Ihr Vereinsmitglied hat Recht!
Gemeinnützige Vereine müssen entsprechend § 55 der Abgabenordnung (AO) ihre Mittel zeitnah für ihre Vereinszwecke verwenden. Das heißt, dass die zugeflossenen Mittel innerhalb der kommenden zwei Jahre ausgegeben werden müssen (Neuregelung seit 2013).
Falls der Verein für ein konkretes Projekt Geld ansparen muss, kann er diese Mittel in eine Rücklage einstellen, die dann auch jährlich im Jahresabschluss ausgewiesen wird.
Hortet ein gemeinnütziger Verein ohne jeglichen Grund Geld, gefährdet er seine Gemeinnützigkeit, weil dann ein Verstoß gegen besagten § 55 AO vorliegt. In diesem Fall sollte er über eine Herabsetzung des Mitgliedsbeitrages nachdenken.
H. Baumann
http://www.vorstandswissen.de