Dabei handelt es sich um den Verkauf von Speisen und Getränken, sodass die Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbereich gebucht werden müssen. So lange diese unter 35.000 EUR pro Jahr bleiben (Bruttoeinnahmen bzw. Umsatz), fällt keine Körperschafts- und auch keine Gewerbesteuer an.
Allerdings müssen Sie berücksichtigen, dass Sie alle steuerpflichtigen Einnahmen aus der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb und dem wirtsch. Geschäftsbetrieb zusammenrechnen müssen, um zu sehen, ob Umsatzsteuer fällig wird. Bleiben Sie mit diesen Umsätzen allerdings unter 17.500 EUR pro Jahr sind Sie gänzlich sorgenfrei.
H. Baumann
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