Auszahlungen oberhalb der ÜL-Pauschale

  • Dieses Thema hat 3 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 10 years, 4 months von  BTS1861.
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    Muss der Verein den Empfänger von Zahlungen, die bereits über der Grenze der ÜL-Pauschale liegen, besonders auf seine Versteuerung hinweisen oder muss der Verein diese Zahlungen sogar besonders behandeln bzw. ausweisen?

    hbaumann hbaumann

    Noch viel schlimmer!

    Der Übungsleiterfreibetrag beträgt pro Jahr (noch) 2.100 EUR = monatlich 175 EUR. Rutscht der Übungsleiter regelmäßig über den monatlichen Betrag, entsteht normalerweise ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (450 EUR-Job) für den Betrag darüber.
    Das heißt, dass der Verein von der Bruttosumme 30,88% (inkl. Umlagen U1 – U3) pauschal an die Bundesknappschaft abführen muss.

    Beispiel:
    Übungsleiterhonorar monatlich 500 EUR.
    Abzüglich 175 EUR Freibetrag bleiben 325 EUR.
    Davon 30,88% sind 100,36 EUR – es verbleiben 224,64 EUR.
    Abzüglich 3,9% Rentenbeitrag (8,76 EUR) durch den Arbeitnehmer – bleiben 215,88 EUR
    Dem Übungsleiter können also 175 EUR + 215,88 EUR = 390,88 EUR ausgezahlt werden.

    Es muss ausdrücklich davor gewarnt werden, grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich immer um ein selbständiges Honorarverhältnis handelt. Arbeitet der Übungsleiter nämlich nur für einen Verein, dann liegt die sog. Scheinselbständigkeit vor und diese wird von den Finanzämtern und Sozialkassen in den meisten Fällen als Arbeitnehmertätigkeit eingestuft, was rückwirkend für den Verein zu erheblichen Nachzahlungen führen kann.

    H. Baumann
    Kontakt über: http://www.vorstandswissen.de

    hbaumann hbaumann

    Noch ein Nachtrag: Zu den Abgaben an die Knappschaft kommen noch die gesetzlichen Pflichtbeiträge an die Berufsgenossenschaft.

    H. Baumann
    Kontakt über: http://www.vorstandswissen.de

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    Vielen Dank für die Rückmeldung. Ergibt sich das Problem der Beitragsabfühung auch bei einer jährlichen Zahlung?

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