Das Vereinsrecht kennt keine Vorschrift, wonach es einem nicht entlasteten Vorstandsmitglied verbietet, sich gleich wieder zur Wahl zu stellen. Ihr Vorsitzender hat also nicht falsch gehandelt. Die Frage ist natürlich, ob er durch die MV dann wieder gewählt wird, wenn man ihm kurz vorher die Entlastung versagt hat. Schließlich gab es dafür ja Gründe.
Der von ihm ausgesprochene Rücktritt befreit ihn allerdings nicht von der Forderung (die die MV hoffentlich beschlossen hat), die bemängelten Tatsachen noch richtigzustellen bzw. erforderliche Belege beizubringen.
Ebenso existiert zuweilen der Irrglaube, dass ein nicht entlastetes Vorstandsmitglied sein Amt fortführen muss, bis es entlastet wurde, obwohl die Amtszeit regulär abgelaufen ist. Es sei denn, in der Satzung gibt es die sog. Übergangsklausel, nach der der Vorstand so lange im Amt bleibt, bis ein neuer gewählt wurde.
H. Baumann
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