Gewährt Ihr eingetragener Verein den Jugendbetreuern für deren Tätigkeit eine besondere Entlohnung, ist dies rechtlich und steuerlich völlig unproblematisch. Denn hierbei handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit und nicht um ein Beschäftigungsverhältnis. Zahlen Sie beispielsweise 12 € pro Tag für die Betreuertätigkeit, handelt es sich damit um eine steuerfreie Pauschale (§ 3 Nr. 26 EstG). Das heißt konkret: Für Ihre Jugendbetreuer gilt die Übungsleiterpauschale. Sie ermöglicht Ihnen eine Zahlung von maximal 2.100 € im gesamten Jahr. Selbst wenn Sie Arbeitslose als Jugendbetreuer einsetzen wollen, ist das problemlos möglich. Bei dieser Zahlung handelt es sich ja nicht um Arbeitsentgelt – und daher ist der Bezug des Arbeitslosenentgelts auch nicht gefährdet!