Frage zum Freistellungsbescheid

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 4 years, 1 month von  hbaumann.
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    Hallo. Habe eine Frage, weil ich den Ball nicht rund bekomme. In 2016 hat unser Verein die Gemeinnützigkeit beim zuständigen FA beantragt. Aufgrund von redaktionellen „Fehlern“ in der Satzung, wurde die Genehmigung erst einmal nicht erteilt. Daraufhin hat der Verein Nachbesserungen an der Satzung durchgeführt und hat diese nach Abstimmung in der MGV erneut an das FA geschickt. Das zuständige FA hat dann am 10.02.17 den Bescheid nach § 60a Abs 1 AO zugestellt in dem die Steuerbefreiung frühestens zum 1.1.2016 zu tragen kommt. Am 22.11.18 (also über 1,5 Jahre später) hat das nun neu zuständige FA (Wechsel des FA ist zu Beginn 2018 erfolgt) einen Freistellungsbescheid füer 2016 zur Körperschaftsteuer zugestellt.
    Fragen:
    1) wo liegt der Unterschied in de, Beschied vom 10.02.17 und dem von 22.11.18?
    2) Bedeutet das für uns als Verein, dass wir erstmals nach Ablauf des Jahres 2018 die Gem 1 ausfüllen müssen und die entsprechende Unterlagen:
    * Gewinn- und Verlustrechnungen (Überschussermittlungen, Kassenberichte) für die Jahre 2016, 2017 und 2018,
    * Geschäfts- und Tätigkeitsberichte für die Jahre 2016, 2017 und 2018,
    * Niederschriften über Mitgliederversammlungen aus den Jahren 2016, 2017 und 2018,
    * Aufstellung über das Vermögen zum 31.12.2018,
    * eine Satzung, falls diese seit der letzten Prüfung geändert wurde,

    an das zuständige FA überstellen muss? Oder wird man vom FA dazu aufgefordert….

    Danke für die Klarstellung.

    Kein Profilbild vorhanden hbaumann

    In dem Freistellungsbescheid, den Sie bekommen haben, steht das Datum bis wann die nächste Steuererklärung eingereicht sein muss.

    Sie müssen für jedes Jahr einen Jahresabschluss anfertigen, einen Tätigkeitsbericht und selbstverständlich auch Protokolle von den Mitgliederversammlungen. Diese müssen aber nicht an das FA geschickt werden.

    H. Baumann

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