Gemeinsame Vertretung

  • Dieses Thema hat 3 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 6 months von  Tom.
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  • Kein Profilbild vorhanden StephanL

    Guten Morgen,

    In unserer Vereinssatzung steht „Der Verein wird vertreten durch den 1. Vorsitzenden gemeinsam mit einem stv. Vorsitzenden (es gibt 3). Bedeutet das, dass der 1. Vorsitzende für Handlungen oder Willenserklärungen nach Außen immer die Zustimmung eines der 3 stv..Vorsitzenden benötigt?

    mfg

    Kein Profilbild vorhanden Tom

    Genau so ist es. Weder der 1. Vorsitzende, noch der stv. Vorsitzende können alleine eine Willenserklärung unterzeichnen.
    Vorsicht. Unterzeichent dennoch einer alleine, kann dies unter Umständen zu Schadenersatzansprüchen führen.

    Kein Profilbild vorhanden lubuns

    Aus Interesse: Wer genau könnte in einem solchen Fall denn wem gegenüber Schadenersatzansprüche geltend machen.
    Der Verein gegenüber dem Vorsitzenden, der alleine unterschrieben hat? Der vermeintliche Vertragspartner gegenüber dem Verein?

    Kein Profilbild vorhanden Tom

    Nun, der Vorstand muss ja einen Geschäftsbericht, einmal pro Jahr, vorlegen und die Kassenprüfer, oder wie auch immer man diese nennt, die Geschäfte, im Auftrag der Mitglieder, prüfen. Die könnten dann ja genau auf solche Dinge achten.
    Stellen Sie sowas fest, können Sie der MV die Empfehlung geben, den Vorstand nicht zu entlasten, bzw. das geht auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Darüber hinaus können die Prüfer feststellen, dass entgegen der Satzung, Geschäfte meist/immer nur von einem Vorstandsmitglied getätigt wurden. Weiterhin können Sie prüfen ob für diese Geschäfte ein Vorstandsbeschluss gefasst wurde. und ob ggf. Ausgabengrenzen, bis zu welcher Höhe der Vorstand alleine tätig werden darf, eingehalten wurden.
    Finden die Prüfer eben dann solche Unstimmigkeiten, sollte die Entlastung verweigert werden. Die MV kann dann auch den Regress des betroffenen Vorstandsmitgliedes beschließen, für genau aufgeführte Vorgänge wo nur derjenige alleine unterzeichnet hat. Der muss dann diese Beträge aus der Privatschatulle zurück zahlen.
    Ich Empfehle aber bevor derjenige von der MV in Regress genommen wir hier auch einen Anwalt einzuschalten. Man kann davon ausgehen, dass derjenige rechtlich dagegen vorgehen wird und dann sollte das rechtlich auch auf sicheren Beinen stehen.
    Sie sehen, sowas ist dann schon eine größere Angelegenheit.

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