Entlastung des Vorstandes eines gemeinen. Vereins

  • Dieses Thema hat 3 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 10 years von  LohSchwarz.
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  • Kein Profilbild vorhanden LohSchwarz

    Auf der Mitgliederversammlung eines gemeinnützigen Vereins wurde der Vorstand nicht entlastet. Es wurde ein Beschluss gefasst,,dass der Vorstand aufgefordert wird bis Ende April 2013 eines endgültigen Abschluss vorzulegen. Die Entlastung soll dann nachträglich ausschliesslich durch die an der JHV anwesenden Mitglieder erfolgen. Ist dies rechtlich möglich?
    Oder muss eine außerordentliche JHV einberufen werden?

    hbaumann hbaumann

    Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der MV. Das bedeutet, dass man von dieser Willensbildung keine Mitglieder ausschließen darf.

    Es muss also allen Mitgliedern die Möglichkeit eingeräumt werden, bei dieser Beschlussfassung dabei zu sein – unabhängig davon, ob sie bei besagter JHV anwesend waren oder nicht.

    Sofern Sie keinen Beschluss gefasst haben, dass die Entlastung auf der nächsten regulären MV erfolgt, wird Ihnen nichts anderes übrig bleiben, als eine außerordentliche MV einzuberufen.

    H. Baumann
    Kontakt über: http://www.vorstandswissen.de

    Kein Profilbild vorhanden LohSchwarz

    Vielen Dank für die prompte Antwort.
    Pikant ist, dass der 1. Vorsitzende ohne Entlastung danach erst zurücktritt und sich anschließend einer Wiederwahl stellte. Ist das rechtlich möglich?

    hbaumann hbaumann

    Das Vereinsrecht kennt keine Vorschrift, wonach es einem nicht entlasteten Vorstandsmitglied verbietet, sich gleich wieder zur Wahl zu stellen. Ihr Vorsitzender hat also nicht falsch gehandelt. Die Frage ist natürlich, ob er durch die MV dann wieder gewählt wird, wenn man ihm kurz vorher die Entlastung versagt hat. Schließlich gab es dafür ja Gründe.

    Der von ihm ausgesprochene Rücktritt befreit ihn allerdings nicht von der Forderung (die die MV hoffentlich beschlossen hat), die bemängelten Tatsachen noch richtigzustellen bzw. erforderliche Belege beizubringen.

    Ebenso existiert zuweilen der Irrglaube, dass ein nicht entlastetes Vorstandsmitglied sein Amt fortführen muss, bis es entlastet wurde, obwohl die Amtszeit regulär abgelaufen ist. Es sei denn, in der Satzung gibt es die sog. Übergangsklausel, nach der der Vorstand so lange im Amt bleibt, bis ein neuer gewählt wurde.

    H. Baumann
    Kontakt über: http://www.vorstandswissen.de

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