Amtsantritt nach Frist möglich?

  • Dieses Thema hat 3 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 3 months, 1 week von  Tom.
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  • Kein Profilbild vorhanden SDay

    Ist ein Amtsantritt unter Vorbehalt der Unbedenklichkeit und nach Vereinbarung einer Frist möglich?

    In unserem Verein trat der gesamte Vorstand zurück und eine Neuwahl steht an bei der Mitgliederversammlung. Da es Unstimmigkeiten in den bislang einsehbaren Zahlen gab und wir gerne eine Prüfung vor Übernahme der Haftung durchführen möchten (die Wahl jedoch zuvor stattfindet) meine Frage ob ein Amtsantritt unter Voraussetzung der Unbedenklichkeit mit einer Frist von zwei Monaten oder ggf. kürzer möglich ist.
    Danke im Voraus!

    Kein Profilbild vorhanden Tom

    Nein! wer gewählt ist, ist mit der Wahl im Amt. Es sei den die Satzung gibt ein Datum vor.
    Alten Vorstandsmitglieder kann die Entlastung verwehrt werden. Damit sind sie für evtl. entstandene Unstimmigkeit während ihrer Amtszeit weiterhin haftbar.

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    Kein Profilbild vorhanden SDay

    Vielen Dank für die Rückmeldung. Leider wurde dies nicht in der Satzung festgeschrieben.
    Der alte Vorstand wurde trotz Unstimmigkeiten entlastet.
    Die Wahl des neuen Vorstands wurde noch nicht angenommen und der Antritt mit einer Frist zum 1.9. vorausgesetzt der Unbedenklichkeit vereinbart unter Zustimmung der Mitgliederversammlung.
    Wer haftet demnach aktuell?

    Kein Profilbild vorhanden Tom

    Wenn der alte Vorstand entlastet wurde, haftet niemand für die Unstimmigkeiten.
    Es sei denn, diese Unstimmigkeiten wurde auf der MV, im Jahresbericht als Grundlage für die Entlastung nicht genannt, bzw. der MV bekannt gemacht. Die MV kann nur über die Dinge eine Entlastung aussprechen die bekannt sind.
    Wenn also diese Unstimmigkeiten nicht bekannt gemacht wurden, ist der alte Vorstand nicht aus der Haftung entlassen.
    Wurde die Unstimmigkeiten jedoch angesprochen und es erfolgte dennoch eine Entlastung durch die MV, kann niemand mehr haftbar gemacht werden. Jedoch sollte der neue Vorstand die Unstimmigkeiten sofort angehen und gerade ziehen, da er sonst Gefahr läuft selbst in die Haftung zu geraden, da ihm die Unstimmigkeiten bekannt sind und er nicht dagegen unternommen hat, sofern eine Heilung der Unstimmigkeiten möglich ist.

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