Vor einigen Jahren hat mal ein solcher Initiator gegen dieses Verfahren geklagt, weil er dem Vorstand und den Mitarbeitern der Mitgliederverwaltung misstraut hat. Der Verein Recht bekommen. Der Kläger hat weiterhin keine Mitgliederliste bekommen.

    Kein Profilbild vorhanden Rosa

    #Friedel:
    Wenn die Mitgliederliste nicht herausgegeben wird, dann kann man nicht prüfen, ob die Anzahl stimmt. Der Vorsitzende kann viel erzählen, wenn der Tag lang ist. I.d.R. sollte/muss die Liste herausgegeben werden bei einem berechtigten Interesse. Im o.g. Thread ist ein solcher Fall gegeben.
    #Gartenfreund
    Bitte in der Satzung prüfen, wie lange der neue Vorsitzende / Stellvertreter im Amt bleiben soll/kann.

    Tom Tom

    FriedelVogt: Die Aussage das Mitgliederlisten zur Einberufung einer aoMV nicht herausgegeben werden dürfen ist eindeutig FALSCH!!
    Es gibt hierzu einschlägige Urteile, dass eine sochle Liste herausgegeben werden muss und in diesem speziellen Fall die DSGVO hinten ansteht.
    Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse, was zur Einberufung einer aoMV mit sicherheit gegeben ist, OLG Hamm, Urt. v. 30.07.2014, 8 U 10/14
    Wie Bitte sollen die Initiatoren eine aoMV den die satzungsgemäße Mehrheit an Mitglieder, die eine aoMV zustimmen erhalten?? Bitte mal erklären!!
    Bevor man solche Behauptungen in eine solchen Forum einstellt, sollte man sich vorher mal im Netzt informieren. Man wird hierzu schier von Einträgen „erschlagen“!

    Kein Profilbild vorhanden FriedelVogt

    @Tom: Wesentliche Teile deines Beitrages habe ich nicht verstanden. Wenn eine automatische Rechtschreibprüfung ein Wort nicht bemängelt, ist es meist entweder richtig oder man hat ein Wort geschrieben, das es auch gibt. Wenn letzteres zu oft vorkommt, ist der Text unverständlich.
    Ich brauche mich nicht in Netz über Vorgänge zu informieren, bei denen ich dabei war. Wenn ich Post vom Gericht bekomme, dann gilt der Gerichtsbeschluss ganz unabhängig davon, was man im Netz findet. Wir hatten (und haben) in einem politischen Verein mehrere Mitglieder, die Spitzenpolitiker oder andere Promis sind. Die Daten dieser Mitglieder mussten nicht herausgegeben werden. Das ganze Mitgliederbegehren war auch ohne Mitgliederdaten durchführbar. Nachdem die Kläger durchgesetzt hatten, dass sie eine teilweise geschwärzte Mitgliederliste bekommen können, wollten sie keine mehr und haben das Mitgliederbegehren ohne die Mitgliederdaten durchgeführt. Wie es eigentlich vorgesehen ist. Sie haben einen Text verfasst, der in der Mitgliederzeitschrift veröffentlicht wurde. Außerdem haben sie einen Brief verfasst, der durch die Mitgliederverwaltung an alle Mitglieder geschickt wurde.

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