Geschäftsunfähigkeit/ keine Herausgabe von Unterlagen

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 4 years, 4 months von  Tom.
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    Hallo.

    Folgendes Szenario:

    Laut Satzung besteht der Vorstand aus 7 Mitgliedern. Davon sind 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender und Kassenwart geschäftsführend. Der 1. Vorsitzende ist zum 1.1. nicht mehr im Amt, da er den Verein verlassen hat. Eine JHV mit TOP „Neuwahl“ ist bereits angesetzt, aber noch nicht geladen (Anfang März). Die aktuellen Vereinsunterlagen + sämtliche Zugangsdaten wurden dem Kassenwart übergeben, da der 2. Vorsitzende kurzfristig verhindert war. Der Kassenwart verweigert die Herausgabe der Unterlagen, da er der Auffassung ist, dass mit Wegfall des 1. Vorsitzenden nicht automatisch der 2. Vorsitzende die Aufgaben des Amtes übernimmt (Geschäftsordnung besagt, dass bei Abwesenheit des 1. Vorsitzenden der 2. Vorsitzende alle Aufgaben übernimmt). Der Kassenwart ist der Meinung, dass man sich das Amt teilen müsse.
    Nun hat der Kassenwart mit sofortiger Wirkung sein Amt niedergelegt. Hat in der E-Mail an alle Mitglieder des Vereins verkündet, dass die Vereinsunterlagen (aktuell, Archiv, Zugangsdaten, Kassenunterlagen, Bargeld) bei ihm verbleiben und er sie nur an den neuen geschäftsfähigen Vorstand übergibt. Des Weiteren habe er geregelt, dass alle laufenden Kosten bzgl. der Vereinführung weiter laufen.

    Nun meine Frage:
    Darf der Kassenwart, welcher mit sofortiger Wirkung zurückgetreten ist, sämtliche wichtigen Vereinsunterlagen weiter zurückhalten und die Herausgabe an den 2. Vorsitzenden (den letzten Verbliebenen des geschäftsführenden Vorstandes) verweigern?
    Dürfen Abbuchungen, bzw Überweisungen weiter vom Konto getätigt werden? Meiner Meinung nach geht dies nicht, da der Verein geschäftsunfähig ist und dadurch keinerlei Geldein- oder ausgänge haben darf.

    Ich hoffe hier kann mir der Eine oder Andere helfen. Entschuldigung für die teils abgehackte Schreibweise, aber mir summt gerade der Kopf.

    Tom Tom

    Zunächst einmal muss geprüft werden ob ihr Verein nun noch handlungsfähig ist. Wer gehört zum BGB §26 Vorstand und wie sind die Vertretungsberechtigungen. Wenn die Vorstandsmitglieder jeweils alleine vertretungsberechtigt sind, wäre alles ok, ansonsten ist der Verein handlungsunfähig und es muss vom Gericht ein Notvorstand bestellt werden.

    Gesetz dem Fall das Vorstandsmitglieder alleine vertretungsberechtigt sind, ist der Verein mit dem stv. Vorsitzenden noch handlungsfähig.
    D.h. wenn der Kassenwart zurücktritt, hat er alle, auch private Aufzeichnungen seiner Amtsführung, umgehend dem Verein, stv. Vorsitzenden, zu übergeben.
    Setzten Sie eine außerordentliche Kassenprüfung an und fordern Sie die Herausgabe ALLER Unterlagen, auch die des Vorsitzenden. Entziehen Sie die Kontovollmacht.
    Sollte der Kassierer sich weigern, machen Sie in darauf aufmerksam, dass er dann für Schäden die der Verein hierdurch erleidet voll umfänglich haftet.
    Ziehen Sie die MV, sofern dies auf Grund der Ladungsfristen möglich ist, vor und suchen Mitstreiter für den Vorstand.

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