Der Vorstand ist verpflichtet, regelmäßig gegenüber der Mitgliederversammlung über die geleistete Arbeit Auskunft zu geben und Rechenschaft abzulegen (§ 666 BGB). Der Bericht darf nichts Wesentliches verschweigen – auch nichts für den Verein Nachteiliges oder den Vorstand Unangenehmes.
Die Berichterstattung darf allerdings dann eingeschränkt werden, wenn das überwiegende und berechtigte Interesse des Vereins oder der Allgemeinheit es erfordert bzw. rechtfertigt. Allerdings sollte der Vorstand so etwas sehr sorgfältig abwägen und prüfen, da sonst sehr schnell der Verdacht aufkommen könnte, dass etwas verschwiegen oder vertuscht werden soll, was die Mitglieder eigentlich erfahren müssten.
Werden Auskünfte zu Anträgen in der Mitgliederversammlung verweigert und es ist nicht nachvollziehbar, dass die Interessen des Vereins schwerer wiegen, als die des beantragenden Mitgliedes, so sind die Gerichte zur uneingeschränkten Nachprüfung berechtigt und es entstehen u.U. Schadenersatzansprüche des Vereins gegenüber dem Vorstand.
Auskünfte über Mitgliederzahlen verletzen jedenfalls nicht die Interessen eines Vereins.
Ihr Vorstand besteht doch sicher nicht nur aus dem Vorsitzenden. Haben die anderen Vorstandsmitglieder keine Meinung oder kuschen sie nur?
Aus meiner Praxis kenne ich ein ähnliches Beispiel, wo der Vorstand die Mitgliederzahlen nicht veröffentlichen wollte, weil ein Gegenrechnen der Mitgliedsbeiträge zu Differenzen geführt hätte. Im Klartext: Der Vorstand hat die Mitgliederzahlen bewusst klein gehalten, weil er sich Mitgliedsbeiträge „abgezweigt““ hat.
H. Baumann
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