Hallo Floh,
sie beabsichtigen einen australischen Squash-Trainer zu beschäftigen.
Dabei sollten sie Folgendes beachten:
Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen (EU) beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz sind, benötigen für den Aufenthalt in Deutschland zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet darf grundsätzlich nur dann ausgeübt werden, wenn der Aufenthaltstitel dies erlaubt.
Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können den erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einholen. Die zuständige Ausländerbehörde ist auch Ansprechpartner in Fragen zum Aufenthalt und zur Beschäftigungsaufnahme. In der Regel muss die Zustimmung der zuständigen Agentur für Arbeitt aus Arbeitsmarktgründen vor Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels eingeholt werden. Zu diesem Zweck wird die Agentur für Arbeit von der Ausländerbehörde in einem internen Verfahren beteiligt.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit gilt:
für Berufssportler oder Trainer, deren Einsatz in deutschen Sportvereinen oder vergleichbaren am Wettkampfsport teilnehmenden sportlichen Einrichtungen vorgesehen ist, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und der Verein oder die Einrichtung ein Bruttogehalt zahlt, das mindestens 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung beträgt und der für die Sportart zuständige Spitzenverband im Einvernehmen mit dem deutschen Sportbund die sportliche Qualifikation als Berufssportler oder Trainer bestätigt. (§7 Nr.4 BschV).
Ich hoffen, die Angaben helfen Ihnen weiter!
Gruß
Cziudaj