Ehrenamtspauschale

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 9 years, 6 months von  hbaumann.
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    Für die Ehrenamtspauschale bedarf es ja, um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden, einer Satzungsgrundlage.

    Wir sind uns unsicher, ob wir die haben. In der Satzung heißt es unter Vorstand:
    (13)
    Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich.
    (1) Finanzieller Ausgleich ist zulässig (§3 Abs. 5 Unterabs. 1).

    Der entsprechende Passus unter Vereinszweck lautet:
    (5)
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
    Mitteln des Vereins.
    (1) Für bestimmte gemeinnützige, ehrenamtliche Tätigkeiten kann ein angemessener, finanzieller Ausgleich im Rahmen der geltenden steuerrechtlichen Vorschriften
    gewährt werden.
    (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    Stellt das die erforderliche Satzungsgrundlage zur Zahlung der Ehrenamtspauschale darf?

    hbaumann hbaumann

    Eine entsprechende Satzungsgrundlage ist nur erforderlich, wenn die Ehrenamtspauschale an Vorstandsmitglieder gezahlt werden soll. Für diesen Fall wäre der Satzungseintrag aber nicht ausreichend, da er sich nicht auf die Vorstandstätigkeit bezieht.

    Dieser hier ist besser:
    >Die Organe des Vereins (§ …) können ihre Tätigkeit gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausübern. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft … (zuständiges Organ benennen). Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.<

    H. Baumann
    http://www.vorstandswisen.de

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