Erweiterung der TOP zur Jahreshauptversammlun

  • Dieses Thema hat 3 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 6 years, 7 months von  hbaumann.
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  • Kein Profilbild vorhanden Eddy

    Vor ca. 3 Wochen wurde die Einladung zur JHV (25.02.2017) an unsere Mitglieder verschickt. Gestern erhielt ich als 1. Vors. ein Schreiben unserer 1. Schriftführerin, dass sie ihr Amt zur JHV niederlegt.

    Darf ich vor Genehmigung der Tagesordnung den TOP Wahlen um den TOP: 1. Schriftführer/in erweitern, obwohl die Tagesordnung bereits verschickt worden ist ?

    Kein Profilbild vorhanden hbaumann

    Offensichtlich haben Sie ja bereits einen TOP Wahlen mit der Einladung mitgeteilt. Bei turnusmäßigen Wahlen, wäre das dann auch problemlos möglich. Wenn es sich dabei allerdings nur um die Nachwahl einer bestimmten Vorstandsposition handelt, musste diese ja benannt werden. Dann ist es nicht mehr möglich, noch eine weitere aufzunehmen. Es bestünde immer die Gefahr, dass dieser Beschluss angefochten wird. Das geht leider aus Ihrer Anfrage nicht klar genug hervor.

    Auch wenn die Satzung Dringlichkeitsanträge zulassen sollte, sind Wahlen davon ausgeschlossen: (BGH NJW 1987 S. 1811, 1812).

    Sie werden also mit der Nachwahl wohl oder übel bis zur nächsten MV warten müssen. Da Sie ja eine 1. Schriftführerin haben, ist anzunehmen, dass es auch eine 2. gibt. Dann muss diese eben so lange die Aufgaben übernehmen.

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    H. Baumann

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    Kein Profilbild vorhanden Eddy

    Hr. Baumen, vielen Dank für Ihre prompte Antwort.

    Die Dame legte von der 3jährigen Amtszeit jetzt nach einem Jahr ihr Amt nieder und eine 2. haben wir leider nicht, sodass mir wohl nur die kommissarische Benennung einer Schriftführerin zur JHV übrig bleibt.

    Kein Profilbild vorhanden hbaumann

    So ist es! Dann muss eben ein anderes Vorstandsmitglied vorübergehend diese Aufgaben übernehmen oder Sie kooptieren jemanden. Allerdings müsste das eigentlich die Satzung zulassen.

    Da die Schriftführerin aber sicher nicht zum vertretungsberechtigten Vorstand gehört, wird sicher niemand Anstoß daran nehmen, wenn das jemand für eine gewisse Übergangszeit übernimmt.

    Zum Vorstand gehört diese Person dann aber nicht, es sei denn, die Satzung lässt die Kooptierung zu.

    H. Baumann

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