Aufwandsentschädigung Verein

Aufwandsentschädigung: Was Ihr Verein dazu wissen sollte

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Inhaltsverzeichnis

Wenn es darum geht, Mitgliedern, Vorständen, Vereinsmitarbeitern oder Helfern im Verein Ausgaben zu erstatten oder ihnen für die geleistete Arbeit oder einen Zeitaufwand eine Entschädigung zukommen zu lassen, werden in der Vereinspraxis zwei Begriffe häufig miteinander verwechselt: 

Aufwandsentschädigung (hierzu zählen unter anderem Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

und 

Aufwandsersatz (auch Aufwendungsersatz genannt)

Vor allem bei Tätigkeiten wie dem Ausstellen von Bescheinigungen für Rückspenden sollten Sie mit großer Sorgfalt verfahren. Damit Ihnen keine Fehler passieren, verraten wir Ihnen jetzt, was genau unter Aufwandsentschädigung im Verein zu verstehen ist. 

Was bedeutet Aufwandsentschädigung im Verein?

Bei der Aufwandsentschädigung im Verein handelt es sich einfach gesagt um eine Bezahlung für Zeit und geleistete Arbeit. Gemeint sind Aufwendungen, die beispielsweise Ehrenamtliche für Ihren Verein entrichten.  

Zu solchen Aufwendungen gehören etwa:

  • die Arbeit als Schatzmeister
  • die Arbeit als Fußball-, Tennistrainer
  • ehrenamtliche Tätigkeit als Platzwart
  • das wöchentliche Mähen der Vereinswiese
Eine solche Aufwandsentschädigung ist beispielsweise auch die Ehrenamtspauschale.

Höhe der Aufwandsentschädigung

Auch bei der jährlichen Höhe der Aufwandsentschädigungen bestehen Unterschiede. Um Ihnen einen besseren Überblick zu ermöglichen, haben wir die untere Tabelle vorbereitet.

Art der Tätigkeit

Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung/Jahr

ehrenamtliche Tätigkeit als Vorstand/Platzwart

840 EUR

nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungsrates/Ausschusses

200 EUR

Übungsleiter und Betreuer

3.000 EUR

Was sind die Ausnahmen bei der Aufwandsentschädigung?

Interessant ist jedoch, dass von der Aufwandsentschädigung im Verein die Arbeit des Vorstands ausgenommen ist. 

Sprich: Er darf für seine Vorstandsarbeit keine Aufwandsentschädigung erhalten, denn laut Gesetz sind Vorstandsmitglieder grundsätzlich unentgeltlich für den Verein tätig.

Wenn trotzdem eine Aufwandsentschädigung für den Vereinsvorstand vorgesehen ist, muss Ihre Satzung diesbezüglich unbedingt eine Regelung enthalten, sonst laufen Sie Gefahr, dass die Gemeinnützigkeit Ihres Vereins gefährdet ist. 
Ein modern eingerichtetes Arbeitszimmer. Neben dem Computerbildschirm steht ein Drucker. Anhand eines Praxisbeispiels erfahren Sie jetzt, ob ein Vereinsmitglied eine Aufwandsentschädigung erwarten kann, wenn er zum Beispiel Zubehör für den Vereinsdrucker aus eigener Tasche bezahlt

Quelle: Evelyn Geissler / Unsplash

Praxisbeispiel zum Aufwendungsersatz

Beim Aufwendungsersatz dagegen geht es nicht um eine Zahlung für Zeit bzw. geleistete Arbeit, sondern um die Erstattung tatsächlicher entstandener Aufwendungen. 

Es geht also um die Auslagen, die Sie für den Verein hatten und die Ihnen vom Verein erstattet werden. Unter der Bedingung, dass Sie anhand von Belegen diese Ausgaben nachweisen können.

Zu den Letzteren gehören:

  • die Nutzung privater Handys/Telefone
  • die Nutzung privater Fahrzeuge
  • Reise- oder Portokosten
  • Materialkosten
  • Unterbringungskosten usw.

Beispiel:

Sie bestellen über Ihre Privatadresse bei einem Versender Druckerzubehör für den Vereinsdrucker und legen 120 Euro vor. Das Geld erstattet Ihnen der Verein später per Überweisung. Bei dieser Überweisung über 120 Euro handelt es sich dann um einen echten Aufwendungsersatz.

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Fragen und Antworten

Übungsleiter können ab 2020 mit der jährlichen Aufwandsentschädigung in Höhe von 3.000 EUR rechnen.
Zu solchen Aufwendungen gehört zum Beispiel die Tätigkeit als Schatzmeister, Tennistrainer oder das Mähen der Vereinswiese.
Grundsätzlich ist die Vorstandsarbeit davon ausgenommen. Ist trotzdem eine Aufwandsentschädigung für den Vorstand vorgesehen, muss es in der Satzung eine entsprechende Klausel dazu geben.
Eine Aufwandsentschädigung kann nur für tatsächliche, von Vereinsmitgliedern geleistete Arbeit gewährt werden. Ein Aufwendungsersatz meint die Erstattung von Auslagen, die Vereinsmitgliedern für den Verein entstehen, z. B. Portokosten.