Festsetzung Betreuungsgebühren

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 12 years, 8 months von  i_cziudaj.
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  • Kein Profilbild vorhanden Kunterbunt

    Innerhalb des Fördervereins der Grundschule wird eine Ganztagsbetreuung für Kinder angeboten. Diese Betreuung ist nur für Mitglieder. Dennoch sind für die Betreuung des Kindes zusätzliche Gebühren fällig. Bisher hat der Vorstand die Höhe der Gebühren entsprechend der Wirtschaftlichkeit festgelegt.In der Satzung ist hierzu nichts geregelt. Lediglich die Mitgliedsbeiträge werden laut Satzung von der Mitgliederversammlung festgelegt. Nun behauptet ein Mitglied, dass somit auch die Betreuungsgebühren von der Mitgliederversammlung bestimmt werden können. Ist das tatsächlich so ? Wie kann ich eine Regelung rechtssicher in die Satzung aufnehmen ohne die Gemeinnützigkeit zu verlieren ?

    Kein Profilbild vorhanden i_cziudaj

    Hallo zusammen,
    die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ in einem Verein. Sie hat die weitreichendsten Kompetenzen, die durch die Satzung bestimmt oder gegebenenfalls eingeschränkt werden.
    Laut Ihrer Vereinssatzung legt die MV die Mitgliedsbeiträge fest.
    Auch die Festsetzung der Betreuungsgebühren durch die Mitgliederversammlung kann in der Satzung verankert werden. Da es sich bei Betreuungsgebühren um sogenannte unechte Zuschüsse handelt, in denen der Gebühr eine Leistung (Essen, Aufsicht) des Vereins gegenübersteht, ist eine Umsatzsteuer von sieben Prozent erst fällig, wenn der steuerpflichtige Umsatz im Vorjahr mehr als 17.500 Euro betragen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird.
    Die Gemeinnützigkeit Ihres Vereins wird dadurch nicht tangiert.
    Zur Frage, in welcher Form die Betreuungsgebührenregelung in die Satzung aufgenommen werden soll, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Außer der Festlegung auf Umlagen bietet sich hier vor allen Dingen der Richtwert an, der sich bisher durch Berechnung des Vorstandes für die Höhe der Betreuungsgebühren ergeben
    hat.
    Mit freundlichem Gruß
    aus Bonn
    I. Cziudaj

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