Bezahlung des Internetbeauftragten

  • Dieses Thema hat 4 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 10 years, 9 months von  hbaumann.
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    Hallo Zusammen,

    ich bin mir bei der Beurteilung, ob es sich um ein Vereinsamt handelt oder nicht, nicht ganz sicher.

    Unsere Internetbeauftragte ist Mitglied im Verein und bekommt die Arbeit von uns mit mtl. ca. 300 € bezahlt. Der Posten der Internetbeauftragten wird nicht gewählt und ist auch nirgendwo in der Satzung erwähnt.

    Zu Vereinsämtern sagt unsere Satzung derzeit:

    Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Allen ehrenamtlich Tätigen können die Auslagen erstattet werden, soweit sie angemessen sind. Bei Bedarf können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten Vereinsämter entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über diese entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand soweit er nicht selbst betroffen ist, ansonsten der Beirat.

    Ist unsere Regelung so ok oder sollte hier etwas verändert werden?

    Wäre schön wenn hier jemand etwas sagen könnte.

    Danke und Gruß
    Isabell

    Kein Profilbild vorhanden hbaumann

    Hallo Isabell,

    Ihre Anfrage betrifft zwei unterschiedliche Bereiche.

    Bei dem Internetbeauftragten handelt es sich um ein sog. Minijob-Verhältnis, egal, ob der Verein das wahrhaben will oder nicht! Der Verein muss die monatlichen pauschalen Abgaben von ca. 30% an die Knappschaft abführen. Solch eine Tätigkeit kann nicht über einen Honorarvertrag geregelt werden, da das ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist. Anders wäre es nur, wenn er freiberuflich ist. Dann könnte er dem Verein Rechnungen stellen. Das setzt aber voraus, dass der Verein nicht nur der einzige Auftraggeber ist – Scheinselbständigkeit! Man sollte es auch nicht darauf ankommen lassen, da die Sozialversicherungsträger bis zu 10 Jahren rückwirkend Forderungen stellen können.

    Der Satzungseintrag zur Ehrenamtspauschale ist in Ordnung. Diese Pauschale kann im genannten Fall aber nicht angewendet werden, da ja nur eine steuerfreie Vergütung von 500 EUR pro Jahr möglich ist.

    Falls Sie dazu Fragen haben, können Sie mich auch direkt anschreiben.

    H. Baumann
    kontakt@vorstandswissen.de

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    Kein Profilbild vorhanden isabellwe

    Hallo Herr Baumann,

    vielen Dank für Ihre Info.

    Die Vergütung wird gegen Rechnung bezahlt. Eine Scheinselbständigkeit liegt nicht vor, dies haben wir überprüft.

    Meine Frage zielte eher darauf ab, ob Mitglieder (dauerhafte) Tätigkeiten gegen Bezahlung ausüben dürfen ohne das diese als Vereinsamt beurteilt werden (und damit ja nur mit 500 € pro Jahr vergütet werden könnten).

    LG
    Isabell

    Kein Profilbild vorhanden hbaumann

    Hallo Isabell,

    unter einem Vereinsamt versteht man normalerweise Wahlfunktionen. Diese dürften dann tatsächlich nur bis zu 500 EUR steuerfrei vergütet werden. Darüber hinaus müsste ein Dienstvertrag abgeschlossen werden.

    Erbringen Mitglieder Leistungen dem Verein gegenüber, die nicht zu den Mitgliedspflichten (lt. Satzung oder Ordnungen) gehören, können diese auch dementsprechend vergütet werden. Ein Vereinsamt entsteht dadurch nicht und diese Vergütung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Gemeinnützigkeit.

    H. Baumann
    kontakt@vorstandswissen.de

    Kein Profilbild vorhanden hbaumann

    Falls ich Ihre Frage immer noch nicht zufriedenstellend beantwortet habe, dann rufen Sie mich doch einfach an:
    030 / 300 02 100

    H. Baumann
    kontakt@vorstandswissen.de

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