Anders herum wird wahrscheinlich ein Schuh daraus. Mit diesen Zahlungen hat der Vereinsvorsitzende möglicherweise sogar die Gemeinnützigkeit gefährdet. Wenn diese Zahlungen nicht der Verwirklichung des gemeinnützigen Vereinszwecks dienen, sind sie nicht zulässig. Dazu kommt, dass der Vorsitzende eigenmächtig, ohne Beschluss des Vorstandes, geschweige der Mitgliederversammlung, gehandelt hat.
Will der Verein nicht die Gemeinnützigkeit verlieren, müsste er sofort die Gelder vom Vorsitzenden zurückfordern. Schlimmer noch, da die Sanierung dieser Denkmäler nicht zu den Vereinsaufgaben gehört, waren es also Privataktionen des Vorsitzenden. Also hat er für seine privaten Interessen, Gelder des Vereins zweckentfremdet, um nicht noch ein härteres Wort zu verwenden.
H. Baumann
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