Noch viel schlimmer!
Der Übungsleiterfreibetrag beträgt pro Jahr (noch) 2.100 EUR = monatlich 175 EUR. Rutscht der Übungsleiter regelmäßig über den monatlichen Betrag, entsteht normalerweise ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (450 EUR-Job) für den Betrag darüber.
Das heißt, dass der Verein von der Bruttosumme 30,88% (inkl. Umlagen U1 – U3) pauschal an die Bundesknappschaft abführen muss.
Beispiel:
Übungsleiterhonorar monatlich 500 EUR.
Abzüglich 175 EUR Freibetrag bleiben 325 EUR.
Davon 30,88% sind 100,36 EUR – es verbleiben 224,64 EUR.
Abzüglich 3,9% Rentenbeitrag (8,76 EUR) durch den Arbeitnehmer – bleiben 215,88 EUR
Dem Übungsleiter können also 175 EUR + 215,88 EUR = 390,88 EUR ausgezahlt werden.
Es muss ausdrücklich davor gewarnt werden, grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich immer um ein selbständiges Honorarverhältnis handelt. Arbeitet der Übungsleiter nämlich nur für einen Verein, dann liegt die sog. Scheinselbständigkeit vor und diese wird von den Finanzämtern und Sozialkassen in den meisten Fällen als Arbeitnehmertätigkeit eingestuft, was rückwirkend für den Verein zu erheblichen Nachzahlungen führen kann.
H. Baumann
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