Ausnahmeentscheidung entgegen Vereinsordnung

  • Dieses Thema hat 3 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 10 years, 1 month von  hbaumann.
Ansicht von 4 Beiträgen - 1 bis 4 (von insgesamt 4)
  • Autor
    Beiträge
  • Kein Profilbild vorhanden Paulchen

    Hallo!
    Laut unserer Vereinsordnung bekommt jedes Mitglied nach einem Jahr Zugehörigkeit zum Verein einen Schlüssel zu unserem Vereinshäuschen.

    Da wir in diesem Jahr zwei Neumitglieder gewonnen haben, welche in den letzten drei Monaten äußerst aktiv am Vereinsleben teilnehmen, kam die Nachfrage nach einem vorzeitigen Schlüsselbesitz.

    Wir als Vorstand würden dem gern zustimmen, sind uns allerdings auf Grund der Vereinsordnung unsicher, ob entweder ein Vorstandsbeschluss oder eine Abstimmung auf unserer Monatsversammlung ausreichen würden um dem Wunsch der Neumitglieder nachzukommen.

    Gibt es diesbezüglich eine Möglichkeit oder müsste zuvor die Vereinsordnung geändert werden?

    Sonnige Grüße

    Jens Rübsam

    SMC Fulda e.V.

    Kein Profilbild vorhanden hbaumann

    Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht…

    Geben Sie den beiden doch einfach einen Schlüssel und das war es dann. Wen interessiert denn, ob das Jahr schon rum war. Außerdem kann der Vorstand das immer mit den Aktivitäten der beiden begründen.

    Sollten sich Mitglieder darüber aufregen, muss man allerdings fragen, ob die keine anderen Sorgen haben!

    H. Baumann
    http://www.vorstandswissen.de

    Kein Profilbild vorhanden Paulchen

    Hallo Herr Baumann!
    So sehen wir es auch. Es gab diesbezüglich letztes Jahr Diskussionen und man hat auf die Vereinsordnung hingewiesen.
    Wir möchten uns jedoch rechtlich absichern um nicht wieder das alte Thema los zu treten.

    Jens Rübsam

    Kein Profilbild vorhanden hbaumann

    Durch diese Schlüssel-Regelung in der Vereinsordnung werden Mitglieder im ersten Jahr den anderen Mitgliedern gegenüber eigentlich schlechter gestellt, da sie nicht wie diese uneingeschränkt am Vereinsleben teilnehmen können. Streng genommen müsste es dafür sogar eine Satzungsgrundlage geben – zumindest aber einen Bezug in der Satzung auf diese Ordnung. Eine Ordnung allein reicht bei Eingriffen in die Mitgliedsrechte nicht aus.

    Das klassische Beispiel dafür ist das sog. Probejahr. Das muss aber seine Grundlage in der Satzung haben.

    Da z.B. in meinem eigenen Verein jedes Neumitglied sofort einen Schlüssel für das Grundstück und Haus bekommt, kann ich Ihre Regelung ohnehin nicht so richtig nachvollziehen.

    Wenn Sie natürlich befürchten, dass einige Mitglieder auf diese Ordnung pochen (die eigentlich nur beschränkt rechtswirksam ist), dann wird Ihnen wohl nichts anderes übrig bleiben, als danach zu verfahren. Oder Sie lassen es auf eine Auseinandersetzung ankommen.

    Sie sollten allerdings auch darüber nachdenken, ob solch eine Regelung noch sinnvoll ist.

    H. Baumann
    http://www.vorstandswissen.de

Kostenfrei registrieren und Antwort schreiben
Login für bestehende Nutzer
Ansicht von 4 Beiträgen - 1 bis 4 (von insgesamt 4)
  • Du musst angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.