Fahrtkostenerstattung

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 10 years, 2 months von  hbaumann.
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    Ich agiere als Kassiererin aus der Ferne. Mein Verein hat seinen Sitz etwa 600km weit entfernt. Wenn ich nun zur Jahreshauptversammlung anreisen muß, kann ich hier meine Benzinauslagen geltend machen?

    hbaumann hbaumann

    Diese Frage wird hier öfter gestellt.

    Für Mitglieder sind Fahrten zum Ort des Vereinsgeschehens Teil der Wahrnehmung ihrer Mitgliedspflichten und Vereinsaufgaben und dürfen daher nicht vergütet werden.

    Diese Fahrten werden steuerlich gleichgesetzt mit Vergütungen von Arbeitgebern an Arbeitnehmer für die Fahrten zur Arbeit. Für den Empfänger zählt das als Einkommen und wird daher steuer- und evtl. sogar sozialversicherungspflichtig. Das gilt auch für Vereine.

    Es gibt allerdings eine Lösung: Der Verein kann den Fahrkostenersatz für die einfache Wegstrecke mit 15% pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 EStG). Dann sind die Einnahmen für Sie steuerfrei. Der Gesamtbetrag von 4.500 EUR pro Jahr darf aber bei der pauschalen Erstattung nicht überschritten werden.

    Anders sieht es aus bei zusätzlichen, beauftragten Fahrten für den Verein – z.B. zur Materialbesorgung oder Teilnahme an Verbandssitzungen usw. Diese Fahrtkosten können nach dem Reisekostenrecht z.B. mit 0,30 Euro pro Kilometer und beim entsprechenden Anspruch auch mit Verpflegungspauschalen vergütet werden.

    Der Verein könnte Ihnen aber auch die Ehrenamtspauschale von bis zu 720 Euro pro Jahr auszahlen. Damit könnten dann auch die Fahrtkosten steuerfrei abgegolten werden.
    Aber Achtung! Falls die Ehrenamtspauschale ausgezahlt werden soll, ist ein Satzungseintrag erforderlich. Anderenfalls wäre die Gemeinnützigkeit gefährdet.

    H. Baumann
    Kontakt über: http://www.vorstandswissen.de

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