Boykott-Aufruf einer a.o.MV durch Vereinsvorsitzendem

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 2 years, 8 months von  Rosa.
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  • Kein Profilbild vorhanden gr2020

    Hallo Rosa,
    Sie haben gestern geschrieben: „Der Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden, wenn dieser nicht anwesend ist/kann.“
    Dazu eine Schilderung eines kurz vor Weihnachten „aufgemachten“ Konflikts:
    Der Vorstand besteht aus drei Personen. Der Vorsitzende hatte sich aus persönlichen Gründen sein Amt ruhen lassen und an den folgenden Telefon“konferenzen“ nicht mehr teilgenommen. Eine schriftliche Geschäftsordnung existiert nicht. Der stellv. Vorsitzende hat (auf eine Anregung durch das zuständige Amtsgericht hin) eine a.o.MV in Form einer schriftlichen Abstimmung einberufen. Danach meldet sich der Vorsitzende und behauptet, der Stellvertreter sei dazu nicht berechtigt gewesen, dieser wäre nicht alleinvertretungsberechtigt. Die Satzung weist Vorsitzenden und Stellvertreter als gemeinsam vertretungsberechtigt aus. Der Vorsitzende fordert so die Leiter der örtlichen Zusammenschlüsse der Mitglieder des Vereins auf, diesen Aufruf zu einer a.o.MV nicht zu unterstützen, also die Mitglieder nicht darüber zu informieren.
    Problem: Die Covid19-Gesetzgebung schreibt vor, dass eine gültige Beteiligung/Abstimmung eine Beteiligung von der Hälfte der Mitglieder voraussetzt. Dies ist jetzt gefährdet, da die örtlichen Leiter, über die der Einberufung der a.o.M V, also die Mobilisierung der dortigen Mitglieder erfolgt, in einen Loyalitätskonflikt gestürzt werden.
    Wer hat eine Idee, wie der stellv. Vorsitzende weiter verfahren sollte?

    Kein Profilbild vorhanden Rosa

    Der Stellvertreter sollte eine Klarstellung über den Vorsitzenden bekannt machen. U.a. aufzeigen, dass der Vorsitzende an den und den Sitzungen nicht anwesend war und als welchem Grund und auch wann der Vorsitzende sich zurückgezogen hat.

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