Gemeinnützigkeit

  • Dieses Thema hat 2 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 3 years, 4 months von  hbaumann.
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    Wir sind ein neu gegründeter Verband, der 2 Schwerpunkte hat. Zum einen bilden wir Trainerinnen und Trainer von Tanzgruppen aus, zum Anderen organisieren wir Tanzveranstaltungen und Meisterschaften. Von den Einnahmen aus den Veranstaltungen fließt jeder Cent des „Reinerlös“ an gemeinnützige Zwecke, mit dem Schwerpunkt Kinder und Menschen mit Beeinträchtigungen. Unser Finanzamt hat uns mitgeteilt das sie uns die Gemeinnützigkeit nicht anerkennen können, da wir mit den Veranstaltungen ein „Wirtschaftsbetrieb“ seien. Verstehen tue ich das nicht, da wir – wie gesagt – jeden Cent an gemeinnützige Zwecke abführen.
    Kann mir jemand einen Tipp geben was wir „falsch“ machen oder was wir ggf zusätzlich zu den Klauseln die man aus Mustersatzungen entnehmen kann noch in der Satzung verankern müssten?

    Kein Profilbild vorhanden Break48

    Wahrscheinlich sind die gemeinnützigen Zwecke nicht innerhalb ihres Vereins angesiedelt. Sie können innerhalb eines Vereins einen „wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb“ haben, mit dem die selbstlosen Vereinszwecke finanziert werden. Wenn Sie als Vereinszweck versucht haben, die Ausbildung von Trainern als selbstlosen Vereinszweck anzumelden, hier aber Geld fließt, geht das Verhältnis nicht auf.

    Einfach nach „wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“ suchen.

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    Kein Profilbild vorhanden hbaumann

    Ein Verein darf durchaus einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Es muss aber immer ein untergeordneter Nebenzweck bleiben. Die gemeinnützige Tätigkeit muss dominieren.
    Wahrscheinlich beanstandet das Finanzamt, dass Sie Tanzveranstaltungen und gewerbliche Trainerausbildungen durchführen. Das muss sich aber aus dem Schreiben des Finanzamtes ergeben. Es teilt schließlich die Gründe mit, warum es die Gemeinnützigkeit nicht anerkennen will. Das müssen Sie dann verändern.

    Die Tatsache, dass Sie die Gewinne gemeinnützigen Zwecken zuführen, spielt da zunächst keine Rolle.

    H. Baumann

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