Amtszeit entsprechend dem Kalenderjahr

  • Dieses Thema hat 2 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 5 months von  Marco_Verein.
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    Hallo zusammen,

    leider blieb die Suche im Forum zu meiner Frage erfolglos. Es erfolgt eine Neugründung eines Vereins. Die Satzung gibt derzeit für den Vorstand eine Amtszeit von einem Jahr vor. Die Satzung bestimmt weiterhin, das der alte Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt bleibt.

    Die Gründungsmitglieder wünschen sich, dass der Vorstand jeweils vom 01.01. bis 31.12. sein Amt ausübt. Die Überlegung ist, unter anderem, dass der/die Kassenwart/in ansonsten zweimal die Kasse prüfen müsste. Am Jahresende und bei der Neuwahl des Vorstandes.

    Soweit ich es verstanden habe, beginnt dem Grunde nach die Amtszeit mit Annahme der Wahl. Außer die Satzung regelt hierzu etwas anderes. Dem Grunde nach kommt meine Frage erst zum Tragen, wenn ein neuer Vorstand nicht innerhalb der Amtszeit des alten Vorstandes gefunden werden konnte.

    Meine Fragen:

    1. wenn die Amtszeit des alten Vorstandes am 31.12.23 endet aber ein neuer Vorstand erst am 02.02.24 gefunden werden konnte, beginnt die Amtszeit am 02.02.24 oder wirkt diese zum 01.01.24 zurück? Da die Amtszeit des alter Vorstand eigentlich am 31.12.23 endete.

    2. Falls Frage 1 ergibt das keine Rückwirkung Eintritt und der 02.02.24 das Beginndatum wäre, könnte ich in der Satzung einen rückwirkenden Beginn der Amtszeit festlegen?

    3. Falls auch Frage 2 nicht umsetzbar ist, könnte ich in der Satzung folgendes Formulieren?

    Die Amtszeit beträgt ein Kalenderjahr. Die Amtszeit beginnt am ersten Tag des Monats nach der Wahl, frühestens mit Ende der Amtszeit des alten Vorstandes, und endet am 31.12. des Kalenderjahres für die die Wahl erfolgte.

    4. Ansonsten bin ich für Ideen offen.

    Vielen Dank für Anregungen, Ideen und Vorschläge.

    Marco

    Kein Profilbild vorhanden Tom

    Zu 1. und 2.: Die Amtszeit eines Vorstandes kann immer nur mit der Wahl beginnen. Erst mit der Wahl sind diese Personen ja Vorstandsmitglieder. Auch einer Klausel bzgl. rückwirkend beginnende Amtszeit in der Satzung würde eine Registergericht nie zustimmen. Das wäre ja so ähnlich wie wenn ein Bürgermeister rückwirkend gewählt würde. Rechtlich einfach nicht zulässig.
    Was jedoch geht wäre eine festes Datum mit dem die Amtszeit beginnt. WICHTIG da bei ist aber, dass die Wahl vor diesem Datum erfolgen muss.

    Zu 3.Diese Regelung ist machbar. würde dann aber in der Satzung mit aufnehmen, bis wann eine MV abzuhalten ist. Wir habe in der Satzung 1. Quartal stehen.
    Mein Vorschlag wäre hier auch 1. Quartal zu übernehmen und die Amtszeit des Vorstandes zum 1.4. zu deklarieren. Ich müsst ja auch noch eine Übergabefrist einbeziehen.

    Schau dir mal in Bezug auf Vorstand den §17, bzw. §15 bis §18 an: https://www.werthhoven.de/Vereinssatzung

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    Vielen Dank für die Rückmeldung.

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