Beitragsrückstand trotz LS – weitere Maßnahmen

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 12 years, 3 months von  i_cziudaj.
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  • Kein Profilbild vorhanden Dimeloe

    Hallo,
    in unserem Verein werden die Mitgliedsbeiträge per Lastschriftverfahren eingezogen. Es steht im Aufnahmeantrag, dass sich das Mitglied zu mindestens 6 Monaten Teilnahmedauer verpflichtet und für Rückbuchungen einschl. der Retourgebühren aufzukommen hat. Jetzt hat 1 Mitglied 2x die Lastschrift (2 Monatsbeiträge) zurückgehen lassen und auch nicht auf unser Schreiben reagiert. Gültige Tel.Nr. haben wir nicht. Das Mitglied müsste noch bis einschl. April Beiträge zahlen.
    Dürfen wir hier gleich mit Inkasso/gerichtlichen Schritten drohen? Muß das Mitglied in jedem Fall die entstehenden Mahn-/Inkasso-/Gerichtskosten tragen oder muß das in der Vereinssatzung festgehalten sein? Den Mitgliedern wurde allerdings bisher eh keine Satzung ausgehändigt.
    Dürfen wir auch künftige Beiträge mitanmahnen oder jeden einzelnen erst bei Fälligkeit? Der Vorsitzende will natürlich keine Beiträge mehr einziehen, weil die LS eh zurückkommen wird.
    Vielen Dank für Ihre Hilfe!
    MfG Dimeloe

    Kein Profilbild vorhanden i_cziudaj

    Hallo,
    laut Ihrem Aufnahmeantrag in Ihren Verein ist das Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags und damit auch der Rückbuchungen und Retourgebühren per LS zur Zahlung verpflichtet. Die Lösung mit dem LS und der damit verbundenen Einzugsermächtigung hat sich allgemein als sehr vorteilhaft für die Vereine erwiesen, da hier die Rückstände mit Abstand am geringsten sind.
    Ihre Frage nach Inkasso und gerichtlichen Schritten bei Zahlungsverzug eines Mitglieds rührt an ein sehr sensibles Thema und bedarf weiterer Ausführungen.
    Der Fall, dass ein Mitglied die Zahlung schlichtweg vergessen hat, ist leicht durch ein Telefonat mit entsprechender Anmahnung zu erledigen, ohne große Berechnung von Verzugskosten.
    Des weiteren bieten sich Maßnahmen an, die sich in fünf Schritte gliedern lassen:
    1. Die Zahlungsaufforderung, in der dem Mitglied schon die nötigen Informationen betr.Vereinsname und Anschrift, Bankverbindungen des Vereins und Vereinsbeitrag möglichst mit Zahlschein zugesandt wird.
    Als 2. Schritt bietet sich eine persönliche Zahlungserinnerung an, in der z.B. auf einem Grillfest ganz nebenbei d.h.ohnen großen Ärger für das Mitglied auf die ausstehende Zahlung des Beitrags verwiesen wird.
    Als 3. und 4. Schritt kommen die 1. und 2. schriftliche Mahnung in Betracht. In Verbindung mitdem letzteren sollte dem Mitglied klar gemacht werden, dass der folgende Schritt das Mahnverfahren bedeutet, das mit Kosten und zeitlichem Aufwand verbunden ist.
    Mit dem Mahnverfahren sind Inkasso und Gerichtskosten verbunden, die das Mitglied tragen muss,auch wenn dies nicht ausdrücklich in der Vereinssatzung festgehalten ist.
    Künftige Mitgliedsbeiträge können natürlich, in Ihrem Falle wäre das bis zum April 2011, nicht mit angemahnt werden, sondern erst im einzelnen bei der sich ergebenden Fälligkeit.
    Ihr Vorsitzender stellt nich mitder Aufkündigung des Lastschriftverfahrens, auch wenn sein Vorgehen im Interesse des Vereins durchaus verständlich ist, außerhalb der Bestimmungen, die mit dem Lastschriftverfahren im Aufnahmeverfahren geregelt ist.
    Viele Grüße
    IC

    PS. Ganz global zu den obigen Themen ist festzustellen, dass dem gedeihlichen Miteinander im Vereinsleben ein Mahnkostenerlass durch den Verein nicht im Wege steht.

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