Extrazuwendung an ÜL aus Spartengeldern

  • Dieses Thema hat 5 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 10 years, 3 months von  Theob.
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    Wir sind eine recht junge Untergruppe einer größeren Abteilung in einem Verein.

    Der Verein zahlt unseren ÜL eine symbolische Aufwandsentschädigung i.H.v. 2€/ Abend.

    Weiter zahlen unsere Mitglieder einen extra Spartenbeitrag, da der Hauptverein keinerlei weitere Mittel für bsp. Sportgeräte, Kursveranstaltungen u.s.w. zur Verfügung stellt.

    Unsere ÜL nehmen weiter selbst regelmäßig an Fortbildungen teil, die sie bisher aus eigener Tasche bezahlen (handelt sich hierbei nicht um allg. Fortbildungen wie bsp. dem ÜL-Schein, sondern um Sportartspez. Kurse)

    Nun haben wir uns überlegt, unseren ÜL aus den Spartenbeiträgen eine extra Zuwendung zukommen zu lassen, damit selbige ihre Ausgaben zumindest decken können (in Summe etwa 15€/ Abend)

    Frage 1) dürfen wir das?
    Frage 2) was bedeutet das für unsere ÜL?
    Fallen auch diese Zahlungen unter den ÜL Freibetrag, oder müssen sie sich als Freiberufler beim FA anmelden.

    In Summe bedeutet das für jeden ÜL einen max. Zuwendung von etwa 150€/ Monat aus den Spartengeldern.

    3) ist es sinnvoller einen Verein im Verein zu gründen?

    hbaumann hbaumann

    Sofern eine evtl. Finanzordnung des Vereins nicht dagegen steht, können selbstverständlich den Übungsleitern auch noch zusätzlich Gelder aus der Sparte gezahlt werden.

    Da es unerheblich ist, woher das Geld kommt (es ist immer Vereinsgeld), zählt es mit zur ÜL-Entschädigung und ist (momentan noch) bis 2.100 EUR im Jahr (175 EUR pro Monat) steuerfrei. Eine Anmeldung als Freiberufler ist nicht erforderlich.

    Die Teilnahme an Weiterbildungen kann sogar zusätzlich erstattet werden.

    H. Baumann
    Kontakt über: http://www.vorstandswissen.de

    Kein Profilbild vorhanden Theob

    Sehr geehrter Herr Baumann,

    lieben Dank für die rasche und Aufklärerende Antwort. Da die Weiterbildungskosten von der Sparte nicht finanziert werden können, werden die ÜL mit der Lösung der Zusatzzahlung bis auf weiteres auskommen müssen. Ein Brotwerwerb stellt es ja nicht dar.

    Anbei noch eine weitere Frage. Ich habe gelesen, dass ÜL bestimmte Vorraussetzungen zu erfüllen hat, eine davon ist die Nebenberuflichkeit. Vielleicht ist diese nun folgende Frage eine dumme, doch eine unserer ÜL ist Hausfrau und geht keiner Tätigkeit nach.
    Bekommt sie Probleme wenn wir ihr diese ÜL Aufwendungen bezahlen?

    Kein Profilbild vorhanden Theob

    Sehr geehrter Herr Baumann,

    lieben Dank für die rasche und Aufklärerende Antwort. Da die Weiterbildungskosten von der Sparte nicht finanziert werden können, werden die ÜL mit der Lösung der Zusatzzahlung bis auf weiteres auskommen müssen. Ein Brotwerwerb stellt es ja nicht dar.

    Anbei noch eine weitere Frage. Ich habe gelesen, dass ÜL bestimmte Vorraussetzungen zu erfüllen hat, eine davon ist die Nebenberuflichkeit. Vielleicht ist diese nun folgende Frage eine dumme, doch eine unserer ÜL ist Hausfrau und geht keiner Tätigkeit nach.
    Bekommt sie Probleme wenn wir ihr diese ÜL Aufwendungen bezahlen?

    hbaumann hbaumann

    NEIN! Denn wenn Hausfrauen, Rentner und Bundeswehrangehörige als Übungsleiter tätig sind, zählt das ebenfalls als nebenberuflich.

    Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass der Zeitumfang für die nebenberufliche Tätigkeit ein Drittel einer vergleichbaren Tätigkeit (also z.B. hauptberuflicher Trainer) nicht überschreiten darf. Ansonsten entsteht ein zweites Arbeitsverhältnis.

    H. Baumann
    Kontakt über: http://www.vorstandswissen.de

    hbaumann hbaumann

    Können Sie gern wieder machen!

    H. Baumann
    Kontakt über: http://www.vorstandswissen.de

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